Transparenzpflichten nach der KI-Verordnung: Was öffentliche Auftraggeber beim professionellen Veröffentlichen beachten sollten

Aug. 17, 2026 | Allgemein, Nachrichten, Gesetze und Verordnungen

Ab dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten nach Artikel 50 der europäischen KI-Verordnung. Ziel der Regelung ist es, für Nutzerinnen und Nutzer erkennbar zu machen, wann sie mit bestimmten KI-Systemen interagieren oder mit künstlich erzeugten beziehungsweise manipulierten Inhalten konfrontiert werden. Die neuen Vorgaben betreffen damit nicht nur Medienunternehmen, Plattformbetreiber oder Anbieter generativer KI-Systeme. Auch öffentliche Auftraggeber, Vergabestellen und sonstige professionelle Veröffentlichende sollten prüfen, an welchen Stellen KI im eigenen Veröffentlichungsprozess eingesetzt wird.

Wichtig ist zunächst: Die KI-Verordnung führt keine allgemeine Pflicht ein, jede Nutzung von Künstlicher Intelligenz offenzulegen. Nicht jeder KI-gestützte Formulierungsvorschlag, nicht jede sprachliche Überarbeitung und nicht jede interne Arbeitserleichterung muss nach außen gekennzeichnet werden. Entscheidend ist vielmehr, welche Art von Inhalt veröffentlicht wird, zu welchem Zweck dies geschieht und ob eine substanzielle menschliche Prüfung oder redaktionelle Verantwortung übernommen wurde.

 

Kennzeichnungspflichten bei Deepfakes und synthetischen Inhalten

Besondere Bedeutung haben die neuen Vorgaben bei Bild-, Ton- und Videoinhalten. Werden KI-Systeme eingesetzt, um täuschend echt wirkende Inhalte zu erzeugen oder zu manipulieren, ist der künstliche Ursprung klar und wahrnehmbar offenzulegen. Dies betrifft insbesondere sogenannte Deepfakes. Die Offenlegung muss spätestens bei der ersten Wahrnehmung des Inhalts erfolgen und klar, eindeutig sowie barrierefrei ausgestaltet sein.

Für öffentliche Auftraggeber kann dies beispielsweise relevant werden, wenn in der Öffentlichkeitsarbeit, bei Projektkommunikation, Bürgerinformationen oder Präsentationen zu Beschaffungsvorhaben KI-generierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte verwendet werden. Werden dabei reale Personen, Situationen oder Ereignisse täuschend echt dargestellt oder verändert, spricht viel dafür, dass eine klare Kennzeichnung erforderlich ist. Bei rein illustrativen Bildern ohne Täuschungsrisiko ist die Einordnung demgegenüber weniger eindeutig und sollte im Einzelfall geprüft werden.

 

KI-generierte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse

Eine weitere praktisch wichtige Regelung betrifft KI-generierte oder KI-manipulierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Nach Artikel 50 KI-Verordnung ist in solchen Fällen grundsätzlich offenzulegen, dass der Text künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Eine Kennzeichnungspflicht entfällt aber, wenn der Inhalt einem Verfahren menschlicher Überprüfung oder redaktioneller Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung übernimmt.

Für Vergabestellen ist dieser Punkt besonders relevant. Öffentliche Auftragsvergaben sind regelmäßig in einen rechtlich und tatsächlich bedeutsamen öffentlichen Kontext eingebettet. Bekanntmachungen, Auftragsinformationen, Projektseiten, Pressemitteilungen, Antworten auf allgemein zugängliche Fragen oder erläuternde Informationen zu größeren Beschaffungsvorhaben können daher zumindest potentiell Angelegenheiten von öffentlichem Interesse betreffen. Ob jede vergaberechtliche Veröffentlichung automatisch unter diese Kategorie fällt, ist allerdings noch nicht abschließend geklärt.

Praktisch wird man deshalb unterscheiden müssen: Wird KI lediglich zur internen Vorbereitung, Strukturierung oder sprachlichen Verbesserung eines Textes genutzt und wird der Inhalt anschließend fachlich geprüft und verantwortet, spricht vieles dafür, dass keine gesonderte Kennzeichnung erforderlich ist. Anders kann es liegen, wenn ein Text ohne substanzielle menschliche Prüfung veröffentlicht wird und der Öffentlichkeit Informationen zu einem öffentlichen Beschaffungsvorgang, einem Infrastrukturprojekt oder einem sonstigen öffentlichen Vorhaben vermitteln soll.

 

Bedeutung für öffentliche Auftragsvergaben

Im Vergaberecht kommt hinzu, dass Veröffentlichungen nicht nur informationsbezogene, sondern auch verfahrenssteuernde Wirkung haben können. Bekanntmachungen, Vergabeunterlagen, Leistungsbeschreibungen, Zuschlagskriterien, Bieterinformationen und Antworten auf Bieterfragen müssen transparent, eindeutig und diskriminierungsfrei sein. Die KI-Verordnung ersetzt diese vergaberechtlichen Anforderungen nicht. Sie tritt vielmehr ergänzend hinzu.

Für öffentliche Auftraggeber bedeutet dies: Der Einsatz von KI bei der Erstellung von Vergabeunterlagen ist nicht ausgeschlossen. Er entbindet aber nicht von der Pflicht, die veröffentlichten Inhalte fachlich, rechtlich und vergaberechtlich zu prüfen. Gerade bei Leistungsbeschreibungen, Eignungsanforderungen, Wertungskriterien oder Vertragsbedingungen darf der Einsatz von KI nicht dazu führen, dass unklare, widersprüchliche oder nicht auftragsbezogene Vorgaben veröffentlicht werden. Maßgeblich bleibt, dass die Vergabestelle die Verantwortung für den Inhalt übernimmt.

Das gilt auch für Texte, die über Vergabeplattformen veröffentlicht werden. Nutzt eine Vergabestelle KI zur Formulierung einer Bekanntmachung, einer erläuternden Projektbeschreibung oder einer Antwort auf Bieterfragen, sollte intern dokumentiert werden, dass der Inhalt vor Veröffentlichung fachlich geprüft wurde. Eine reine Rechtschreib- oder Grammatikprüfung genügt nach der Systematik der Transparenzpflichten nicht, wenn es um die Ausnahme für menschliche Überprüfung beziehungsweise redaktionelle Kontrolle geht. Erforderlich ist vielmehr eine inhaltliche Prüfung durch eine verantwortliche Person mit ausreichendem Sach- und Kontextwissen.

 

Wo noch Rechtssicherheit fehlt

Trotz der Leitlinien der Europäischen Kommission bleiben für die Praxis wichtige Abgrenzungsfragen offen. Die Kommission hebt hervor, dass die Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme gelten und dass die Leitlinien den Anwendungsbereich, Ausnahmen sowie praktische Beispiele erläutern sollen. Zugleich werden Fragen der konkreten Kennzeichnungsform, der Reichweite des Begriffs „Angelegenheiten von öffentlichem Interesse“ und der Anforderungen an eine ausreichende menschliche Überprüfung in der Praxis weiterhin eine erhebliche Rolle spielen.

Für den Bereich öffentlicher Auftragsvergaben ist insbesondere noch nicht abschließend geklärt, wann vergaberechtliche Veröffentlichungen als Texte zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse einzuordnen sind. Bei europaweiten Bekanntmachungen, größeren Infrastrukturprojekten, politisch oder wirtschaftlich bedeutsamen Beschaffungsvorhaben und allgemein zugänglicher Projektkommunikation liegt ein solcher Bezug näher als bei rein internen Entwurfsfassungen oder nicht öffentlichen Arbeitshilfen.

Unklar bleibt außerdem, welche Kennzeichnung in Zweifelsfällen ausreichend ist. Eine pauschale Kennzeichnung sämtlicher KI-unterstützter Texte kann zwar vorsichtig erscheinen, birgt aber das Risiko, den Hinweis zu entwerten und unnötige Unsicherheit zu erzeugen. Umgekehrt kann ein vollständiger Verzicht auf Hinweise problematisch sein, wenn Inhalte ohne substanzielle menschliche Kontrolle veröffentlicht werden.

 

Praktische Empfehlung

Öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen sollten den neuen Transparenzpflichten mit einer einfachen, dokumentierten Verfahrensweise begegnen. Sinnvoll ist insbesondere, intern festzulegen,

  • bei welchen Veröffentlichungen KI eingesetzt werden darf,
  • wer die fachliche und rechtliche Endkontrolle übernimmt,
  • wann eine Kennzeichnung erforderlich ist,
  • wie Deepfakes oder synthetische Medien gekennzeichnet werden,
  • und wie die redaktionelle Verantwortung dokumentiert wird.

Für das Vergabeverfahren selbst bleibt entscheidend, dass die Vergabestelle die veröffentlichten Inhalte beherrscht, prüft und verantwortet. KI kann die Erstellung und Strukturierung von Texten unterstützen. Die Verantwortung für Transparenz, Gleichbehandlung, Eindeutigkeit und Rechtmäßigkeit verbleibt jedoch beim öffentlichen Auftraggeber.

 

Fazit

Die Transparenzpflichten nach Artikel 50 KI-Verordnung schaffen keine allgemeine Kennzeichnungspflicht für jede KI-Nutzung. Sie verlangen aber eine sorgfältige Einordnung, sobald KI-generierte oder KI-manipulierte Inhalte professionell veröffentlicht werden. Für öffentliche Auftragsvergaben ist dies besonders bedeutsam, weil Veröffentlichungen hier zugleich vergaberechtliche Relevanz haben können. Bis weitere Rechtssicherheit durch Verwaltungspraxis, Aufsichtsbehörden oder Rechtsprechung entsteht, empfiehlt sich eine klare interne Prüfroutine: KI darf unterstützen, die inhaltliche Verantwortung muss aber erkennbar beim Menschen und beim öffentlichen Auftraggeber verbleiben.