OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2026 – 23 U 155/23: Warmwasserinstallation verstößt gegen anerkannte Regeln der Technik – Minderung auf 47.500 € reduziert

Feb. 16, 2026 | Nachrichten

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat das erstinstanzliche Urteil zur Minderung wegen mangelhafter Warmwasserinstallation in einer 17‑Parteien‑Wohnanlage teilweise abgeändert und den Minderungsbetrag von 170.000 € auf 47.500 € reduziert.

Maßgeblich sind sowohl die werkvertragliche Einordnung des Bauträgervertrages als auch die Fragen der technischen Mindestanforderungen und der Minderungsberechnung.

 

1. Werkvertragsrecht statt Kaufrecht

Das Gericht bekräftigt, dass Bauträgerverträge, soweit sie die Errichtung des Gebäudes betreffen, Werkverträge sind.

Mängelrechte beurteilen sich daher nach §§ 633 ff. BGB.

Die GdWE war gemäß § 9a Abs. 2 WEG für die Mängelrechte bezüglich des Gemeinschaftseigentums prozessführungsbefugt.

 

2. Verstoß gegen DIN 1988‑200 als Bauwerksmangel

Die Warmwasserversorgung entsprach nicht den anerkannten Regeln der Technik.

Das OLG bestätigt – gestützt auf das gerichtliche Sachverständigengutachten –, dass die DIN 1988‑200 als maßgebliche technische Regel („Bibel der Trinkwasserinstallation“) anzusehen ist.

An mehreren Zapfstellen wurden die geforderten 55°C nicht innerhalb der zulässigen Ausstoßzeit von 30 Sekunden erreicht.

Auch unabhängig von funktionalen Einschränkungen stellt jeder Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik stets einen Mangel dar.

Zusätzlich lag ein Mangel vor, weil die Ausführung von der Fachplanung abwich, u.a.:

  • überdimensionierte Zirkulationspumpe,
  • falsch dimensionierte Rohrleitungen,
  • fehlende Strömungsverteiler,
  • unzulässige Stichleitungen.

 

3. Keine Vertragsrelevanz der VDI 6003

Die Komfortstandards der VDI 6003 wurden nicht Vertragsinhalt; ihre Anwendung hätte einer ausdrücklichen Vereinbarung bedurft.

 

4. Wirksame Minderung, aber fehlerhafte erstinstanzliche Schätzung

Die Minderung war ordnungsgemäß erklärt.

Das OLG korrigiert jedoch die Höhe:

  • Fiktive Mängelbeseitigungskosten dürfen nach aktueller BGH‑Rechtsprechung (VII ZR 46/17) nicht mehr verwendet werden, was das Landgericht fehlerhaft getan hatte.
  • Maßgeblich ist allein das gestörte Äquivalenzinteresse, also der Wertverlust des Werks gemessen am Zustand bei Vertragsschluss (§ 638 Abs. 3 BGB).

 

Das Gericht wendet eine differenzierte wertbezogene Betrachtung an:

  • Für die fünf konkret betroffenen Wohnungen: 1 % des jeweiligen Erwerbspreises.
  • Für alle übrigen Einheiten, die aufgrund systemischer Hygienemängel ebenfalls betroffen sind: 0,5 % des Erwerbspreises.

Hieraus ergibt sich ein Minderwert von 47.500 €, der sowohl mit den Erwerbspreisen als auch mit den planungsbezogenen Kostenvorgaben plausibel korrespondiert.

 

5. Ergebnis

  • Mangelhaftigkeit der Trinkwasserinstallation: bestätigt.
  • Minderung: wirksam, aber erheblich niedriger als vom Landgericht angenommen.
  • Tenor: Die Beklagte wird zur Zahlung von 47.500 € verurteilt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  • Revision: nicht zugelassen.

 

Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der DIN 1988‑200 als technische Mindestanforderung, die Relevanz werkvertraglicher Mangelmaßstäbe im Bauträgerrecht sowie die strikte Bindung an das vom BGH vorgegebene Verbot der Heranziehung fiktiver Mängelbeseitigungskosten bei der Berechnung der Minderung.