Das Umweltbundesamt hat den Leitfaden zur umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung von Servern und Datenspeicherprodukten neu aufgelegt. Die Fassung 2026 ersetzt den Leitfaden aus dem Jahr 2023 und stützt sich nun auf die Kriterien des Umweltzeichens Blauer Engel DE-UZ 213 in der Ausgabe Januar 2025. Für öffentliche Auftraggeber ist der Leitfaden besonders praxisrelevant, weil er konkrete Formulierungshilfen, Nachweisanforderungen und Bewertungsempfehlungen für die Vergabeunterlagen enthält.
Hintergrund: Server und Datenspeicher als Schlüsselbereich nachhaltiger Beschaffung
Server und Datenspeicherprodukte sind zentrale Bestandteile moderner IT-Infrastrukturen. Der Bedarf an zentraler Datenverarbeitung und Datenspeicherung nimmt aufgrund fortschreitender Digitalisierung, vernetzter Geschäftsprozesse und zunehmender datenintensiver Anwendungen weiter zu. Gleichzeitig verursachen Server und Datenspeicher in der Nutzungsphase einen wesentlichen Teil des Energieverbrauchs von Rechenzentren. Je nach Nutzungsdauer und Ausstattung sind aber auch die Umweltwirkungen der Herstellung erheblich, etwa mit Blick auf Treibhausgasemissionen und Rohstoffverbrauch.
Der Leitfaden greift diese Entwicklung auf und stellt klar: Eine umweltfreundliche IT-Beschaffung darf sich nicht allein auf den Anschaffungspreis beschränken. Entscheidend sind vielmehr Energieeffizienz, Lebenszykluskosten, Reparierbarkeit, Ersatzteilverfügbarkeit, sichere Wiederverwendung und soziale Anforderungen entlang der Lieferkette.
Geltungsbereich und Abgrenzung
Der Leitfaden gilt für Server und Datenspeicherprodukte, die zum Einsatz in Serverräumen oder Rechenzentren bestimmt sind. Ausgenommen sind Hochleistungsrechner bzw. HPC-Systeme sowie Server mit mehr als vier Prozessor-Sockeln, weil diese nach dem Leitfaden nicht plausibel mit dem Server Efficiency Rating Tool abgebildet werden können und hierfür bislang keine Effizienzkriterien festgelegt werden konnten. Ebenfalls nicht erfasst sind Produkte, die unter den Blauen Engel DE-UZ 78 für Computer, Tastaturen und Mäuse fallen.
Für Vergabestellen ist diese Abgrenzung wichtig. Gerade bei komplexen IT-Beschaffungen muss bereits bei der Bedarfsermittlung sauber geklärt werden, ob der jeweilige Beschaffungsgegenstand tatsächlich unter den Leitfaden fällt oder ob andere Produktgruppen- bzw. Gütezeichenkriterien einschlägig sind.
Wesentliche Änderungen und neue Schwerpunkte
Die zentrale Neuerung liegt darin, dass der Leitfaden 2026 auf den aktualisierten Kriterien des Blauen Engel DE-UZ 213 aus Januar 2025 aufbaut. Damit erhält die Beschaffungspraxis aktualisierte Anforderungen, die ökologische, technische und soziale Aspekte stärker miteinander verbinden.
Besonders hervorzuheben sind folgende Punkte:
1. Stärkere Betonung der Energieeffizienz
Server und Datenspeicherprodukte müssen die Anforderungen der jeweils gültigen Energy Star-Kennzeichnung erfüllen. Für Server im Aktivzustand verweist der Leitfaden auf die Methodik Server Efficiency Rating Tool, wobei die Energieeffizienz nicht nur Mindestanforderung, sondern zugleich Bewertungskriterium sein kann. Auch der Leerlaufbetrieb wird ausdrücklich adressiert: Die Leistungsaufnahme im Leerlaufzustand sowie das Verhältnis zwischen Leerlauf- und Aktivbetrieb sollen in die Angebotswertung einfließen.
Das ist vergaberechtlich bedeutsam, weil Energieeffizienz nicht lediglich „nice to have“ ist. Bei energieverbrauchsrelevanten Waren oberhalb der EU-Schwellenwerte muss die Energieeffizienz als Zuschlagskriterium angemessen berücksichtigt werden. Der Leitfaden verweist hierzu auf die Möglichkeit, Lebenszykluskosten oder konkrete Energieverbrauchswerte in der Angebotswertung abzubilden.
2. Monitoring-Datenschnittstellen als Ausschlusskriterium
Neu bzw. besonders praxisrelevant ist die Anforderung, dass Server und Datenspeicherprodukte bestimmte Daten in Echtzeit bereitstellen müssen, darunter Leistungsaufnahme, Datenübertragung über die Netzwerkschnittstelle und bei Servern den Lastzustand jeder logischen CPU. Diese Daten müssen in einem veröffentlichten oder benutzerzugänglichen Format vorliegen und für herstellerunabhängige Managementsoftware auslesbar sein.
Damit wird Nachhaltigkeit stärker operationalisiert: Öffentliche Auftraggeber sollen nicht nur energieeffiziente Produkte beschaffen, sondern deren Verbrauch und Auslastung im Betrieb auch tatsächlich monitoren können. In der Praxis kann dies allerdings zu erhöhten Anforderungen an die technische Beschreibung und an die spätere Vertragssteuerung führen.
3. Reparierbarkeit, Ersatzteilverfügbarkeit und Parts Pairing
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf Langlebigkeit und Reparierbarkeit. Der Leitfaden verlangt unter anderem, dass zentrale Ersatzteile – etwa Lüfter, Festplatten, Netzteile, Akkus, CPU, RAM, Motherboard, Grafikkarte, RAID-Controller und Netzwerkkarten – mit angemessenem Aufwand austauschbar sind. Zudem muss die Ersatzteilversorgung für mindestens acht Jahre ab Produktionseinstellung sichergestellt werden. Für die ersten fünf Jahre sollen Ersatzteile innerhalb von fünf Arbeitstagen, danach innerhalb von zehn Arbeitstagen ausgeliefert werden.
Besonders praxisrelevant ist auch das Thema „Parts Pairing“. Das Produkt darf keine softwarebasierten Hürden enthalten, die den Einsatz physisch und technisch kompatibler Ersatzteile anderer Hersteller verhindern. Ergänzend sieht der Leitfaden eine Auftragsausführungsbedingung vor, wonach der Hersteller eine entsprechende Produktpolitik verfolgt und interessierte Ersatzteilhersteller befähigt, geeignete Schnittstellen herzustellen.
Für Vergabestellen kann dies anspruchsvoll sein. Die Anforderungen greifen tief in technische Produktarchitekturen und Herstellerstrategien ein. Sie müssen deshalb eindeutig beschrieben und mit geeigneten Nachweisen unterlegt werden.
4. Sichere Datenlöschung und Software-Updates
Server und Datenspeicherprodukte müssen eine sichere Datenlöschung ermöglichen, damit Geräte für eine Wiederverwendung vorbereitet werden können, ohne dass Daten vorheriger Nutzer erkennbar bleiben. Diese Funktion kann im Produkt selbst enthalten sein oder durch externe Software bzw. Dienstleistung bereitgestellt werden, die ab Markteinführung bis mindestens acht Jahre nach Produktionseinstellung kostenlos verfügbar sein muss.
Hinzu kommen Anforderungen an Software-Updates. Funktions- und Sicherheitsaktualisierungen müssen ebenfalls bis mindestens acht Jahre nach Produktionseinstellung bereitgestellt werden. Für Firmware und gegebenenfalls vorinstallierte Betriebssysteme sind besondere Anforderungen an Sicherheitsaktualisierungen vorgesehen.
Damit verbindet der Leitfaden Nachhaltigkeit mit IT-Sicherheit. Gerade in öffentlichen Rechenzentren ist dies von erheblicher Bedeutung, weil längere Nutzungsdauern nur dann sinnvoll sind, wenn Produkte auch sicher und funktionsfähig gehalten werden können.
5. Materialanforderungen und Recyclingkunststoffe
Der Leitfaden enthält Anforderungen an Primärkunststoffe in Gehäusen und Gehäuseteilen. Bestimmte besonders besorgniserregende Stoffe, bestimmte Gefahrstoffkategorien und halogenhaltige Polymere sind ausgeschlossen. Zugleich wird der Einsatz zertifizierter Post-Consumer-Recyclingmaterialien berücksichtigt.
Vergabestellen müssen hier sorgfältig entscheiden, ob entsprechende Vorgaben als Ausschlusskriterien oder als Bewertungskriterien ausgestaltet werden. Der Leitfaden weist ausdrücklich darauf hin, dass bestimmte Materialanforderungen als Ausschlusskriterien die Anzahl der Anbieter signifikant einschränken können.
6. Soziale Anforderungen in Rohstoffgewinnung und Fertigung
Neben ökologischen Anforderungen enthält der Leitfaden auch soziale Kriterien. Hersteller müssen den OECD-Leitfaden für verantwortungsvolle Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten anwenden. Zudem müssen sie mindestens eine Initiative zum verantwortungsvollen Bergbau unterstützen. Für die Fertigung werden grundlegende Arbeitsbedingungen entlang der Lieferkette adressiert, unter anderem Vereinigungsfreiheit, Verbot von Zwangs- und Kinderarbeit, Nichtdiskriminierung, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Arbeitszeit- und Mindestlohnanforderungen.
Damit zeigt der Leitfaden, dass nachhaltige IT-Beschaffung nicht bei Energieeffizienz endet. Öffentliche Auftraggeber können und sollen auch menschenrechtliche und soziale Anforderungen in der Lieferkette berücksichtigen.
Vergaberechtliche Besonderheiten
Der Leitfaden stellt zwei Wege zur Einbindung der Umweltanforderungen in Vergabeunterlagen dar.
Zum einen kann die Leistungsbeschreibung unter bestimmten Voraussetzungen pauschal auf ein Gütezeichen verweisen. Rechtsgrundlage sind § 34 VgV und § 24 UVgO. Voraussetzung ist insbesondere, dass sämtliche Merkmale des Gütezeichens mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und für die Leistung relevant sind. Außerdem müssen gleichwertige Gütezeichen akzeptiert werden. Kann ein Bieter das geforderte oder ein gleichwertiges Gütezeichen nicht innerhalb angemessener Frist vorlegen und hat er dies nicht zu vertreten, müssen auch alternative Nachweise wie technische Dossiers oder Prüfberichte anerkannter Stellen zugelassen werden.
Zum anderen können die einzelnen Kriterien des Umweltzeichens unmittelbar in die Vergabeunterlagen übernommen werden. Diese können als Ausschlusskriterien, Zuschlagskriterien oder Auftragsausführungsbedingungen ausgestaltet werden. Der Leitfaden empfiehlt insbesondere dann eine kriterienscharfe Übernahme, wenn keine hinreichende Anzahl zertifizierter Produkte am Markt verfügbar ist oder die Ausschreibung auch für Unternehmen geöffnet werden soll, deren Produkte kein Umweltzeichen tragen.
Aus vergaberechtlicher Sicht ist dies der entscheidende Punkt: Der Verweis auf den Blauen Engel kann die Beschaffung erleichtern, ersetzt aber nicht die vergaberechtliche Prüfung. Vergabestellen müssen insbesondere sicherstellen, dass die Anforderungen auftragsbezogen, transparent, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei ausgestaltet sind.
Praktische Schwierigkeiten für Vergabestellen
In der Praxis ergeben sich vor allem vier Herausforderungen.
Erstens muss vor einem pauschalen Gütezeichenverweis der Markt geprüft werden. Der Leitfaden empfiehlt, auf der Internetseite des Umweltzeichens zu prüfen, ob ausreichend – beispielhaft mehr als drei – Produkte gekennzeichnet und am Markt verfügbar sind. Ist dies nicht der Fall, kann ein pauschaler Verweis wettbewerbsbeschränkend wirken.
Zweitens sind die technischen Anforderungen sehr detailliert. Werte zu Energieeffizienz, Leerlaufleistung, Datenschnittstellen, Ersatzteilverfügbarkeit, sicheren Löschfunktionen oder Materialzusammensetzung müssen von Bietern belastbar nachgewiesen werden. Vergabestellen müssen daher vorab festlegen, welche Nachweise verlangt werden und welche gleichwertigen Nachweise anerkannt werden.
Drittens ist die Abgrenzung zwischen Ausschluss- und Bewertungskriterien sorgfältig vorzunehmen. Was als zwingendes Mindestkriterium formuliert wird, führt bei Nichterfüllung zum Ausschluss. Was als Bewertungskriterium ausgestaltet wird, ermöglicht dagegen eine qualitative Differenzierung. Der Leitfaden selbst empfiehlt für mehrere Kriterien – etwa Energieeffizienz im Aktiv- und Leerlaufzustand oder bestimmte Materialaspekte – eine Berücksichtigung in der Angebotswertung.
Viertens erfordern Lebenszykluskosten und Nutzwertanalysen eine nachvollziehbare Bewertungsmethodik. Der Leitfaden zeigt beispielhaft, wie Preis bzw. Lebenszykluskosten und nicht-monetäre Kriterien wie Energieeffizienz, Leerlaufwerte, Kunststoffe und Recyclinganteile gemeinsam bewertet werden können. Die Gewichtungen müssen jedoch in der Ausschreibung bekannt gemacht und vergaberechtlich belastbar dokumentiert werden.
Fazit
Der neue UBA-Leitfaden 2026 ist für öffentliche Auftraggeber eine wichtige Arbeitshilfe für die nachhaltige Beschaffung von Servern und Datenspeicherprodukten. Er übersetzt die Kriterien des Blauen Engel DE-UZ 213 in konkrete vergaberechtliche Anforderungen und Formulierungsvorschläge. Besonders praxisrelevant sind die Vorgaben zu Energieeffizienz, Monitoring, Reparierbarkeit, Ersatzteilverfügbarkeit, sicherer Datenlöschung, Software-Updates, Recyclingkunststoffen und sozialen Anforderungen in der Lieferkette.
Für Vergabestellen bleibt jedoch entscheidend, die Anforderungen nicht schematisch zu übernehmen. Erforderlich ist eine sorgfältige Markterkundung, eine klare Zuordnung zu Ausschluss-, Zuschlags- und Ausführungsbedingungen sowie eine transparente Nachweis- und Bewertungslogik. Richtig eingesetzt kann der Leitfaden dazu beitragen, IT-Beschaffungen ökologischer, langlebiger und zugleich rechtssicherer zu gestalten.
UBA_Leitfaden zur umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung Server und Datenspeicherprodukte
