Seit dem 8. September 2026 gelten für EU-weite sowie verteidigungs- und sicherheitsrelevante Bauvergaben die neu gefassten Abschnitte 2 und 3 der VOB/A. Die VOB/A 2026 setzt zentrale Regelungen des Vergabebeschleunigungsgesetzes in das Bauvergaberecht um und enthält zugleich neue Anforderungen an Energieeffizienz, Barrierefreiheit, Eignungsnachweise, Losbildung und Verfahrensgestaltung. Vergabestellen sollten laufende und neu einzuleitende Verfahren sorgfältig voneinander abgrenzen und ihre Vergabeunterlagen unverzüglich überprüfen.
Inkrafttreten zum 8. September 2026
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hatte die Neufassung der Abschnitte 2 und 3 der VOB/A bereits am 24. August 2026 im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die Bekanntmachung allein führte jedoch noch nicht zur verbindlichen Anwendung. Denn § 2 VgV und § 2 Abs. 2 VSVgV verwiesen statisch auf die zuvor geltende Fassung der VOB/A. Erst durch die Änderung dieser Verweisungen wurde die Ausgabe 2026 verbindlich in das Vergaberecht einbezogen. Die Neufassung ersetzt die Abschnitte 2 und 3 der VOB/A 2019 einschließlich der Änderungen aus dem Jahr 2023.
Die hierfür erforderliche Verordnung vom 2. September 2026 wurde am 7. September 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Nach ihrem Artikel 3 trat sie am Tag nach der Verkündung, also am 8. September 2026, in Kraft. Artikel 1 aktualisiert den Verweis in § 2 Satz 2 VgV, Artikel 2 den Verweis in § 2 Abs. 2 Satz 2 VSVgV.
Wichtig: Die Neufassung betrifft unmittelbar den Abschnitt 2 VOB/A für EU-weite Bauvergaben und den Abschnitt 3 VOB/A für verteidigungs- und sicherheitsrelevante Bauvergaben. Mit ihr ist nicht der gesamte Abschnitt 1 für nationale Bauvergaben neu gefasst worden. Die Bekanntmachung vom 22. Juli 2026 bezeichnet ausdrücklich nur die überarbeiteten Abschnitte 2 und 3.
Hintergrund der Neuregelung
Das am 1. Juli 2026 in Kraft getretene Vergabebeschleunigungsgesetz hatte insbesondere das GWB sowie die vergaberechtlichen Verordnungen geändert. Die materiellen Bauvergaberegeln der VOB/A mussten an diese gesetzlichen Vorgaben angepasst werden. Dies erfolgt nun durch die VOB/A 2026. Daneben werden Vorgaben der Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 und der Barrierefreiheitsrichtlinie (EU) 2019/882 für den Bereich der Bauvergaben umgesetzt beziehungsweise ergänzt.
Die Änderungen beschränken sich damit nicht auf redaktionelle Klarstellungen. Sie betreffen sowohl die Vorbereitung und Durchführung des Vergabeverfahrens als auch die inhaltliche Ausgestaltung der Leistungsbeschreibung und die von den Unternehmen vorzulegenden Unterlagen.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
1. Eigenerklärungen werden zum Regelfall
Eine besonders praxisrelevante Änderung betrifft die Eignungsprüfung. Nach § 6b EU VOB/A soll der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen grundsätzlich durch Eigenerklärungen erfolgen.
Unterlagen, die über diese Eigenerklärungen hinausgehen, sollen im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens nur noch von solchen Bewerbern oder Bietern verlangt werden, die für den Zuschlag oder die nächste Verfahrensstufe aussichtsreich erscheinen. Alternativ kann der Nachweis weiterhin ganz oder teilweise über Präqualifizierungssysteme geführt werden. Die Regelungen zum Präqualifikationsverzeichnis wurden hierzu neu strukturiert und erweitert.
Praktische Bedeutung
Vergabestellen sollten ihre Formblätter und Nachweisverzeichnisse überprüfen. Insbesondere ist künftig deutlicher zu unterscheiden zwischen:
- den zunächst mit dem Teilnahmeantrag oder Angebot verlangten Eigenerklärungen,
- den erst später anzufordernden Bestätigungen und Belegen,
- den über ein Präqualifikationssystem nachgewiesenen Angaben,
- den Unterlagen, die ausnahmsweise bereits zu einem früheren Zeitpunkt erforderlich sind.
Die Neuregelung soll den Aufwand für Unternehmen reduzieren. Zugleich verlagert sie einen Teil der formalen Prüfung in eine spätere Verfahrensphase. Vergabestellen müssen daher frühzeitig festlegen, welche Nachweise sie von welchen Bewerbern oder Bietern zu welchem Zeitpunkt verlangen.
Kernänderung: Nicht mehr sämtliche Unternehmen sollen von Anfang an mit umfangreichen Eignungsbelegen belastet werden. Eigenerklärungen bilden den Ausgangspunkt, weitergehende Nachweise werden grundsätzlich auf aussichtsreiche Unternehmen konzentriert.
2. Fach- und Teillosvergabe erhält mit § 5a EU eine eigenständige Regelung
Die Vorgaben zur Losaufteilung werden neu geordnet. § 5 EU VOB/A konzentriert sich künftig auf die einheitliche Ausführung und die Berücksichtigung mittelständischer Interessen. Die Pflicht zur Vergabe nach Fach- und Teillosen, die Voraussetzungen für eine Zusammenfassung von Losen sowie die Dokumentationsanforderungen finden sich nun in dem neuen § 5a EU VOB/A.
Der Grundsatz der Losvergabe bleibt bestehen. Mehrere Lose dürfen weiterhin nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zusammengefasst vergeben werden. Die Entscheidung gegen eine Losaufteilung ist im Vergabevermerk nachvollziehbar zu begründen.
Neu aufgenommen wurde eine besondere Abweichungsmöglichkeit für bestimmte Infrastrukturvorhaben. Bei Vorhaben ab dem Zweifachen des maßgeblichen EU-Schwellenwertes kann unter den in § 5a EU VOB/A bestimmten Voraussetzungen auch ein zeitlicher Grund die Zusammenfassung von Losen rechtfertigen. Erfasst werden bestimmte aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanzierte Vorhaben sowie näher bezeichnete Verkehrsinfrastrukturvorhaben, insbesondere in den Bereichen Eisenbahn, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Flugplätze. Bei einer solchen Gesamtvergabe kann der Auftragnehmer verpflichtet werden, bei der Erteilung von Unteraufträgen die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen besonders zu berücksichtigen.
Konsequenzen für den Vergabevermerk
Die Vergabedokumentation sollte künftig mindestens erkennen lassen:
- welche Fach- und Teillose grundsätzlich gebildet werden könnten,
- welche technischen, wirtschaftlichen oder gegebenenfalls zeitlichen Gründe für eine Zusammenfassung sprechen,
- ob die besonderen Voraussetzungen des § 5a EU VOB/A vorliegen,
- wie die mittelständischen Interessen berücksichtigt wurden,
- ob besondere Anforderungen an die Vergabe von Unteraufträgen vorgesehen werden.
Kernänderung: Die Losvergabe bleibt der gesetzliche Regelfall. Für bestimmte große Infrastrukturvorhaben wird jedoch eine zusätzliche, eng begrenzte Möglichkeit geschaffen, Lose aus zeitlichen Gründen zusammenzufassen.
3. Loslimitierung wird in § 5b EU verselbstständigt
Die Regelungen zur Begrenzung der Lose, für die ein Unternehmen Angebote einreichen oder Zuschläge erhalten kann, werden in einen eigenständigen§ 5b EU VOB/A überführt. Die bisher in § 5 EU enthaltenen Vorgaben werden dabei im Wesentlichen systematisch neu eingeordnet.
Vergabestellen müssen deshalb weiterhin transparent festlegen:
- für wie viele Lose ein Unternehmen Angebote einreichen darf,
- wie viele Lose höchstens an einen Bieter vergeben werden,
- nach welchen objektiven Regeln entschieden wird, wenn ein Bieter bei mehr Losen wirtschaftlichstes Angebot ist, als ihm zugeschlagen werden dürfen.
Kernänderung: Die Loslimitierung ist nun übersichtlicher in einer eigenen Vorschrift geregelt. Die Anforderungen an Transparenz und vorherige Festlegung bleiben von zentraler Bedeutung.
4. Neue und erweiterte Energieeffizienzanforderungen
§ 8c EU VOB/A wird erheblich erweitert. Für energieverbrauchsrelevante Produkte, die Bestandteil eines Bauauftrags sind, sind künftig nach Maßgabe der Vorschrift hohe Energieeffizienzklassen beziehungsweise die einschlägigen Referenzwerte der europäischen Ökodesignanforderungen zu berücksichtigen. Außerdem werden Informationspflichten der Bieter zu Energieverbrauch und Lebenszykluskosten geregelt.
Die Vorschrift sieht zugleich Ausnahmen vor, etwa wenn die Anforderungen technisch nicht vereinbar sind oder Belange der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen. Für die vergaberechtliche Praxis bedeutet dies, dass Energieeffizienz künftig bereits bei der Bedarfsermittlung und bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung systematisch geprüft werden muss.
Besonderheit für bereits laufende Verfahren
Die neuen Anforderungen des § 8c EU VOB/A gelten nach der in der Vorschrift enthaltenen Übergangsregelung nicht für Vergabeverfahren, die bereits vor dem maßgeblichen Zeitpunkt eingeleitet worden sind.
Diese spezielle Übergangsregelung ist von besonderer Bedeutung. Sie darf jedoch nicht ohne Weiteres auf sämtliche übrigen Neuregelungen der VOB/A 2026 übertragen werden.
Kernänderung: Energieeffizienz wird von einer allgemeinen Beschaffungsanforderung zu einem konkret zu prüfenden Bestandteil der Bauleistungsbeschreibung und der Angebotswertung beziehungsweise Wirtschaftlichkeitsbetrachtung.
5. Barrierefreiheit wird in den technischen Spezifikationen verankert
§ 7a EU VOB/A verlangt künftig bei Produkten und Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2019/882 fallen, eine Bezugnahme auf die einschlägigen Anforderungen an die Barrierefreiheit.
Vergabestellen müssen deshalb bereits bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung prüfen, ob die zu beschaffenden Produkte oder Dienstleistungen von den unionsrechtlichen Barrierefreiheitsanforderungen erfasst werden. Ist dies der Fall, müssen die technischen Spezifikationen entsprechend ausgestaltet werden.
Kernänderung: Barrierefreiheit ist in den betroffenen Beschaffungsbereichen ausdrücklich bei der Formulierung der technischen Anforderungen zu berücksichtigen.
6. Markterkundungen werden inhaltlich erweitert
§ 2 EU VOB/A stellt nun ausdrücklich klar, dass eine Markterkundung auch soziale und umweltbezogene Gesichtspunkte, Aspekte der Kreislaufwirtschaft, Qualitätsfragen und Innovationen umfassen kann. Zudem kann die Markterkundung elektronisch durchgeführt werden. Unzulässig bleibt es, ein Vergabeverfahren lediglich zum Zweck der Markterkundung durchzuführen.
Die Erweiterung eröffnet Vergabestellen zusätzliche Möglichkeiten, den Markt vor der Ausschreibung strukturiert zu untersuchen. Dies kann insbesondere bei innovativen, energieeffizienten, kreislaufgerechten oder barrierefreien Bauprodukten sinnvoll sein.
Dabei bleiben die vergaberechtlichen Grundsätze zu beachten. Die Markterkundung darf weder einzelne Unternehmen ungerechtfertigt bevorzugen noch die spätere Leistungsbeschreibung in wettbewerbswidriger Weise verengen.
7. Stärkere Einbeziehung junger Unternehmen und des Mittelstands
Bei Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb sollen Auftraggeber zwischen den zur Abgabe eines Erstangebots aufgeforderten Unternehmen wechseln. In geeigneten Fällen sollen außerdem junge Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
Die Vorschrift zielt auf eine breitere Beteiligung am Wettbewerb. Vergabestellen sollten deshalb ihre Auswahlpraxis dokumentieren und vermeiden, bei wiederkehrenden Beschaffungen stets denselben begrenzten Unternehmenskreis anzusprechen.
Kernänderung: Auch bei Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb soll die Auswahl der Unternehmen stärker geöffnet und variiert werden.
8. Teilaufhebung ausdrücklich zulässig
§ 17 EU VOB/A stellt nun ausdrücklich klar, dass ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufgehoben werden kann. Als zusätzlicher Aufhebungsgrund wird aufgenommen, dass das Verfahren kein wirtschaftliches Ergebnis erbracht hat.
Die ausdrückliche Erwähnung der Teilaufhebung ist insbesondere bei losweise ausgeschriebenen Bauleistungen von Bedeutung. Sie entbindet den Auftraggeber jedoch nicht von der Pflicht, den jeweiligen Aufhebungsgrund sachlich zu prüfen und nachvollziehbar zu dokumentieren.
Das Fehlen eines wirtschaftlichen Ergebnisses sollte nicht allein mit einer allgemeinen Kostensteigerung begründet werden. Erforderlich bleibt eine belastbare, auf das konkrete Verfahren bezogene Bewertung, etwa anhand einer ordnungsgemäß ermittelten Kostenberechnung, der verfügbaren Haushaltsmittel und des Ergebnisses der Angebotsprüfung.
Kernänderung: Die teilweise Aufhebung erhält eine ausdrückliche Grundlage. Zugleich wird das Fehlen eines wirtschaftlichen Ergebnisses ausdrücklich als Aufhebungsgrund benannt.
9. Beschleunigung bei Abrufen aus Rahmenvereinbarungen und dynamischen Beschaffungssystemen
Im Bereich der Informations- und Wartepflicht wird die VOB/A-EU an § 135 GWB angeglichen. Die Wartefrist entfällt künftig auch bei Abrufen aus einer Rahmenvereinbarung oder einem dynamischen Beschaffungssystem. Dadurch können entsprechende Einzelabrufe schneller bezuschlagt werden.
Vergabestellen müssen dennoch prüfen, ob der konkrete Auftrag tatsächlich als Abruf aus einer wirksam geschlossenen Rahmenvereinbarung oder einem dynamischen Beschaffungssystem erfolgt. Die Ausnahme sollte nicht auf andere Beschaffungssituationen übertragen werden.
10. Nebenangebote: Zulassen, vorschreiben oder ausschließen
§ 8 EU VOB/A sieht künftig ausdrücklich vor, dass der Auftraggeber angibt, ob Nebenangebote zugelassen, vorgeschrieben oder ausgeschlossen werden. Eine Begründung dieser Entscheidung ist nach dem neuen Regelungstext nicht erforderlich.
Unabhängig davon müssen die Vergabeunterlagen eindeutig erkennen lassen, unter welchen Bedingungen Nebenangebote eingereicht und gewertet werden können. Werden Nebenangebote zugelassen oder verlangt, bleiben insbesondere transparente Mindestanforderungen und eine diskriminierungsfreie Wertung erforderlich.
11. Weitere Änderungen
Daneben enthält die VOB/A 2026 weitere Anpassungen:
- Anwendungsbereich: Der Begriff des Bauauftrags wird modernisiert. Beim Planen und Ausführen entfällt die bisherige Bezugnahme auf eine „gleichzeitige“ Planung.
- Gleichbehandlung: Eine Ungleichbehandlung kann zulässig sein, wenn sie unionsrechtlich oder aufgrund eines Bundesgesetzes geboten oder gestattet ist.
- Leistungsbeschreibung: Die sprachlichen Anforderungen an die Beschreibung der Leistung werden gestrafft. Die Leistung ist so eindeutig zu beschreiben, dass die Unternehmen sie im gleichen Sinne verstehen und miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind.
- eForms und Bekanntmachungen: Mehrere Vorschriften werden redaktionell an die eForms-Systematik und den zentralen Datenservice Öffentlicher Einkauf angepasst.
- Bundeswehrbeschaffungen: Soweit das Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz abweichende Regelungen enthält, gehen diese der VOB/A-EU vor. Die amtliche Fassung weist dabei auf das Außerkrafttreten des BwBBG mit Ablauf des 31. Dezember 2035 hin.
Keine allgemeine Übergangsregelung: Einzelfallprüfung erforderlich
Die Änderungsverordnung enthält keine eigenständige allgemeine Übergangsregelung für sämtliche Änderungen. Ausdrücklich geregelt ist eine Übergangsbestimmung im Zusammenhang mit den neuen Energieeffizienzanforderungen des § 8c EU VOB/A.
Für Vergabestellen folgt daraus ein besonderer Prüfungsbedarf bei Verfahren, die vor dem 8. September 2026 vorbereitet, aber noch nicht veröffentlicht beziehungsweise anderweitig eingeleitet wurden. Entscheidend ist insbesondere:
- ob das Vergabeverfahren bereits eingeleitet worden ist,
- welche Vorschrift der VOB/A 2026 betroffen ist,
- ob die betreffende Regelung eine besondere Übergangsbestimmung enthält,
- ob eine Anpassung noch ohne Beeinträchtigung von Transparenz und Gleichbehandlung möglich ist,
- ob Änderungen der Vergabeunterlagen eine Verlängerung der Angebots- oder Teilnahmefrist erfordern.
Eine pauschale Übertragung der ausdrücklich nur für § 8c EU vorgesehenen Übergangsregelung auf alle weiteren Änderungen wäre rechtlich nicht belastbar.
Handlungsempfehlungen für Vergabestellen
Vergabestellen sollten kurzfristig insbesondere folgende Maßnahmen ergreifen:
- Vergabehandbücher und Formblätter aktualisieren, insbesondere Verweise auf einzelne Vorschriften der VOB/A-EU.
- Eignungsmatrizen und Nachweisverzeichnisse überarbeiten, damit Eigenerklärungen und spätere Beleganforderungen klar getrennt werden.
- Losbildung neu dokumentieren, insbesondere bei einer Gesamtvergabe aus technischen, wirtschaftlichen oder zeitlichen Gründen.
- Energieeffizienzanforderungen prüfen, wenn energieverbrauchsrelevante Produkte Bestandteil des Bauauftrags sind.
- Barrierefreiheitsanforderungen einbeziehen, soweit Produkte oder Dienstleistungen in den einschlägigen Anwendungsbereich fallen.
- Regelungen zu Nebenangeboten eindeutig fassen und in Bekanntmachung und Vergabeunterlagen widerspruchsfrei abbilden.
- Aufhebungs- und Teilaufhebungsentscheidungen dokumentieren, insbesondere bei der Annahme eines nicht wirtschaftlichen Ergebnisses.
- Markterkundungen strukturiert vorbereiten und dokumentieren, wenn Nachhaltigkeit, Kreislaufwirtschaft, Qualität oder Innovation untersucht werden sollen.
- Auswahlentscheidungen bei Verhandlungsverfahren überprüfen, um junge Unternehmen und KMU angemessen einzubeziehen.
- Laufende Verfahren gesondert prüfen, bevor Vergabeunterlagen oder Verfahrensabläufe an die neue Rechtslage angepasst werden.
Bedeutung für Unternehmen und Bieter
Auch Unternehmen sollten ihre Vergabepraxis anpassen. Zwar reduziert der Vorrang von Eigenerklärungen zunächst den Aufwand. Die geforderten Belege müssen jedoch regelmäßig kurzfristig verfügbar sein, sobald das Unternehmen in die engere Auswahl gelangt.
Bieter sollten daher insbesondere:
- Eigenerklärungen und Präqualifikationsdaten aktualisieren,
- Registerauszüge, Referenzen und Bescheinigungen verfügbar halten,
- Energieverbrauchsangaben und Lebenszykluskosten ihrer Produkte aufbereiten,
- die Anforderungen an Barrierefreiheit prüfen,
- Loslimitierungen und Kombinationsregeln sorgfältig beachten,
- Vorgaben zu Nebenangeboten vollständig auswerten,
- Nachunternehmer frühzeitig in die Angebotsvorbereitung einbeziehen.
Fazit
Die VOB/A 2026 bringt keine vollständige Neuordnung der EU-weiten Bauvergabe, enthält aber eine Reihe substanzieller Änderungen. Besonders hervorzuheben sind der Vorrang von Eigenerklärungen, die eigenständige Neuregelung der Fach- und Teillosvergabe, die erweiterten Energieeffizienzanforderungen, die ausdrückliche Verankerung von Barrierefreiheit sowie die neuen Möglichkeiten der Teilaufhebung und der beschleunigten Zuschlagserteilung bei bestimmten Abrufen.
Für Vergabestellen besteht unmittelbarer Anpassungsbedarf. Musterunterlagen, Eignungsanforderungen, Vergabevermerke und Leistungsbeschreibungen sollten nicht nur redaktionell, sondern inhaltlich überprüft werden. Unternehmen profitieren zwar von vereinfachten Nachweisanforderungen, müssen zugleich aber mit neuen produktbezogenen Informationspflichten und höheren Anforderungen an Energieeffizienz und Barrierefreiheit rechnen.
Die Auswirkungen der Neuregelung werden sich vor allem daran messen lassen, ob die beabsichtigte Beschleunigung tatsächlich erreicht wird, ohne Wettbewerb, Transparenz und mittelständische Beteiligung einzuschränken.
