1. Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen
Die Vergabegesetze dieser Länder nehmen derzeit jeweils auf den ersten Abschnitt der VOL/A Bezug.
Diese Länder müssen die UVgO durch eine entsprechende gesetzliche Änderung ihrer Landesvergabegesetze in Kraft setzen und damit verbindlich zur Anwendung bringen.
2. Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland
Diese Länder haben keinen gesetzlichen Anwendungsbefehl für die Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnungen für den Unterschwellenbereich (VOL Abschnitt 1 und VOB Abschnitt 1) geregelt. Sie konnten diese bisher lediglich durch Verwaltungsvorschrift oder Erlass in Kraft setzen. Dies betrifft ebenso die UVgO.
Diese Länder benötigen demzufolge in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung für das In Kraftsetzen der UVgO in Landesrecht keine entsprechende gesetzliche Änderung ihrer Vergabegesetze.
Aktuell:
a) Hamburg führt UVgO ein
Die Freie und Hansestadt Hamburg ist das erste Bundesland, das die neue Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) anwenden wird und ins Landesrecht übernommen hat.
Am 1. Oktober 2017 trat die UVgO dort in Kraft. Das neue Hamburgische Vergabegesetz wurde am 18. Juli 2017 verabschiedet und am 28. Juli 2017 im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt (HmbGVBl. Nr. 23) verkündet. (Quelle: Bundesanzeiger vom 26.9.2017)
b) Baden-Württemberg
Das baden-württembergische Wirtschaftsministerium teilte mit, dass „im Interesse einer Verfahrensvereinfachung und der Rechtsklarheit (…) die Absicht (besteht), die UVgO in Baden-Württemberg für die Behörden und Betriebe des Landes unverändert einzuführen.“
(Quelle: akbw.de)
c) Bayern
Nach Informationen aus dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie soll die UVgO für die staatlichen Auftraggeber in Bayern zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.
(Quelle: abz-bayern.de)
d) Niedersachsen
Die niedersächsische Landesregierung hatte einen Entwurf zur Änderung des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) in den Landtag eingebracht. Darin sollte auch die UVgO in Niedersachsen zur Anwendung gebracht werden. Aufgrund der Auflösung des Niedersächsischen Landtages und Neuwahlen wird es in dieser Legislaturperiode keine Änderung des NTVergG mehr geben.
Das NTVergG findet weiterhin in der seit dem 01.07.2016 geltenden Fassung Anwendung.
(Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr)
e) Nordrhein-Westfalen
Die Einführung der UVgO wird für die Städte und Gemeinden aller Voraussicht nach über eine überarbeitete Fassung der Kommunalen Vergabegrundsätze gem. § 25 Abs. 2 GemHVO erfolgen.
Seitens der NRW-Landesregierung ist ein entsprechender, neuer Runderlass in Aussicht gestellt worden. Ebenso angekündigt wurde eine Anpassung der GemHVO, die wie zuvor die BHO noch keine freie Wahl zwischen Öffentlicher und Beschränkter Ausschreibung vorsieht, welche aber seit der Vergaberechtsreform im Oberschwellenbereich besteht. Einen konkreten Zeitplan für die weitere Novellierung des – für die Kommunen sehr relevanten – Unterschwellenvergaberechts konnte die Landesregierung leider noch nicht nennen.
(Quelle: StGB NRW-Mitteilung 602/2017 vom 07.09.2017)
f) Thüringen
Es wird ein Entwurf für ein novelliertes Thüringer Vergabegesetz erarbeitet, der voraussichtlich im Herbst 2017 der Öffentlichkeit vorgelegt wird. Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) soll in Landesrecht überführt bzw. für anwendbar erklärt werden und bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die bisher geltende VOL/A, Abschnitt 1. ersetzen.
(Quelle: thueringen.de)
g) Rheinland-Pfalz
Derzeit wird in Rheinland-Pfalz die Neufassung der Verwaltungsvorschrift über das öffentliche Auftragswesen vorbereitet. Mit ihrem Inkrafttreten soll die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) eingeführt werden. Bis dahin gilt für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen der 1. Abschnitt der VOL/A.
(Quelle: mwvlw.rlp.de)
h) Schleswig-Holstein
Die Landesregierung plant, die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) zeitnah einzuführen.
(Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein)