DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1951 DER KOMMISSION
vom 10. November 2021
zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Konzessionen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss 2014/115/EU (2) genehmigte der Rat das im Rahmen der Welthandelsorganisation abgeschlossene Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (3). Bei dem geänderten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen („das Übereinkommen“) handelt es sich um ein plurilaterales Rechtsinstrument, mit dem die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien bezweckt wird. Das Übereinkommen wird auf alle Aufträge angewandt, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge („Schwellenwerte“) erreicht oder übersteigt. |
(2) |
Die Richtlinie 2014/23/EU soll es allgemeinen Auftraggebern sowie den öffentlichen Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinie gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Um sicherzustellen, dass der in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU festgelegte Schwellenwert für Konzessionen dem im Übereinkommen festgelegten Schwellenwert für Konzessionen entspricht, muss der in der Richtlinie festgelegte Schwellenwert geändert werden. |
(3) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU überprüft die Kommission alle zwei Jahre die Schwellenwerte mit Wirkung vom 1. Januar. Daher sollten die Schwellenwerte für die Jahre 2022-2023 ab dem 1. Januar 2022 gelten. |
(4) |
Die Richtlinie 2014/23/EU sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU wird der Betrag „5 350 000 EUR“ durch den Betrag „5 382 000 EUR“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. November 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1.
(2) Beschluss 2014/115/EU des Rates vom 2. Dezember 2013 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 1).