Welche Vorgaben gelten für öffentliche Aufträge in den einzelnen Bundesländern?
Oberhalb der europäischen Schwellenwerte ist das Vergaberecht bundesweit weitgehend einheitlich geregelt. Unterhalb dieser Schwellenwerte bestehen dagegen erhebliche Unterschiede zwischen den Bundesländern. Landesvergabegesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Erlasse bestimmen, welche Vergabeverfahren anzuwenden sind und bis zu welchen Auftragswerten Direktaufträge oder vereinfachte Vergaben zulässig sind.
Für klassische öffentliche Auftraggeber gelten seit dem 1. Januar 2026 grundsätzlich EU-Schwellenwerte von 216.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen und 5.404.000 Euro für Bauaufträge. Oberhalb dieser Werte finden insbesondere der Vierte Teil des GWB, die Vergabeverordnung und bei Bauleistungen der EU-Abschnitt der VOB/A Anwendung.
Unterhalb der Schwellenwerte richtet sich die Vergabe nach der UVgO oder in einzelnen Ländern weiterhin nach der VOL/A sowie bei Bauleistungen nach Abschnitt 1 der VOB/A. Diese Regelwerke werden durch landesrechtliche Bestimmungen ergänzt, verändert oder teilweise ersetzt.
Die Wertgrenzen wurden in zahlreichen Bundesländern in den Jahren 2025 und 2026 erheblich angehoben. Ein Vergleich allein anhand der Beträge reicht jedoch nicht aus. Zu unterscheiden ist insbesondere zwischen:
- Landesbehörden und kommunalen Auftraggebern,
- Liefer- und Dienstleistungen und Bauleistungen,
- Direktauftrag und vereinfachtem Vergabeverfahren,
- dauerhaft geltenden und befristeten Regelungen,
- allgemeinen Aufträgen und besonderen Beschaffungsanlässen,
- Beschaffungen aus eigenen Mitteln und zuwendungsfinanzierten Maßnahmen.
Die nachfolgende Übersicht gibt den Stand vom 6. Oktober 2026 wieder. Sie dient der ersten Orientierung. Vor der Einleitung eines konkreten Vergabeverfahrens ist die jeweils geltende Originalregelung zu prüfen.
Vergaberecht der Länder im Überblick
| Bundesland | Zentrale Rechtsgrundlagen | Direktauftrag bei Liefer- und Dienstleistungen | Wesentliche Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | VwV Beschaffung, VergabeVwV, LTMG | bis 100.000 Euro | Staatliche und kommunale Regelungen unterscheiden sich |
| Bayern | BayWiVG, VVöA, BayHO | bis 100.000 Euro | Weitreichende Erleichterungen bis Ende 2029 |
| Berlin | AV zu § 55 LHO, BerlAVG | gesondert zu prüfen | Umfassende soziale und ökologische Vorgaben |
| Brandenburg | BbgVergG, VV zu § 55 LHO, KomHKV | bis 100.000 Euro | Erhöhte Grenzen für Land und Kommunen |
| Bremen | Bremisches TtVG, BremVergV | bis 3.000 Euro | Vergleichsweise niedrige Direktauftragsgrenze |
| Hamburg | HmbVgG, HmbVgRL | bis 5.000 Euro | Vereinfachtes Beschaffungsverfahren bis 100.000 Euro |
| Hessen | HVTG, Vergabeerlass | bis 100.000 Euro | Direktauftrag bei Bauleistungen bis 750.000 Euro |
| Mecklenburg-Vorpommern | TVgG M-V, VgMinArbV M-V | bis 100.000 Euro | Direktauftrag bei Bauleistungen bis 150.000 Euro |
| Niedersachsen | NTVergG, NWertVO | bis 20.000 Euro | Für Schulen bei Liefer- und Dienstleistungen bis 100.000 Euro |
| Nordrhein-Westfalen | TVgG NRW, VV zu § 55 LHO, § 75a GO NRW | Land: bis 50.000 Euro | Kommunen bestimmen ihre Verfahrensgrenzen weitgehend selbst |
| Rheinland-Pfalz | Landestariftreuegesetz, VwV Öffentliches Auftragswesen | bis 10.000 Euro | Landesrechtliche Bauwertgrenzen bleiben vorrangig |
| Saarland | STFLG, Vergabeerlass 2025 | bis 100.000 Euro | Tariftreue und fairer Lohn als zentrale Landesvorgaben |
| Sachsen | SächsVergabeG, VOL/A, VOB/A | gesondert zu prüfen | Teilweise Fortgeltung der VOL/A |
| Sachsen-Anhalt | Tariftreue- und Vergabegesetz, AwVO | bis 100.000 Euro | Hohe Wertgrenzen, teilweise bis Ende 2028 befristet |
| Schleswig-Holstein | VGSH, SHVgVO | bis 50.000 Euro | Neue Verfahrensregelungen seit Mai 2026 |
| Thüringen | ThürVgG, ThürVVöA | gesondert zu prüfen | Landesrechtliche Erleichterungen seit 2025 |
Die Beträge sind grundsätzlich als Netto-Auftragswerte zu verstehen, soweit die jeweilige Landesregelung nichts anderes bestimmt. Wertgrenzen werden regelmäßig angepasst. Ihre Gültigkeit und ihr persönlicher sowie sachlicher Anwendungsbereich sind deshalb vor jeder Beschaffung zu kontrollieren.
Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg bilden insbesondere die VwV Beschaffung für die Landesverwaltung, die VergabeVwV für den kommunalen Bereich und das Landestariftreue- und Mindestlohngesetz den landesrechtlichen Rahmen.
Für Liefer- und Dienstleistungen wird eine Direktauftragsgrenze von 100.000 Euro netto ausgewiesen. Die Regelung wurde zum 1. Oktober 2024 eingeführt und ist mit einer Erprobung und Evaluation verbunden. Staatliche und kommunale Auftraggeber müssen gesondert prüfen, welche Verwaltungsvorschrift auf sie anwendbar ist.
Eine amtliche Übersicht des Landes führt die seit dem 1. Januar 2026 geltenden EU-Schwellenwerte und ergänzenden Wertgrenzen zusammen. Für klassische Liefer- und Dienstleistungsaufträge gilt danach eine EU-Schwelle von 216.000 Euro.
Besonderheiten:
- unterschiedliche Regelwerke für Land und Kommunen,
- Tariftreue- und Mindestlohnvorgaben,
- eigene kommunale Vergabebestimmungen,
- Befristungen und Evaluierungen beachten.
Bayern
In Bayern bestehen seit dem 1. Januar 2025 erheblich erweiterte Spielräume. Nach den bayerischen Vergabeunterlagen sind Direktaufträge über Liefer- und Dienstleistungen bis 100.000 Euro netto möglich.
Verhandlungsvergaben und beschränkte Ausschreibungen können bei Landesvergaben grundsätzlich unterhalb des EU-Schwellenwerts ohne zusätzliche Begründung durchgeführt werden. Die Sonderregelungen sind bis zum 31. Dezember 2029 befristet.
Besonderheiten:
- Direktaufträge bis 100.000 Euro,
- Verhandlungsvergabe und beschränkte Ausschreibung grundsätzlich bis zur EU-Schwelle,
- zeitlich befristetes Entlastungsmodell,
- eigene bayerische Beschaffungs- und Vergabehandbücher.
Berlin
In Berlin bestimmen insbesondere die Ausführungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung und das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz die Unterschwellenvergabe.
Ein für sämtliche Berliner Auftraggeber einheitlicher Direktauftragswert lässt sich nicht ohne Prüfung der jeweils anwendbaren Ausführungsvorschriften bestimmen. Die zulässige Beschaffungsform ist daher nach Auftraggeber, Auftragsgegenstand und aktueller Verwaltungsvorschrift zu ermitteln.
Besonderheiten:
- Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz,
- soziale, ökologische und arbeitsrechtliche Anforderungen,
- differenzierte Ausführungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung,
- aktuelle Wertgrenzen vor jeder Beschaffung prüfen.
Brandenburg
In Brandenburg gelten das Brandenburgische Vergabegesetz, die Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung und für kommunale Auftraggeber die kommunalhaushaltsrechtlichen Bestimmungen.
Für Liefer- und Dienstleistungen wird eine Direktauftragsgrenze von 100.000 Euro netto ausgewiesen. Die 2025 angepassten Regelungen erfassen nach den vorliegenden Übersichten sowohl das Land als auch die kommunale Ebene.
Besonderheiten:
- Tariftreuevorgaben des Brandenburgischen Vergabegesetzes,
- ergänzende kommunalhaushaltsrechtliche Regelungen,
- hohe Direktauftragsgrenze,
- Wirtschaftlichkeit und Dokumentation bleiben erforderlich.
Bremen
In Bremen bestimmen das Bremische Tariftreue- und Vergabegesetz und die Bremische Vergabeverordnung die landesrechtlichen Anforderungen.
Für Liefer- und Dienstleistungen wird eine Direktauftragsgrenze von 3.000 Euro netto ausgewiesen. Damit gehört Bremen bei Direktaufträgen zu den Ländern mit einer vergleichsweise niedrigen Wertgrenze.
Besonderheiten:
- landeseigene Tariftreue- und Sozialstandards,
- vergleichsweise niedrige Direktauftragsgrenze,
- zentrale Vergabeorganisation,
- eigene Bremische Vergabeverordnung.
Hamburg
Die maßgeblichen Regelungen sind das Hamburgische Vergabegesetz und die Hamburgische Vergaberichtlinie.
Für Liefer- und Dienstleistungen wird eine Direktauftragsgrenze von 5.000 Euro netto, für Bauleistungen von 3.000 Euro netto ausgewiesen. Bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro kann daneben ein vereinfachtes Beschaffungsverfahren in Betracht kommen. Dieses ist vom Direktauftrag zu unterscheiden.
Besonderheiten:
- vereinfachtes Beschaffungsverfahren als eigenständiges Modell,
- zusätzliche Veröffentlichungspflichten bei bestimmten Vergaben,
- landesrechtliche soziale und ökologische Anforderungen,
- Direktauftrag und vereinfachtes Verfahren klar voneinander abgrenzen.
Hessen
Hessen hat sein Vergabe- und Tariftreuerecht im Jahr 2026 umfassend geändert. Für Vergabeverfahren, die seit dem 25. Juni 2026 eingeleitet werden, gelten folgende Direktauftragsgrenzen:
- Bauleistungen bis 750.000 Euro,
- Liefer- und Dienstleistungen bis 100.000 Euro,
- freiberufliche Leistungen bis 100.000 Euro.
Bei Direktaufträgen über 20.000 Euro sollen grundsätzlich drei Vergleichspreise eingeholt werden. Oberhalb der Direktauftragsgrenzen können unterhalb der EU-Schwellenwerte die regulären und vereinfachten Vergabeverfahren genutzt werden.
Besonderheiten:
- hohe Direktauftragsgrenze für Bauleistungen,
- Vergleichspreise bei Direktaufträgen über 20.000 Euro,
- Hessische Ausschreibungsdatenbank als Veröffentlichungsplattform,
- Teile des HVTG gelten auch oberhalb der EU-Schwellenwerte fort.
Mecklenburg-Vorpommern
Seit dem 3. März 2026 gelten in Mecklenburg-Vorpommern deutlich angehobene Wertgrenzen:
- Direktauftrag bei Bauleistungen bis 150.000 Euro,
- Direktauftrag bei sonstigen Leistungen bis 100.000 Euro,
- freihändige Vergabe bei Bauleistungen bis 300.000 Euro,
- beschränkte Ausschreibung bei Bauleistungen bis 1.000.000 Euro.
Bei sonstigen Leistungen sind beschränkte Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben ohne besonderen UVgO-Ausnahmetatbestand grundsätzlich unterhalb des maßgeblichen EU-Schwellenwerts zulässig.
Besonderheiten:
- weitreichende Wahlmöglichkeiten bei Liefer- und Dienstleistungen,
- besondere Regelung für preisgebundene Schulbücher,
- landesrechtliche Tariftreue- und Mindestarbeitsbedingungen,
- Unternehmenswechsel bei bestimmten Beschaffungen beachten.
Niedersachsen
Nach der Niedersächsischen Wertgrenzenverordnung gelten seit dem 29. Mai 2025 folgende Werte:
- Direktauftrag grundsätzlich bis 20.000 Euro netto,
- für Schulen bei Liefer- und Dienstleistungen bis 100.000 Euro netto,
- Verhandlungsvergabe oder beschränkte Ausschreibung bei Liefer- und Dienstleistungen bis 100.000 Euro,
- freihändige Vergabe bei Bauleistungen bis 150.000 Euro,
- beschränkte Ausschreibung bei Bauleistungen bis 1.000.000 Euro.
Das zuständige Ministerium weist darauf hin, dass die zum 1. Januar 2026 geänderten allgemeinen Wertgrenzen der VOB/A aufgrund der statischen Verweisung des NTVergG nicht automatisch in Niedersachsen gelten.
Besonderheiten:
- Sondergrenze für Schulen,
- statische Verweisung auf die VOB/A 2019,
- eigene Wertgrenzenverordnung,
- allgemeine Änderungen der VOB/A nicht ungeprüft übernehmen.
Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen ist deutlich zwischen Landesbehörden und Kommunen zu unterscheiden.
Für Landesbehörden wird bei Liefer- und Dienstleistungen eine Direktauftragsgrenze von 50.000 Euro netto ausgewiesen. Für Kommunen wurden zum 1. Januar 2026 die bisherigen landesrechtlichen kommunalen Wertgrenzen aufgehoben. Kommunale Auftraggeber müssen ihre Verfahren nun verstärkt anhand eigener Vergaberegeln und des kommunalen Haushaltsrechts ausgestalten.
Besonderheiten:
- unterschiedliche Rechtslage für Land und Kommunen,
- größere kommunale Eigenverantwortung,
- interne kommunale Vergabeordnungen gewinnen an Bedeutung,
- Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben maßgeblich.
Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz gelten insbesondere das Landestariftreuegesetz und die Verwaltungsvorschrift „Öffentliches Auftragswesen in Rheinland-Pfalz“.
Die verfügbaren Übersichten nennen:
- Direktauftrag bis 10.000 Euro netto,
- vereinfachte Vergaben bei Liefer- und Dienstleistungen bis 100.000 Euro,
- freihändige Vergabe bei Bauleistungen bis 100.000 Euro,
- beschränkte Ausschreibung bei Bauleistungen grundsätzlich bis 250.000 Euro, in besonderen Konstellationen bis 1.000.000 Euro.
Das zuständige Ministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass die landesspezifischen Auftragswertgrenzen gegenüber den allgemeinen Änderungen der VOB/A zum 1. Januar 2026 vorrangig bleiben.
Besonderheiten:
- landesspezifische Werte gehen den allgemeinen VOB/A-Werten vor,
- Anwendung auch auf kommunale Gebietskörperschaften,
- Landestariftreuegesetz,
- unterschiedliche Grenzen nach Auftrags- und Verfahrensart.
Saarland
Im Saarland bilden das Saarländische Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz und der Vergabeerlass 2025 die zentralen landesrechtlichen Grundlagen.
Für Liefer- und Dienstleistungen wird seit dem 1. Juli 2025 eine Direktauftragsgrenze von 100.000 Euro netto ausgewiesen.
Besonderheiten:
- hohe Direktauftragsgrenze,
- Tariftreue und fairer Lohn,
- Vergabeerlass als wesentliche Grundlage der Unterschwellenvergabe,
- konkreten Geltungsbereich für Land und Kommunen prüfen.
Sachsen
In Sachsen gilt das Sächsische Vergabegesetz. Bei Unterschwellenvergaben wird teilweise weiterhin auf die VOL/A zurückgegriffen.
Ein für sämtliche Auftraggeber einheitlicher aktueller Direktauftragswert sollte nicht ohne Prüfung der aktuellen gesetzlichen, haushaltsrechtlichen und untergesetzlichen Vorgaben angesetzt werden.
Besonderheiten:
- teilweise Fortgeltung der VOL/A,
- landeseigenes Vergabegesetz,
- aktuelle Werte nicht ungeprüft aus älteren Tabellen übernehmen,
- mögliche Unterschiede zwischen Land und Kommunen.
Sachsen-Anhalt
Seit dem 7. November 2025 gilt in Sachsen-Anhalt eine geänderte Auftragswerteverordnung. Das Landesportal bestätigt das Inkrafttreten der Verordnung an diesem Tag.
Die aktuellen Werte sehen insbesondere vor:
- Direktauftrag bis 100.000 Euro netto,
- freihändige Vergabe bei Bauleistungen bis 2.500.000 Euro,
- beschränkte Ausschreibung bei Bauleistungen bis zum EU-Schwellenwert,
- vereinfachte Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen bis zum EU-Schwellenwert.
Einzelne erhöhte Werte sind bis zum 31. Dezember 2028 befristet.
Besonderheiten:
- hohe Wertgrenzen für Bauleistungen,
- Direktauftragsgrenze von 100.000 Euro,
- Befristungen beachten,
- Tariftreue- und Vergabegesetz parallel anwenden.
Schleswig-Holstein
Die Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung wurde zum 16. Mai 2026 geändert. Nach den hierzu veröffentlichten Angaben gelten insbesondere:
- Direktauftrag bei Liefer- und Dienstleistungen bis 50.000 Euro,
- beschränkte Ausschreibung und Verhandlungsvergabe bei Liefer- und Dienstleistungen bis 150.000 Euro,
- freihändige Vergabe bei Bauleistungen bis 1.000.000 Euro.
Die Verordnung enthält darüber hinaus Regelungen zu Bieterlisten, Textformkommunikation und zum Wechsel zwischen Unternehmen.
Besonderheiten:
- Bieterlisten ausdrücklich vorgesehen,
- erleichterte Kommunikation bei bestimmten Unterschwellenvergaben,
- Unternehmenswechsel als Bestandteil der Vergabepraxis,
- neue Regelungen seit Mai 2026.
Thüringen
In Thüringen bilden das Thüringer Vergabegesetz und die Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge den rechtlichen Rahmen.
Da ein einheitlicher und für alle Auftraggeber belastbar bestätigter aktueller Direktauftragswert aus den vorliegenden Unterlagen nicht abgeleitet werden kann, sollte die aktuelle ThürVVöA einschließlich möglicher Befristungen und Sonderregelungen unmittelbar geprüft werden.
Besonderheiten:
- landeseigenes Vergabegesetz,
- Verwaltungsvorschrift mit Verfahrens- und Wertgrenzenregelungen,
- Änderungen und Befristungen beachten,
- keine ungeprüfte Übernahme älterer Wertgrenzen.
Was trotz hoher Wertgrenzen zu beachten bleibt
Direktauftrag bedeutet nicht rechtsfreier Einkauf
Auch wenn ein Auftrag ohne förmliches Vergabeverfahren erteilt werden darf, bleiben insbesondere folgende Anforderungen relevant:
- zutreffende Bestimmung des Beschaffungsbedarfs,
- realistische Schätzung des Gesamtauftragswerts,
- Verbot künstlicher Aufteilung zur Unterschreitung einer Wertgrenze,
- Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,
- nachvollziehbare Auswahl des Unternehmens,
- Vermeidung von Interessenkonflikten,
- Wechsel zwischen geeigneten Unternehmen,
- Prüfung eines möglichen grenzüberschreitenden Interesses,
- Tariftreue- und Mindestentgeltvorgaben,
- Vergabestatistik sowie
- Dokumentation der wesentlichen Beschaffungsentscheidung.
Fördermittel können strengere Vorgaben enthalten
Bei zuwendungsfinanzierten Beschaffungen genügt es nicht, nur die allgemeine landesrechtliche Wertgrenze zu prüfen. Zuwendungsbescheide, Nebenbestimmungen und Förderrichtlinien können niedrigere Grenzen, zusätzliche Vergleichsangebote oder besondere Dokumentationspflichten vorsehen.
Land und Kommunen sind nicht immer gleichgestellt
Besonders in Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und weiteren Ländern können für Landesbehörden und kommunale Auftraggeber unterschiedliche Regelungen gelten. Bei kommunalen Unternehmen und sonstigen juristischen Personen ist außerdem zu prüfen, ob sie vom persönlichen Anwendungsbereich des jeweiligen Landesrechts erfasst werden.
Die EU-Grundfreiheiten bleiben relevant
Auch unterhalb der EU-Schwellenwerte kann ein Auftrag ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse aufweisen. In diesem Fall sind insbesondere Transparenz, Gleichbehandlung und Diskriminierungsfreiheit zu beachten. Eine hohe landesrechtliche Direktauftragsgrenze beantwortet die Frage der Binnenmarktrelevanz nicht automatisch.
Bewertung
Der Ländervergleich zeigt eine deutliche Entwicklung hin zu höheren Wertgrenzen und flexibleren Beschaffungsverfahren. Besonders weitreichende Erleichterungen bestehen unter anderem in Hessen, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt.
Die höheren Wertgrenzen können den Beschaffungsprozess beschleunigen und den administrativen Aufwand verringern. Gleichzeitig verlagert sich die Verantwortung stärker auf die interne Organisation der Vergabestellen.
Je weniger ein Verfahren durch Bekanntmachung, Wettbewerb und formalisierte Verfahrensschritte strukturiert wird, desto wichtiger werden:
- klare Genehmigungs- und Zuständigkeitsregeln,
- transparente Unternehmensauswahl,
- dokumentierte Preis- und Wirtschaftlichkeitsprüfung,
- organisatorische Maßnahmen gegen Interessenkonflikte,
- Kontrolle wiederkehrender Auftragnehmer und
- regelmäßige Aktualisierung der Vergabedienstanweisungen.
Eine hohe Direktauftragsgrenze sollte deshalb nicht lediglich als Möglichkeit verstanden werden, auf Wettbewerb zu verzichten. Sie sollte mit angemessenen internen Kontroll- und Dokumentationsmechanismen verbunden werden.
Fazit
Ein einheitliches deutsches Unterschwellenvergaberecht besteht weiterhin nicht. Die Bundesländer unterscheiden sich erheblich hinsichtlich:
- der anzuwendenden Vergabeordnungen,
- der Direktauftragsgrenzen,
- der Grenzen vereinfachter Verfahren,
- der Tariftreue- und Mindestentgeltvorgaben,
- der kommunalen Sonderregelungen,
- der Nachprüfungs- und Kontrollmöglichkeiten sowie
- der Befristung vergaberechtlicher Erleichterungen.
Vergabestellen und Unternehmen sollten bei jeder länderübergreifenden Beschaffung oder Angebotsteilnahme zunächst drei Fragen klären:
- Welcher Auftraggeber und welche Auftraggeberebene sind betroffen?
- Welche landesrechtliche Regelung gilt bei Einleitung des Vergabeverfahrens?
- Enthalten Haushalts-, Förder- oder interne Regelungen strengere Anforderungen?
Die Übersicht ersetzt die Einzelfallprüfung nicht. Sie ermöglicht jedoch eine erste Einordnung und zeigt, in welchen Ländern die Abgrenzung zwischen Landes-, Kommunal- und Sonderregelungen besondere Aufmerksamkeit erfordert.
