Das OLG Düsseldorf legte mit seinen Entscheidungen (v. 21.10.2015 – Verg 28/14 und v. 16.12.2015 – VII-Verg 25/25) eine hohe Hürde an die Bewertungsmaßstäbe. Daraufhin wurde das gesamte System abgestufter qualitativer Bewertungen anhand abstrakter vorgegebener Kriterien, wie z.B. Schulnoten, von einzelnen deutschen Gerichten und Vergabekammern infrage gestellt. Nach der gegensätzlichen Entscheidung des EuGH (C-6/15) kam es zu Unsicherheiten bei den Vergabestellen, wie umfangreich zukünftig die Bewertungskriterien festgelegt werden müssen.
Neuere Entscheidungen (z.B. OLG Dresden Verg 1/16, VK Niedersachen VgK-39/2016) befassen sich mit der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf und verdeutlichen, dass solche Wertungsschematas (oder etwa die im gleichen Zusammenhang angesprochenen „Schulnotensysteme“) nicht vergaberechtlich a priori unzulässig sind, insbesondere dann nicht, wenn Gegenstand der Wertung konzeptionelle Ausführungen der Bieter sind. Es ist in diesen Fällen weder notwendig noch überhaupt praktisch handhabbar, jeden einzelnen denkbaren Wertungsaspekt im Vorhinein einem konkreten Punktwert zuzuordnen.