Präqualifizierung erleichtert die Teilnahme an Ausschreibungen – newsletter 10/17

Neu: Amtliches Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ)

Das bestehende Präqualifzierungssystem (HPQR) wird hinsichtlich der Anerkennungspflicht der Eignung auf das Bundesgebiet ausgeweitet und mit dem amtlichen Verzeichnis aller Industrie- und Handelskammern in Deutschland (AV) verknüpft. Im AV können sich ab Herbst 2017 alle Unternehmen listen lassen, die Dienst- und Lieferleistungen erbringen, inklusive freiberuflicher Dienstleistungen.

 

Hintergrund

Für jede Teilnahme an einer Öffentlichen Ausschreibung muss ein Bewerber/Bieter seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen. Diese immer wieder gleichen Eignungsnachweise (z.B. die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft) können auch unabhängig vom Auftrag per Präqualifikation erbracht werden.

§ 48 Abs. 8 VgV und § 35 Abs. 6 UVgO beinhalten eine Eignungsvermutung für Bewerber/Bieter, wenn diese ihre Eignung für öffentliche Aufträge gegenüber Industrie- und Handelskammern bzw. den von ihnen getragenen Auftragsberatungsstellen nachgewiesen haben und in ein amtliches Verzeichnis (eine Präqualifizierungsdatenbank) aufgenommen wurden oder über eine Zertifizierung verfügen.

 

Nutzen für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber

Unternehmen sparen dadurch erheblich an Kosten und Zeit. Sie erhalten durch die Eintragung im amtlichen Verzeichnis eine rechtssichere Position in Form einer Eignungsvermutung. Die Beteiligung an öffentlichen Aufträgen im Inland oder in anderen EU-Mitgliedstaaten wird erleichtert.

Öffentliche Auftraggeber können sicher sein, dass die Überprüfung seriös erfolgte und dass gute Angebote nicht wegen fehlerhafter Eignungsnachweise ausgeschlossen werden müssen.
Der Auftraggeber akzeptiert die im AV hinterlegten Eignungsnachweise, solange er keinen konkreten Anlass hat, diese in Zweifel zu ziehen.

Die Eintragung ins amtliche Verzeichnis muss von allen öffentlichen Auftraggebern anerkannt werden. Zweifel einer Vergabestelle an der Eignung des Bewerbers/Bieters sind diesem gegenüber zu begründen bzw. nachzuweisen.

 

Umsetzung

Die Präqualifikation ist eine auftragsunabhängige Prüfung, ob ein Unternehmen für öffentliche Aufträge geeignet ist und kein sonstiger Grund die Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließt. Dazu legt das Unternehmen Eigenerklärungen und Nachweise vor, die seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Gesetzestreue und Zuverlässigkeit bestätigen. Präqualifizierte Unternehmen werden in der Datenbank gelistet und legen bei einer Ausschreibung zum Nachweis der Eignung statt der Einzelnachweise die PQ-Urkunde vor.

Die Eintragung ins amtliche Verzeichnis ist ein Jahr gültig.

Unternehmen werden in einer Online-Datenbank (www.amtliches-verzeichnis.ihk.de) gelistet, in der auch alle auftragsunabhängigen Angaben und Dokumente, die das Unternehmen zum Nachweis seiner Eignung erbringen muss, hinterlegt werden. Der öffentliche Teil umfasst die Grunddaten des Unternehmens, sodass auch private Auftraggeber geeignete Anbieter von Leistungen finden können. Die Dokumente sind in der Datenbank durch einen Code geschützt. Das Unternehmen erhält nach erfolgreichem Eintrag in das AV ein Zertifikat, das dem Angebots- beziehungsweise dem Teilnahmeantrag beigefügt werden muss.

Die Eintragung in das amtliche Verzeichnis ist ein zweistufiges Verfahren. Auf der ersten Stufe legen die Unternehmer definierte Nachweise, Dokumente und Eigenerklärungen einmal jährlich zur Eignungsprüfung bzw. Präqualifizierung in einer unabhängigen Präqualifizierungsstelle vor. Die Präqualifizierung ist Voraussetzung für die zweite Stufe „Eintragung in das amtliche Verzeichnis“, die nach einer abschließenden Prüfung von der zuständigen Industrie- und Handelskammer vorgenommen wird (vgl. Zuständigkeitsfinder im Web-Portal des AVPQ).

 

1. Präqualifizierung für Bauunternehmen

Unternehmen des Bauhaupt- und Baunebengewerbes können ihre Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für öffentliche Bauaufträge bei sog. Präqualifizierungsstellen in Deutschland mit einer Präqualifikation nachweisen.

Präqualifizierte Bewerber um öffentliche Aufträge weisen mit einer Registriernummer in ihren Angebotsschreiben darauf hin, dass sie im bundesweit geführten amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen geführt sind. Damit entfällt für sie bei jeder öffentlichen Bauvergabe die Vorlage der Eignungsnachweise.

Anbieter von Bauleistungen werden weiterhin über den PQ-Verein im PQ-VOB-Register gelistet, das nunmehr auch in Form eines amtlichen Verzeichnisses geführt wird.

Mehr Informationen: www.pq-verein.de

 

2. Präqualifizierung für den Liefer- und Dienstleistungsbereich

Bisher: PQ-VOL

Bisher erfolgte die auftragsunabhängige Prüfung und Zertifizierung von Eignungsnachweisen im Liefer- und Dienstleistungsbereich durch die Auftragsberatungsstellen. Zertifizierte Unternehmen mussten die erforderlichen Nachweise der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen einmal jährlich bei der Präqualifizierungsstelle erbringen und nicht für jede Bewerbung neu zusammenstellen. Alle präqualifizierten Unternehmen wurden in der Datenbank unter www.pq-vol.de gelistet. Die Eignung war mit der Präqualifizierung im Wesentlichen bereits nachgewiesen.

Neu: AVPQ

Die Führung des neuen amtlichen Verzeichnisses erfolgt durch den DIHK e.V. und ist eine hoheitliche Aufgabe. Das Verzeichnis soll nicht nur IHK-Mitglieder, sondern auch Handwerksunternehmen und freiberuflich Tätige umfassen.

Im Gegensatz zum bisherigen PQ-VOL muss nunmehr ein im amtlichen Verzeichnis eingetragenes Unternehmen von allen öffentlichen Auftraggebern als „geeignet“ anerkannt werden. Nach Eingabe eines gültigen Unternehmenscodes in die Suchmaske des Web-Portals wird ein direkter Zugriff auf die zertifizierten Nachweise, Dokumente und Eigenerklärungen freigeschaltet.

Präqualifizierte Unternehmen die aktuell in der Präqualifizierungsdatenbank (PQ-VOL) eingetragen sind, können vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres Zertifikats in das amtliche Verzeichnis – AVPQ aufgenommen werden. Die beiden Datenbanken AVPQ und PQ-VOL werden parallel geführt – voraussichtlich für ca. ein Jahr bzw. bis alle bundesweit präqualifizierten Unternehmen im AVPQ auffindbar sind.

 

Aktuelle Rechtsprechung!

Eine Präqualifikation steht einer vertieften Auseinandersetzung des öffentlichen Auftraggebers mit der Eignung eines Bieters nicht von vornherein entgegen, wenn Anlass besteht, die Eignung eines Bieters in Frage zu stellen, so die Vergabekammer Sachsen. Die VK Sachsen hat in ihrem Beschluss vom 01.03.2017 – 1/SVK/037-16 – folgendes entschieden:

Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 oder 124 GWB kann gem. § 122 Abs. 3 GWB ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.

Eine solche Präqualifikation zieht die Eignungsprüfung vor die Klammer, stellt selbst aber kein Vergabeverfahren dar. Sie steht zudem einer vertieften Auseinandersetzung des öffentlichen Auftraggebers mit der Eignung eines Bieters nicht von vorneherein entgegen, wenn sich aus besonderen Umständen oder aus Erkenntnissen aus der Vergangenheit ergibt, dass Anlass besteht, die Eignung des Bieters in Frage zu stellen.