OLG München, Urteil vom 01.04.2025 – 9 U 3260/24 Bau: Architekt haftet voll für Planungs- und Überwachungsfehler – Kein Mitverschulden des Bauherrn; Vorschussanspruch umfasst mutmaßliche Nachbesserungskosten

Feb. 16, 2026 | Nachrichten

Das Oberlandesgericht München hat das erstinstanzliche Urteil zur Haftung eines Architekten wegen fehlerhafter Fassadensanierung umfassend abgeändert und die Verantwortung des Architekten für die entstandenen Schäden vollständig bestätigt.

Der Architekt schuldet dem Bauherrn Schadensersatz in Höhe von 100.795,59 € netto sowie Ersatz aller darüber hinaus erforderlichen Schäden, soweit sie nach der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis zulässig sind.

Die Berufung des Architekten blieb erfolglos.

 

1. Anspruchsgrundlage und Vorschusscharakter

Der Bauherr macht Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen aus dem Architektenvertrag geltend (§§ 634 Nr. 4, 280 BGB) in Form eines zweckgebundenen Vorschussanspruchs.

Das OLG bestätigt: Der Vorschussanspruch dient als Vorfinanzierung für erforderliche Nachbesserungen und umfasst alle mutmaßlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten.

Der Auftraggeber genügt seiner Darlegungslast, wenn er Beträge benennt und ein Sachverständigengutachten anbietet.

 

2. Planungs- und Überwachungsfehler des Architekten

Der Architekt haftet, weil er

  • die erforderliche Trennung zwischen Putz und Blech nicht geplant hat (fehlendes Dichtband, keine Trennlage),
  • fehlerhafte Endstücke der Fensterverblechungen nicht erkannt bzw. überwacht hat,
  • die erheblichen Überstände der Bestandsbleche und deren temperaturbedingte Längenänderungen nicht berücksichtigt hat.

Diese Versäumnisse führten zu Putzabplatzungen und strukturellen Schäden an der Fassade.

 

3. Kein Mitverschulden des Bauherrn (§ 254 BGB)

Das OLG hebt die erstinstanzlich angenommene Haftungsquote von 40 % auf und verneint jedes Mitverschulden des Auftraggebers, weil:

  • ein Bauherr die Planung des Architekten nicht im Detail prüfen muss,
  • selbst die Einschaltung von Sonderfachleuten keine Kontrollpflicht gegenüber dem Architekten begründet,
  • ein Mitverschulden nur dann denkbar wäre, wenn sich die Planungsfehler „geradezu aufdrängen“; dies war nicht der Fall.

Auch eine Zurechnung eines Verschuldens der beauftragten Sonderfachleute scheidet aus, da Sonderfachleute keine Erfüllungsgehilfen des Bauherrn im Verhältnis zum Architekten sind.

 

4. Keine Reduzierung wegen Beteiligung weiterer Bauakteure

Das Landgericht hatte eine technische Verantwortungsverteilung vorgenommen (Architekt 40 %, Bauherr 20 %, weitere Beteiligte je 20 %).

Das OLG stellt klar:

Bei vollständiger Ursächlichkeit des Architekten haftet dieser zu 100 %, eine Reduktion wegen möglicher Mitverantwortung anderer Gewerke kommt im Verhältnis zum Bauherrn nicht in Betracht, § 421 BGB (Gesamtschuld) führt nicht zu einer Kürzung zulasten des Bauherrn.

 

5. Erforderlichkeit einzelner Kostenpositionen

Die vom Kläger zusätzlich geforderten Kosten für neue Bleche (12.009,75 € netto) wurden zu Recht nicht berücksichtigt:

Der Sachverständige sah deren Erforderlichkeit nicht bestätigt, der Kläger legte trotz richterlicher Hinweise keine Leistungsbeschreibung vor, im baugleichen Bauabschnitt II wurden Bestandsbleche beibehalten – ein weiteres Indiz gegen die Notwendigkeit eines vollständigen Austauschs.

 

6. Feststellungsantrag präzisiert

Das Gericht stellt klar, dass der Architekt alle weiteren Schäden ersetzen muss, sofern die Maßnahmen nach der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis zulässig sind – nicht nur, wenn sie „erforderlich“ sind.

Eine Haftungsquote gehört aufgrund der Alleinhaftung des Architekten nicht in den Tenor.

 

7. Ergebnis

  • Architekt haftet vollumfänglich für Planungs- und Überwachungsfehler.
  • Kein Mitverschulden des Bauherrn, keine Zurechnung von Sonderfachleuten.
  • Vorschuss umfasst mutmaßliche Nachbesserungskosten; hier: 100.795,59 €.
  • Weitere Schäden sind zu ersetzen, soweit denkmalschutzrechtlich zulässig.
  • Berufung des Architekten erfolglos; seine Forderung auf 40%‑Begrenzung abgewiesen.
  • Keine Revision.