Nordrhein-Westfalen hat die Regeln für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte erneut angepasst. Mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2026 können Auftraggeber, die zur Beachtung der Landeshaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen verpflichtet sind, Liefer- und Dienstleistungen im Wege der Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb bis zum jeweils geltenden EU-Schwellenwert vergeben. Für Bauleistungen wird die Freihändige Vergabe mit Teilnahmewettbewerb in gleichem Umfang zugelassen.
Die Änderung ist mehr als eine weitere Anhebung vergaberechtlicher Wertgrenzen. Sie verschiebt vielmehr das Verhältnis der zulässigen Verfahrensarten im Unterschwellenbereich: Verhandlungsorientierte Verfahren mit vorgeschaltetem Wettbewerb werden zu einer regulären Alternative zur Öffentlichen Ausschreibung und zur Beschränkten Ausschreibung.
Grundlage ist der Erlass zu den vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO NRW vom 21. September 2026. Die darin enthaltenen Regelungen gelten vorläufig seit dem 1. Oktober 2026 und sollen nach dem Erlass inhaltsgleich in die künftigen Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO NRW übernommen werden.
1. Ausgangslage: Regelung vom April 2026 wird bereits wieder erweitert
Erst im April 2026 waren die Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO NRW neu gefasst worden. Die im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 2026 Nr. 94 veröffentlichte Fassung ließ eine Verhandlungsvergabe nach § 8 Absatz 4 UVgO bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer zu. Innerhalb dieser Grenze konnte das Verfahren mit oder ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden.
Nur wenige Monate später geht das Finanzministerium einen weiteren Schritt. Nach den vorläufigen Verwaltungsvorschriften vom 21. September 2026 sind nunmehr zulässig:
- Verhandlungsvergaben nach § 8 Absatz 4 UVgO mit Teilnahmewettbewerb bis zum jeweils geltenden EU-Schwellenwert;
- Freihändige Vergaben nach § 3a Absatz 3 VOB/A mit Teilnahmewettbewerb bis zum jeweils geltenden EU-Schwellenwert;
- Verhandlungsvergaben und Freihändige Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb bis 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer.
Die eigentliche Neuerung liegt deshalb nicht in einer einheitlichen Anhebung der Wertgrenze für sämtliche Verhandlungsvergaben. Entscheidend ist die Differenzierung nach der Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs.
2. Warum der Teilnahmewettbewerb zum zentralen Abgrenzungskriterium wird
Der vorgeschaltete Teilnahmewettbewerb übernimmt in der neuen Regelung eine Schlüsselfunktion. Er ermöglicht es dem Auftraggeber, ein flexibles Verhandlungsverfahren durchzuführen, ohne vollständig auf eine öffentliche Öffnung des Wettbewerbs zu verzichten.
Im Teilnahmewettbewerb können interessierte Unternehmen ihre Teilnahme beantragen. Der Auftraggeber prüft die Bewerber anhand der zuvor bekannt gemachten Eignungs- und Auswahlkriterien. Erst anschließend werden die ausgewählten Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert.
Das Verfahren besteht damit aus zwei voneinander zu unterscheidenden Stufen:
- einem öffentlich bekannt gemachten Wettbewerb um die Teilnahme und
- einem anschließenden Angebots- und Verhandlungsverfahren mit den ausgewählten Unternehmen.
Die Wertgrenzenerweiterung bis zum EU-Schwellenwert knüpft gerade an diese wettbewerbliche Vorstufe an. Der Erlass eröffnet daher keine Möglichkeit, Aufträge bis zum EU-Schwellenwert ohne öffentliche Bekanntmachung frei mit einzelnen Unternehmen auszuhandeln.
3. Verhandlungsvergabe wird zur regulären Verfahrensalternative
Die Änderung ist vor dem Hintergrund des zum 1. Juli 2026 in Kraft getretenen Vergabebeschleunigungsgesetzes zu sehen.
Nach den Ausführungen des Finanzministeriums wurde § 30 Haushaltsgrundsätzegesetz dahin geändert, dass neben der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb nunmehr auch folgende Verfahrensarten grundsätzlich vorgesehen sind:
- die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb bei Liefer- und Dienstleistungen sowie
- die Freihändige Vergabe mit Teilnahmewettbewerb bei Bauleistungen.
Das Ministerium verweist darauf, dass § 30 Haushaltsgrundsätzegesetz die Grundlage für § 55 LHO NRW bildet und beide Bestimmungen ihrem Wortlaut nach übereinstimmen. Verhandlungsvergabe und Freihändige Vergabe mit Teilnahmewettbewerb werden als Instrumente eingeordnet, die eine Vereinfachung ermöglichen sollen, ohne den Wettbewerb zu beschränken.
Damit verändert sich die rechtliche Bedeutung dieser Verfahren. Sie werden jedenfalls im Anwendungsbereich der vorläufigen Verwaltungsvorschriften nicht mehr nur als eng begrenzte Ausnahme zu den klassischen Ausschreibungsverfahren behandelt. Sie stehen den betroffenen Auftraggebern bis zum EU-Schwellenwert als grundsätzlich verfügbare wettbewerbliche Verfahrensarten zur Verfügung.
4. Was weiterhin für Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb gilt
Von der weitreichenden Zulassung der Verhandlungsvergabe zu unterscheiden sind Verfahren ohne vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb.
Nach Nr. 2.2.2 der vorläufigen Verwaltungsvorschriften können eine Verhandlungsvergabe nach § 8 Absatz 4 UVgO und eine Freihändige Vergabe nach § 3a Absatz 3 Satz 2 VOB/A bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer auch ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden.
Oberhalb dieser Wertgrenze verlangt der Erlass eine Dokumentation der Gründe für den Verzicht auf einen Teilnahmewettbewerb, sofern die Herstellung eines Wettbewerbs möglich wäre.
Diese Regelung enthält keine eigenständige, voraussetzungslose Erlaubnis, oberhalb von 100.000 Euro auf den Teilnahmewettbewerb zu verzichten. Ein solcher Verzicht muss vielmehr anderweitig vergaberechtlich gerechtfertigt sein. Die Dokumentation ersetzt nicht die erforderliche Rechtsgrundlage für die Wahl eines Verfahrens ohne Teilnahmewettbewerb.
Für die Vergabepraxis folgt daraus:
- Bis 100.000 Euro kann die Verhandlungsvergabe oder Freihändige Vergabe aufgrund der Wertgrenzenregelung auch ohne Teilnahmewettbewerb gewählt werden.
- Oberhalb von 100.000 Euro trägt allein die allgemeine Zulassung bis zum EU-Schwellenwert nur ein Verfahren mit Teilnahmewettbewerb.
- Soll oberhalb von 100.000 Euro auf einen Teilnahmewettbewerb verzichtet werden, müssen die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen gesondert geprüft und dokumentiert werden.
5. Liefer- und Dienstleistungen und Bauleistungen sind getrennt zu betrachten
Der Erlass verwendet für Liefer- und Dienstleistungen sowie für Bauleistungen unterschiedliche Begriffe:
- Für Liefer- und Dienstleistungen gilt die Verhandlungsvergabe nach § 8 Absatz 4 UVgO.
- Für Bauleistungen gilt die Freihändige Vergabe nach § 3a Absatz 3 VOB/A.
In beiden Fällen wird das jeweilige Verfahren mit Teilnahmewettbewerb bis zum geltenden EU-Schwellenwert zugelassen.
Die parallele Behandlung darf jedoch nicht dazu führen, die gesetzlichen und untergesetzlichen Regelwerke miteinander zu vermischen. Bei Liefer- und Dienstleistungen bleiben die Vorgaben der UVgO maßgeblich. Bauvergaben richten sich weiterhin nach dem ersten Abschnitt der VOB/A.
Auch die einschlägigen EU-Schwellenwerte sind für die jeweilige Auftragsart gesondert zu bestimmen. Der Erlass nennt keinen einheitlichen festen Höchstbetrag, sondern verweist dynamisch auf den jeweils geltenden EU-Schwellenwert.
6. Übersicht über die seit dem 1. Oktober 2026 geltende Systematik
Liefer- und Dienstleistungen
- Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb: bis zum geltenden EU-Schwellenwert
- Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb: bis 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer
- Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb: bis 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer
- Direktauftrag: bis 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer
Bauleistungen
- Freihändige Vergabe mit Teilnahmewettbewerb: bis zum geltenden EU-Schwellenwert
- Freihändige Vergabe ohne Teilnahmewettbewerb: bis 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer
- Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb: bis 1.250.000 Euro ohne Umsatzsteuer
- Direktauftrag: bis 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer
Diese Wertgrenzen ergeben sich aus Nr. 2.2 der vorläufigen Verwaltungsvorschriften.
7. Keine automatische Anwendung auf kommunale Auftraggeber
Von erheblicher praktischer Bedeutung ist der persönliche Anwendungsbereich.
Die vorläufigen Verwaltungsvorschriften betreffen öffentliche Aufträge von Auftraggebern, die zur Beachtung der Landeshaushaltsordnung verpflichtet sind. Der Erlass richtet sich an die Ministerien des Landes und nachrichtlich unter anderem an die Landtagsverwaltung, den Landesrechnungshof, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW.
Die neuen Regelungen dürfen deshalb nicht ohne Weiteres auf sämtliche öffentlichen Auftraggeber in Nordrhein-Westfalen übertragen werden. Insbesondere folgt aus dem Erlass allein noch keine unmittelbare Geltung für Gemeinden und Gemeindeverbände.
Vor Anwendung der erweiterten Verfahrenswahl ist daher zunächst zu prüfen:
- Ist der konkrete Auftraggeber zur Anwendung der LHO NRW verpflichtet?
- Bestehen besondere vergaberechtliche Regelungen für den jeweiligen Auftraggeber?
- Gelten bei einer geförderten Maßnahme abweichende oder ergänzende Vorgaben aus dem Zuwendungsbescheid?
- Sind spezialgesetzliche Beschaffungsregelungen zu beachten?
Die persönliche Reichweite des Erlasses ist damit ebenso wichtig wie die darin geregelten Wertgrenzen.
8. Die Wertgrenze ersetzt nicht die Auftragswertschätzung
Die Anwendung der neuen Verfahrensmöglichkeiten setzt eine ordnungsgemäße Schätzung des Auftragswerts voraus.
Nach Nr. 2.4 der vorläufigen Verwaltungsvorschriften ist § 3 VgV entsprechend anzuwenden. Maßgeblich ist grundsätzlich die geschätzte Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung. Leistungen, die im Hinblick auf ihre technische und wirtschaftliche Funktion einen einheitlichen Charakter aufweisen, sind zusammenzufassen. Dabei sind organisatorische, inhaltliche, wirtschaftliche und technische Zusammenhänge zu berücksichtigen.
Diese Vorgabe gilt ausdrücklich auch für Direktaufträge.
Der öffentliche Auftraggeber darf den Beschaffungsbedarf daher nicht isoliert nach einzelnen Bestellungen, Abrufen oder Haushaltsstellen betrachten, wenn die Leistungen funktional einen einheitlichen Auftrag bilden. Entscheidend ist der voraussichtliche Gesamtwert der Beschaffung.
Gerade weil künftig bis zum EU-Schwellenwert unterschiedliche Verfahrensarten zur Verfügung stehen, muss die Auftragswertschätzung erkennen lassen:
- welche Leistungen in die Berechnung einbezogen wurden,
- ob Optionen und Vertragsverlängerungen berücksichtigt wurden,
- ob wiederkehrende oder gleichartige Leistungen zusammenzurechnen sind und
- welcher EU-Schwellenwert für die konkrete Beschaffung maßgeblich ist.
9. Wettbewerb bleibt auch im flexibleren Verfahren erforderlich
Die Erweiterung der Verhandlungsvergabe bedeutet keinen Verzicht auf die grundlegenden Anforderungen an den Wettbewerb.
Die vorläufigen Verwaltungsvorschriften stellen ausdrücklich klar, dass auch unterhalb der EU-Schwellenwerte die europäischen Grundprinzipien der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz zu beachten sind. Genannt werden insbesondere:
- eine diskriminierungsfreie Beschreibung des Auftragsgegenstands,
- der gleiche Zugang für Wirtschaftsteilnehmer aus den Mitgliedstaaten,
- die gegenseitige Anerkennung von Befähigungsnachweisen,
- angemessene Fristen sowie
- eine transparente und objektive Verfahrensdurchführung.
Diese Anforderungen wirken sich unmittelbar auf die Ausgestaltung des Teilnahmewettbewerbs aus. Eignungsanforderungen, Auswahlkriterien und die vorgesehene Zahl der einzuladenden Unternehmen müssen vorab festgelegt und transparent bekannt gemacht werden.
Der größere Verhandlungsspielraum beginnt erst nach Abschluss der Bewerberauswahl. Er rechtfertigt keine intransparente Veränderung der Auswahlmaßstäbe oder eine sachlich nicht begründete Ungleichbehandlung der Unternehmen.
10. Mindestens drei Unternehmen in nicht offenen Verfahren
Für die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sowie für Verhandlungsvergaben und Freihändige Vergaben sieht der Erlass grundsätzlich vor, dass mindestens drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern sind.
Zudem enthält der Erlass drei ergänzende Vorgaben:
- Kleine und mittlere Unternehmen sind regelmäßig in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.
- Auf einen Bewerberwechsel ist stets zu achten.
- Die Aufträge sollen möglichst gestreut werden.
Die Vergabeakte sollte deshalb nicht nur dokumentieren, welche Unternehmen beteiligt wurden. Sie sollte außerdem erkennen lassen, weshalb gerade diese Unternehmen ausgewählt wurden und wie den Vorgaben zum Bewerberwechsel und zur Auftragsstreuung Rechnung getragen wurde.
Die wiederholte Beteiligung derselben Unternehmen ohne nachvollziehbaren Grund kann dem mit dem Erlass verfolgten Ziel eines funktionierenden Wettbewerbs widersprechen.
11. Direktaufträge bleiben eigenständig geregelt
Die erweiterten Möglichkeiten der Verhandlungsvergabe verändern die Wertgrenzen für Direktaufträge nicht.
Ein förmliches Vergabeverfahren ist weiterhin nicht erforderlich bei:
- Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer sowie
- Bauaufträgen bis 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer.
Der Auftraggeber kann innerhalb dieser Grenzen auf allgemein zugängliche Angebote, etwa aus dem Internet, zurückgreifen. Die haushaltsrechtlichen Anforderungen an die Bedarfsfeststellung und die Beschaffungsentscheidung bleiben jedoch bestehen.
Zum Nachweis von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verlangt der Erlass mindestens eine formlose Preisermittlung. Ist diese nicht möglich oder unzweckmäßig, muss die Wirtschaftlichkeit in anderer geeigneter Weise dargelegt werden. Außerdem ist auch bei Direktaufträgen auf einen regelmäßigen Wechsel der Auftragnehmer zu achten.
Ein Direktauftrag ist damit zwar verfahrensfrei, aber nicht dokumentationsfrei.
12. Sonderregelung für soziale und andere besondere Dienstleistungen
Für soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 130 Absatz 1 GWB enthält der Erlass eine eigene Wertgrenzenregelung.
Bis zu einem geschätzten Auftragswert von 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer können neben der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb auch folgende Verfahren gewählt werden:
- die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb,
- die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb und
- die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb.
Diese Sonderregelung ist von der allgemeinen Zulassung der Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb bis zum EU-Schwellenwert zu unterscheiden. Für soziale und besondere Dienstleistungen besteht bis 250.000 Euro ausdrücklich eine erweiterte Wahlmöglichkeit, die auch Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb umfasst.
13. Elektronische Durchführung und Dokumentation
Die Verfahren sind grundsätzlich über das Vergabemanagementsystem des Landes Nordrhein-Westfalen durchzuführen. Für Veröffentlichungen, die Bereitstellung der Vergabeunterlagen, die Kommunikation und die elektronische Einholung von Teilnahmeanträgen und Angeboten ist der Vergabemarktplatz des Landes zu nutzen.
Auch Direktaufträge sind elektronisch zu dokumentieren und abzubilden. Ausgenommen sind Behörden des Landes, soweit sie keinen Zugang zum Landesverwaltungsnetz haben.
Die größere Flexibilität bei der Verfahrenswahl führt daher nicht zu einer Absenkung der Anforderungen an die elektronische Nachvollziehbarkeit. Im Gegenteil gewinnt eine klar strukturierte Vergabedokumentation an Bedeutung, weil der Auftraggeber künftig zwischen mehreren grundsätzlich verfügbaren Verfahrensarten auswählen kann.
14. Welche Entscheidung ist vor Einleitung des Verfahrens zu dokumentieren?
Öffentliche Auftraggeber sollten die Wahl der Verhandlungsvergabe nicht lediglich mit einem pauschalen Hinweis auf die neue Wertgrenze begründen.
Die Vergabeakte sollte insbesondere erkennen lassen:
- Anwendungsbereich
Weshalb ist der Auftraggeber an die Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO NRW gebunden? - Leistungsart
Handelt es sich um Liefer- oder Dienstleistungen nach der UVgO oder um Bauleistungen nach der VOB/A? - Auftragswert
Wie wurde der voraussichtliche Gesamtauftragswert ermittelt? - Schwellenwert
Welcher EU-Schwellenwert ist für die konkrete Beschaffung maßgeblich? - Verfahrensart
Wird eine Verhandlungsvergabe beziehungsweise Freihändige Vergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt? - Teilnehmerauswahl
Nach welchen Eignungs- und Auswahlkriterien werden die Bewerber ausgewählt? - Wettbewerb
Welche Zahl von Unternehmen soll zur Angebotsabgabe aufgefordert werden? - Verhandlungsgegenstände
Welche Bestandteile der Angebote dürfen Gegenstand der Verhandlungen sein?
Diese Dokumentation dient nicht nur der nachträglichen Kontrolle. Sie zwingt den Auftraggeber auch dazu, die Verfahrensarchitektur vor der Bekanntmachung verbindlich festzulegen.
15. Praktische Vorteile der Neuregelung
Die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb kann insbesondere dann Vorteile bieten, wenn der Auftraggeber zwar den Beschaffungsbedarf bestimmen kann, aber hinsichtlich der konkreten Ausführung unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten erwartet.
Als redaktionelle und fachliche Bewertung lässt sich festhalten: Das Verfahren kann mehr Gestaltungsspielraum eröffnen als eine Ausschreibung, bei der nach Ablauf der Angebotsfrist nur eingeschränkte Möglichkeiten zur inhaltlichen Anpassung bestehen. Gleichzeitig bleibt der Marktzugang durch den öffentlichen Teilnahmewettbewerb grundsätzlich geöffnet.
Die Neuregelung kann daher insbesondere bei komplexeren Beschaffungen eine Alternative zu einem ausschließlich auf die Abgabe unveränderlicher Erstangebote ausgerichteten Verfahren darstellen.
Die konkrete Verfahrensgestaltung muss jedoch weiterhin sicherstellen, dass alle beteiligten Unternehmen denselben Informationsstand erhalten und nach einheitlichen Maßstäben behandelt werden.
16. Rechtliche und praktische Risiken
Die erweiterten Wahlmöglichkeiten führen nicht automatisch zu einfacheren Verfahren. Zusätzliche Gestaltungsspielräume können vielmehr neue Fehlerquellen eröffnen.
Besonders relevant sind folgende Risiken:
Unzutreffende Bestimmung des Anwendungsbereichs
Wendet ein Auftraggeber die vorläufigen Verwaltungsvorschriften an, obwohl er nicht der LHO NRW unterliegt, kann bereits die gewählte Verfahrensgrundlage fehlerhaft sein.
Fehlerhafte Auftragswertschätzung
Werden funktional zusammengehörende Leistungen nicht zusammengerechnet, kann der einschlägige EU-Schwellenwert unzutreffend beurteilt werden.
Verwechslung der Verfahren mit und ohne Teilnahmewettbewerb
Die Zulassung bis zum EU-Schwellenwert betrifft nur die Verhandlungsvergabe beziehungsweise Freihändige Vergabe mit Teilnahmewettbewerb. Ohne Teilnahmewettbewerb gilt aufgrund der allgemeinen Wertgrenzenregelung weiterhin die Grenze von 100.000 Euro.
Intransparente Bewerberauswahl
Die Auswahl der Unternehmen im Teilnahmewettbewerb muss anhand bekannt gemachter und objektiver Kriterien erfolgen.
Unklare Verhandlungsregeln
Unternehmen müssen erkennen können, nach welchen Regeln das Verhandlungsverfahren durchgeführt wird und welche Angebotsbestandteile verhandelbar sind.
Unzureichende Dokumentation
Die bloße Berufung auf die Wertgrenze genügt nicht, wenn eine weitere vergaberechtliche Voraussetzung erfüllt oder eine Ausnahme begründet werden muss.
17. Bewertung: Systemwechsel statt bloßer Wertgrenzenanhebung
Der Erlass vom 21. September 2026 ist nicht lediglich eine weitere Stufe der allgemeinen Wertgrenzenerhöhung. Er verändert die Systematik der Verfahrenswahl im nordrhein-westfälischen Landesvergaberecht.
Verhandlungsvergabe und Freihändige Vergabe mit Teilnahmewettbewerb werden bis zum jeweiligen EU-Schwellenwert als reguläre wettbewerbliche Verfahrensalternativen zugelassen. Die Öffentliche Ausschreibung verliert damit im Anwendungsbereich der Verwaltungsvorschriften ihre bisherige praktische Vorrangstellung.
Der Teilnahmewettbewerb bildet dabei den entscheidenden Ausgleich: Der Auftraggeber erhält im anschließenden Verfahren mehr Flexibilität, muss den Marktzugang aber zunächst durch eine öffentliche Aufforderung zur Teilnahme eröffnen.
Für die Praxis bedeutet dies mehr Gestaltungsspielraum, aber auch einen erhöhten Bedarf an einer sauberen Verfahrenskonzeption. Vor allem müssen Auftraggeber zwischen den Regelungen mit und ohne Teilnahmewettbewerb unterscheiden, den persönlichen Anwendungsbereich prüfen und die Auftragswertschätzung nachvollziehbar dokumentieren.
18. Fazit
Seit dem 1. Oktober 2026 können landeshaushaltsrechtlich gebundene Auftraggeber in Nordrhein-Westfalen Verhandlungsvergaben und Freihändige Vergaben mit Teilnahmewettbewerb bis zum jeweils geltenden EU-Schwellenwert durchführen.
Die Reform eröffnet erhebliche Spielräume, ist jedoch kein Freibrief für formlose Auftragsvergaben. Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung, ordnungsgemäße Auftragswertschätzung und Dokumentation bleiben unverzichtbar.
Der praktische Erfolg der Neuregelung wird deshalb wesentlich davon abhängen, ob die Vergabestellen den zusätzlichen Gestaltungsspielraum für klar strukturierte und wettbewerbliche Verfahren nutzen. Nur dann kann die beabsichtigte Verfahrensvereinfachung erreicht werden, ohne die Rechtssicherheit der Vergabeentscheidung zu beeinträchtigen.
