Das OLG Naumburg hebt den Beschluss der Vergabekammer Sachsen-Anhalt vom 21.10.2025 auf und stellt das Zuschlagsverbot gemäß § 169 Abs. 2 GWB wieder her.
Der Antrag des öffentlichen Auftraggebers auf Gestattung einer vorzeitigen Zuschlagserteilung wird zurückgewiesen.
Das Gericht erkennt erhebliche rechtliche Risiken im Vergabeverfahren und verneint ein besonderes Beschleunigungsinteresse.
1. Formelle Aspekte der VK-Entscheidung nicht zu beanstanden
Obwohl die Antragstellerin formelle Mängel gerügt hatte, bestätigt das OLG:
- Die Vergabekammer hat in voller Besetzung beraten.
- Nach der Geschäftsordnung Sachsen-Anhalts genügt die Unterzeichnung durch Vorsitzenden und hauptamtlichen Beisitzer.
- Ein formeller Fehler liegt daher nicht vor.
2. Interessenabwägung nach § 169 Abs. 2 GWB fällt zugunsten der Antragstellerin aus
Das OLG nimmt eine vollständige eigenständige Abwägung vor. Es betont das hohe Gewicht:
- des Primärrechtsschutzes für die Antragstellerin,
– und des öffentlichen Interesses an rechtskonformer Vergabe.
Eine vorzeitige Zuschlagserteilung wäre nur gerechtfertigt, wenn die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags offensichtlich gering wären und ein besonderes Beschleunigungsinteresse klar vorläge – beides ist nicht der Fall.
3. Nachprüfungsantrag hat erkennbare Erfolgsaussichten
Das Gericht erkennt mehrere Punkte, die den Nachprüfungsantrag als jedenfalls nicht aussichtslos erscheinen lassen:
a) Fragwürdige Eignungsanforderung: Mindestjahresumsatz 1 Mio. €
Die Antragstellerin rügt eine diskriminierende Festlegung, um sie auszuschließen.
Das OLG hält diese Rüge für nicht unsubstantiiert, da:
- die VK hierzu keine Aufklärung betrieben hat,
- der Auftraggeber im Verfahren unsachliche Angriffe gegen die Antragstellerin führte,
- mögliche diskriminierende Motive nicht ausgeschlossen werden können.
b) Wahl eines Verhandlungsverfahrens nach § 14 Abs. 3 Nr. 5 VgV nicht plausibel
Zentrale Feststellung des Senats:
Ein Verhandlungsverfahren nach gescheitertem offenen Verfahren ist nur zulässig, wenn der Beschaffungsgegenstand identisch ist.
Hier jedoch:
- Erste Ausschreibung: Ertüchtigung des Bestandsverfahrens (geringerer Umfang).
- Zweite Ausschreibung: vollständige Neuentwicklung samt Prozessneuordnung (substanziell anderer Gegenstand).
- Damit fehlt die erforderliche Identität des Beschaffungsvorgangs – ein gravierender Vergaberechtsverstoß.
- Dieser Punkt wurde im Nachprüfungsverfahren nicht geprüft und muss aufgeklärt werden.
4. Besonders wichtig: Kein besonderes Beschleunigungsinteresse (§ 169 Abs. 2 GWB)
Das OLG verneint klar das vom Auftraggeber behauptete Dringlichkeitsinteresse.
a) Dringlichkeit ist behördenintern selbst verursacht
Seit drei Jahren steigender Bedarf.
Keine Bereitstellung von Haushaltsmitteln trotz bekannter Probleme.
Dringlichkeit resultiert daher aus unterlassener Planung, nicht aus objektiven Umständen.
Eine Behörde darf kein Beschleunigungsinteresse aus selbst geschaffenem Investitionsstau ableiten.
b) Kurzfristige Verbesserungen nicht zu erwarten
Die geplante Digitalisierung (u.a. Einführung elektronischer Akte):
- führt kurzfristig nicht zu Effizienzgewinnen,
- verursacht im Gegenteil Übergangslasten,
- macht einen sofortigen Zuschlag daher unnötig im Sinne des Beschleunigungstatbestands.
c) Scheitern des ersten Verfahrens war behördenbedingt
Das erste Verfahren wurde fehlerhaft durchgeführt, u.a. ohne jede Eignungsprüfung.
Das OLG betont:
Die Behörde kann sich nicht auf selbst verursachte Fehlschläge berufen, um nun eine Beschleunigung zu rechtfertigen.
5. Ergebnis
Das OLG Naumburg entscheidet:
- Vorzeitiger Zuschlag wird nicht gestattet.
- Das Zuschlagsverbot bleibt bis Abschluss des Nachprüfungsverfahrens bestehen.
- Behörde trägt die Kosten.
Kernaussagen des Beschlusses
- Form der VK-Entscheidung war ordnungsgemäß.
- Verhandlungsverfahren nach § 14 Abs. 3 Nr. 5 VgV unzulässig, weil Beschaffungsgegenstand geändert wurde.
- Kein besonderes Beschleunigungsinteresse, wenn Dringlichkeit durch Versäumnisse der Verwaltung selbst erzeugt wurde.
- Primärrechtsschutz hat Vorrang, da Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags bestehen.
- Zuschlagsverbot bleibt bestehen – Effektiver Rechtsschutz gesichert.
