Bund erleichtert Vergaben an Start-ups und Sicherheitsbehörden

Nov. 5, 2026 | Nachrichten, Gesetze und Verordnungen

Neue Verwaltungsvorschriften gelten seit dem 1. Juli 2026

 

Die Bundesregierung hat die Regeln für öffentliche Beschaffungen des Bundes weiter gelockert. Drei neue Verwaltungsvorschriften sollen Vergabeverfahren vereinfachen, innovativen Unternehmen den Zugang zu öffentlichen Aufträgen erleichtern und die Beschaffungskompetenzen der Sicherheitsbehörden erweitern.

Die am 10. Juni 2026 beschlossenen und am 18. Juni 2026 im Bundesanzeiger veröffentlichten Verwaltungsvorschriften sind am 1. Juli 2026 in Kraft getreten. Sie ergänzen das ebenfalls zum 1. Juli 2026 in Kraft getretene Vergabebeschleunigungsgesetz. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beziffert die jährliche Entlastungswirkung dieses Gesetzes auf knapp 380 Millionen Euro.

Die neuen Verwaltungsvorschriften betreffen drei Regelungsbereiche:

  • Erleichterte Auftragsvergaben an Start-ups
  • Erweiterte Nutzung der Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb
  • Besondere Beschaffungserleichterungen für Sicherheitsbehörden

 

Sonderwertgrenze für Direktaufträge an Start-ups

Eine der neuen Verwaltungsvorschriften soll jungen Unternehmen den Zugang zur öffentlichen Beschaffung erleichtern. Dazu wird für Aufträge an Start-ups eine besondere Direktauftragsgrenze von 100.000 Euro eingeführt.

Bundesbehörden können Liefer- und Dienstleistungen bis zu diesem Auftragswert unmittelbar an ein Start-up vergeben, wenn sich das Unternehmen in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung befindet.

Bei einem Direktauftrag wird kein förmliches Vergabeverfahren durchgeführt. Der Auftraggeber kann sich unmittelbar an ein geeignetes Unternehmen wenden und den Auftrag erteilen. Die allgemeinen haushaltsrechtlichen Anforderungen, insbesondere die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, bleiben zu beachten.

Die Sonderregelung soll insbesondere ein strukturelles Problem junger Unternehmen abmildern: Start-ups verfügen häufig noch nicht über langjährige Referenzen, umfangreiche Vergabeerfahrung oder etablierte Vertriebsstrukturen für den öffentlichen Sektor. Ein aufwendiges Vergabeverfahren kann angesichts begrenzter personeller Ressourcen eine erhebliche Marktzutrittshürde darstellen.

Durch die erhöhte Direktauftragsgrenze können Bundesbehörden innovative Leistungen und Produkte junger Unternehmen künftig schneller und mit geringerem Verfahrensaufwand beschaffen.

 

Verhandlungsvergabe mit nur einem Start-up

Eine weitere Erleichterung betrifft Start-ups in den ersten acht Jahren nach ihrer Gründung.

Bis zum jeweils geltenden EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen kann eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden, bei der nur ein Start-up zur Angebotsabgabe aufgefordert wird.

Die Regelung geht über die Sonderwertgrenze für Direktaufträge hinaus:

  • In den ersten vier Jahren nach der Gründung kann ein Start-up bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro unmittelbar beauftragt werden.
  • In den ersten acht Jahren nach der Gründung kann bis zum EU-Schwellenwert eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb mit nur einem Unternehmen erfolgen.

Bei der Verhandlungsvergabe bleibt im Unterschied zum Direktauftrag ein Vergabeverfahren durchzuführen. Die Beschaffungsstelle kann jedoch auf einen öffentlichen Teilnahmewettbewerb verzichten und unmittelbar mit dem ausgewählten Unternehmen verhandeln.

Die Erleichterungen sollen Bestandteil der Start-up- und Scale-up-Strategie der Bundesregierung werden. Damit soll die öffentliche Hand stärker als Nachfragerin innovativer Produkte und Dienstleistungen auftreten.

 

Was gilt als Start-up?

Für die praktische Anwendung wird besonderes Augenmerk auf die Voraussetzungen der Start-up-Eigenschaft zu richten sein. Die Verwaltungsvorschriften knüpfen jedenfalls an das Alter des Unternehmens seit seiner Gründung an.

Vergabestellen sollten dokumentieren,

  • wann das Unternehmen gegründet wurde,
  • welche konkrete Start-up-Regelung angewendet wird,
  • ob die Vierjahres- beziehungsweise Achtjahresgrenze eingehalten ist,
  • wie der Auftragswert ermittelt wurde und
  • weshalb das ausgewählte Unternehmen zur Leistungserbringung geeignet ist.

Die erleichterte Verfahrenswahl entbindet nicht von der Prüfung, ob das Unternehmen den Auftrag tatsächlich ordnungsgemäß erfüllen kann. Gerade bei jungen Unternehmen kann es erforderlich sein, die Eignungsanforderungen auf das für die Auftragsausführung notwendige Maß zu beschränken und unverhältnismäßige Anforderungen an Unternehmensumsätze oder mehrjährige Referenzhistorien zu vermeiden.

 

Verhandlungsvergabe bis 100.000 Euro ohne besondere Voraussetzungen

Neben den Start-up-Regelungen wird die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb für Beschaffungen des Bundes allgemein gestärkt.

Künftig kann diese Verfahrensart bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro ohne das Vorliegen zusätzlicher besonderer Voraussetzungen genutzt werden. Bundesvergabestellen erhalten damit einen deutlich größeren Spielraum bei der Wahl eines vereinfachten und flexiblen Verfahrens.

Die Verhandlungsvergabe ermöglicht insbesondere eine unmittelbare Ansprache geeigneter Unternehmen und Verhandlungen über den Auftragsinhalt und die Angebote. Ein vorgeschalteter öffentlicher Teilnahmewettbewerb ist nicht erforderlich.

Von der Erleichterung unberührt bleiben die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts und des Haushaltsrechts. Auch bei vereinfachten Verfahren sind insbesondere Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung, Wirtschaftlichkeit und eine nachvollziehbare Dokumentation zu gewährleisten.

Die Wertgrenze ist daher nicht mit einer vollständigen Freistellung vom Vergaberecht gleichzusetzen. Sie erweitert in erster Linie die verfahrensrechtlichen Handlungsmöglichkeiten der Beschaffungsstellen.

 

Erhebliche Erleichterungen für Sicherheitsbehörden

Die dritte Verwaltungsvorschrift betrifft die Beschaffung durch Sicherheitsbehörden. Dabei werden die bereits im Jahr 2025 für die Bundeswehr beschlossenen Erleichterungen im Unterschwellenbereich auf weitere Bundesbehörden übertragen.

Erfasst werden insbesondere Behörden und Einrichtungen aus den Bereichen:

  • zivile Sicherheit,
  • innere Sicherheit,
  • Katastrophenschutz und
  • Nachrichtendienste.

Zu den begünstigten Einrichtungen gehören etwa der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, die Bundespolizei und das Technische Hilfswerk.

Begründet werden die Erleichterungen mit der veränderten geo- und sicherheitspolitischen Lage sowie dem Bedarf an schnelleren und flexibleren Beschaffungsmöglichkeiten.

 

Direktaufträge bis zum EU-Schwellenwert

Für Liefer- und Dienstleistungen können die erfassten Sicherheitsbehörden Direktaufträge künftig bis zum jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwert vergeben.

Dies stellt eine erhebliche Erweiterung gegenüber den üblichen Wertgrenzen des Unterschwellenvergaberechts dar. Bis zum Erreichen des Schwellenwerts kann damit auf ein reguläres wettbewerbliches Vergabeverfahren verzichtet werden.

Für Bauleistungen gilt eine besondere Direktauftragsgrenze von 1 Million Euro.

Die Sicherheitsbehörden können Bauleistungen unterhalb dieser Wertgrenze somit unmittelbar vergeben. Die Regelung soll insbesondere zeitkritische Baumaßnahmen sowie Maßnahmen zur Herstellung oder Aufrechterhaltung sicherheitsrelevanter Infrastruktur erleichtern.

Auch diese Befugnisse sind nicht mit einer uneingeschränkten Beschaffungsfreiheit gleichzusetzen. Die Einhaltung haushaltsrechtlicher Vorgaben, die ordnungsgemäße Schätzung des Auftragswerts sowie die Dokumentation der Beschaffungsentscheidung bleiben erforderlich.

 

Die neuen Regelungen gelten nicht allgemein für Länder und Kommunen

Für die Praxis besonders wichtig ist der begrenzte Anwendungsbereich der Verwaltungsvorschriften. Die neuen Vorgaben betreffen die öffentliche Beschaffung auf Bundesebene.

Sie verändern nicht automatisch die Wertgrenzen und Verfahrensregelungen der Länder und Kommunen. Landes- und Kommunalbehörden können die neuen Bundeswertgrenzen daher nicht ohne Weiteres übernehmen.

Für ihre Vergaben bleiben die jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben, Verwaltungsvorschriften und kommunalrechtlichen Bestimmungen maßgeblich. Abweichende Regelungen können insbesondere für

  • Direktaufträge,
  • Verhandlungsvergaben beziehungsweise freihändige Vergaben,
  • Bauleistungen und
  • Beschaffungen durch Sicherheits- und Katastrophenschutzbehörden

bestehen.

Öffentliche Auftraggeber müssen deshalb vor jeder Anwendung prüfen, ob die jeweilige Beschaffungsstelle zum unmittelbaren Adressatenkreis der Bundesvorschriften gehört.

 

Verhältnis zum EU-Vergaberecht

Die Erleichterungen gelten grundsätzlich für den Unterschwellenbereich. Erreicht oder überschreitet der geschätzte Auftragswert den jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwert, sind weiterhin die Vorgaben des Kartellvergaberechts und der europäischen Vergaberichtlinien zu beachten.

Dies gilt besonders für die Start-up-Regelung: Die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb mit nur einem Start-up ist lediglich bis zum EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen vorgesehen.

Eine künstliche Aufteilung zusammengehörender Leistungen, um den maßgeblichen Schwellenwert oder eine Wertgrenze zu unterschreiten, bleibt unzulässig. Entscheidend ist die ordnungsgemäße Schätzung des Gesamtauftragswerts vor Einleitung des Vergabeverfahrens.

 

Praxishinweis für Vergabestellen

Die neuen Handlungsspielräume sollten durch interne Vorgaben und Prüfroutinen begleitet werden. Vor einer Direktvergabe oder Verhandlungsvergabe sollte insbesondere dokumentiert werden:

  • Welche Verwaltungsvorschrift ist anwendbar?
  • Gehört die Beschaffungsstelle zu deren Adressatenkreis?
  • Wie wurde der geschätzte Auftragswert ermittelt?
  • Liegt der Auftrag unterhalb der einschlägigen Wert- oder EU-Schwelle?
  • Erfüllt das ausgewählte Unternehmen die Start-up-Voraussetzungen?
  • Ist das Unternehmen zur Auftragsausführung geeignet?
  • Wie wurde die Wirtschaftlichkeit des Angebots geprüft?
  • Bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Auftragswertaufteilung?
  • Wie wird die Entscheidung im Vergabevermerk begründet?

Insbesondere bei einer Verhandlungsvergabe mit nur einem Unternehmen sollte die Auswahl dieses Unternehmens sachlich nachvollziehbar dokumentiert werden. Die Zulässigkeit der Verfahrensart ersetzt nicht die Prüfung der Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit des späteren Vertragspreises.

 

Chancen und Risiken für Start-ups

Für Start-ups eröffnen die neuen Vorschriften einen erleichterten Zugang zum Markt der öffentlichen Beschaffung. Junge Unternehmen können künftig häufiger unmittelbar angesprochen werden, ohne zunächst ein offenes oder beschränktes Wettbewerbsverfahren durchlaufen zu müssen.

Start-ups sollten sich dennoch auf die Anforderungen öffentlicher Auftraggeber vorbereiten. Dazu gehören insbesondere:

  • aussagekräftige Leistungsbeschreibungen,
  • nachvollziehbare Preis- und Lizenzmodelle,
  • Nachweise zur fachlichen Leistungsfähigkeit,
  • Angaben zu Informationssicherheit und Datenschutz,
  • belastbare Umsetzungs- und Supportkonzepte sowie
  • eine zuverlässige Dokumentation des Gründungszeitpunkts.

Die Erleichterungen führen nicht zu einem Anspruch auf unmittelbare Beauftragung. Sie geben Bundesbehörden vielmehr die Möglichkeit, Start-ups im Rahmen ihrer Beschaffungsentscheidung gezielter und mit geringerem Verfahrensaufwand zu berücksichtigen.

 

Weitere Reform der UVgO angekündigt

Die Bundesregierung betrachtet die drei Verwaltungsvorschriften als Teil einer umfassenderen Modernisierung des Vergaberechts. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat darüber hinaus einen Entwurf für eine grundlegend überarbeitete Unterschwellenvergabeordnung vorgelegt.

Nach den in der Monatsinfo 07/2026 wiedergegebenen Informationen sieht der Entwurf unter anderem eine Neustrukturierung der UVgO, einen allgemeinen Direktauftragswert von 50.000 Euro und neue Regelungen zur elektronischen Durchführung von Vergabeverfahren vor. Der Entwurf soll nach dem dort wiedergegebenen Zeitplan bis Ende 2026 finalisiert werden.

Auch auf europäischer Ebene setzt sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach eigener Darstellung für eine Vereinfachung der Vergabevorschriften ein.

 

Fazit

Mit den seit dem 1. Juli 2026 geltenden Verwaltungsvorschriften erweitert die Bundesregierung die Möglichkeiten für vereinfachte Beschaffungen deutlich.

Start-ups können in den ersten vier Jahren nach ihrer Gründung bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro unmittelbar beauftragt werden. Für Start-ups in den ersten acht Jahren wird bis zum EU-Schwellenwert eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb mit nur einem Unternehmen ermöglicht.

Darüber hinaus können Bundesbehörden Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb bis 100.000 Euro grundsätzlich ohne besondere Ausnahmetatbestände nutzen.

Besonders weit gehen die Erleichterungen für Sicherheitsbehörden. Für Liefer- und Dienstleistungen wird die Direktauftragsgrenze bis zum EU-Schwellenwert angehoben; bei Bauleistungen gilt eine Direktauftragsgrenze von 1 Million Euro.

Die neuen Vorgaben gelten jedoch nicht allgemein für sämtliche öffentlichen Auftraggeber. Sie sind auf die Bundesebene und die jeweils bezeichneten Beschaffungsstellen beschränkt. Länder und Kommunen müssen weiterhin ihre eigenen haushalts- und vergaberechtlichen Bestimmungen anwenden.

Die Regelungen versprechen weniger Verfahrensaufwand und einen erleichterten Zugang innovativer Unternehmen zur öffentlichen Beschaffung. Zugleich gewinnen die ordnungsgemäße Auftragswertschätzung, die Wirtschaftlichkeitsprüfung und eine nachvollziehbare Dokumentation der Auswahlentscheidung weiter an Bedeutung.