Newsletter 02/2017 – UVgO – Details

  • Vergabeverfahren (§ 8 ff)
    • Neu: „Verhandlungsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb“ anstelle „freihändiger Vergabe“ (§ 8 Abs. 1)
    • Freie Wahl zwischen der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Auftragsvergabe mit Teilnahmewettbewerb (§ 8 Abs. 2)
    • Zulässigkeit der Beschränkten Auftragsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb (§ 8 Abs. 3)
    • In Fällen des § 8 Abs. 4 Nr. 9-14 darf auch nur ein Unternehmen zur Verhandlungsvergabe aufgefordert werden (§ 12 Abs.3)
    • Zulässigkeit der Verhandlungsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb (§ 8 Abs. 4)
  • Verwendung elektronischer Mittel
    • Grundsätzliche Verwendung elektronischer Mittel (§ 7 Abs. 1)
      • zeitliche Staffelung für Form und Übermittlung von Teilnahmeanträgen und Angeboten (§ 38)
        • Bis 31.12.2018 Ausschluss elektronischer Angebote und Anträge möglich
        • Vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 dürfen Unternehmen stets elektronische Angebote und Teilnahmeanträge abgeben
        • Ab dem 01.01.2020 nur noch elektronische Angebote und Teilnahmeanträge
        • Ausnahmen: geschätzter Auftragswert liegt unter 25.000 Euro oder bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb
      • Bekanntmachung von Aufträgen sind auf Internetportalen oder Internetseiten des AG zu veröffentlichen (28 Abs. 1)
      • In der Auftragsbekanntmachung gibt der AG die elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können. Ausnahmen (§ 29 Abs. 1)
    • Festlegung angemessener Fristen, Keine Mindestfristen (§ 13)
    • Anforderungen an Unternehmen, Eignung (§ 31 ff)
      • Übernahme der Systematik des GWB, z.B. Ausschlussgrund: Unzuverlässigkeit
      • AG darf Eignungsnachweise und Erklärungen auch noch mit oder nach Versendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe von dem betreffenden Unternehmen verlangen (§§ 11 Abs. 2, 12 Abs. 2)
      • Eignungsleihe (§ 34) entspricht § 47 VgV
      • Möglichkeit der Haftung von Nachunternehmern in Form der gesamtschuldnerischen Haftung mit dem Bewerber/Bieter (§ 34 Abs. 3)
      • Als Eignungsnachweise fordert der AG grds. Eigenerklärungen an. Der AG kann aber auch als vorläufigen Beleg eine EEE verlangen (§ 35 Abs. 3).
    •  Nebenangebote
      • Für die Zulassung von Nebenangeboten ist nicht die Festlegung von Mindestanforderungen erforderlich. Sind diese aufgestellt, ist der AG daran gebunden (§ 42 Abs. 2)
    • Prüfung, Wertung, Zuschlag (§ 41 ff)
      • Nachreichen, Korrigieren und vervollständigen von Unterlagen ist möglich. AG kann eine Nachforderung auch von vorn herein ausschließen (§ 41).
      • Zuschlagskriterien (§ 43) – Übernahme der Regelungen des Oberschwellenbereichs (vgl. § 127 Abs. 3 GWB)
      • Zulässigkeit von Auftragsänderungen ohne neues Vergabeverfahren: Verweis des § 47 Abs. 1 UVgO auf § 132 Abs. 1, 2 und 4 GWB. Abweichend von § 132 Abs. 3 GWB wird in § 47 Abs. 2 UVgO eine Änderung von bis zu 20 % des ursprünglichen Auftragswertes ohne ein neues Vergabeverfahren zugelassen.