Kurz Zusammengefasst: OLG München: Anforderungen an einen wirksamen Bedenkenhinweis – Auch mündliche Hinweise können ausnahmsweise genügen

Juli 3, 2026 | Rechtsprechung

Mit Beschluss vom 25.09.2023 (Az. 9 U 7342/22 Bau) hat das OLG München die hohen Anforderungen an Bedenkenhinweise des Auftragnehmers bestätigt und zugleich klargestellt, dass unter besonderen Umständen selbst ein mündlicher Hinweis ausreichend sein kann. Der BGH hat die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 09.07.2025 (Az. VII ZR 190/23) zurückgewiesen.

 

Der Sachverhalt

Gegenstand des Rechtsstreits war die Errichtung einer Tiefgarage in einem Bereich mit hohem Grundwasserstand. Die Bauherren hatten sich trotz mehrfacher Hinweise gegen die ursprünglich vorgesehene Ausführung entschieden und eine abweichende Bauweise angeordnet. Später kam es zu Wassereintritten in die Tiefgarage. Die Bauherren machten daraufhin umfangreiche Schadensersatzansprüche gegen das ausführende Unternehmen geltend.

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob die Auftragnehmerin ihrer Pflicht zum Bedenkenhinweis gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B nachgekommen war und deshalb für die entstandenen Schäden nicht haftet.

 

Die Entscheidung des OLG München

Das OLG München bestätigte die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts Passau und stellte fest, dass die Auftragnehmerin ausreichende Bedenkenhinweise erteilt hatte.

Nach Auffassung des Senats muss ein Bedenkenhinweis die möglichen negativen Folgen der vorgesehenen Ausführung konkret, vollständig und verständlich erläutern. Der Auftraggeber muss in die Lage versetzt werden, die Tragweite seiner Entscheidung zu erkennen und die Risiken bewusst abzuwägen.

Im vorliegenden Fall hielt das Gericht diese Voraussetzungen für erfüllt. Die Bauherren seien ausdrücklich darüber informiert worden, dass bei hohen Grundwasserständen Wasser in die Tiefgarage eindringen könne und Fahrzeuge gegebenenfalls entfernt werden müssten. Die Risiken seien in „drastischer und unmissverständlicher Form“ dargestellt worden. Zudem hätten den Bauherren weitere Erkenntnisse vorgelegen, insbesondere aus Gutachten und Hinweisen ihres eigenen Architekten.

Besonders hervorzuheben ist die Aussage des Gerichts, dass ein Bedenkenhinweis ausnahmsweise auch mündlich wirksam sein kann. Zwar sieht § 4 Abs. 3 VOB/B grundsätzlich die schriftliche Mitteilung vor. Entscheidend sei jedoch, ob der Auftraggeber tatsächlich ausreichend über die Risiken informiert worden ist. Ist nachweisbar, dass er die Tragweite der drohenden Folgen erkannt hat, kann auch ein mündlicher Hinweis genügen.

 

Bewusste Risikoentscheidung des Auftraggebers

Das OLG stellte fest, dass die Bauherren die mit der geänderten Ausführung verbundenen Risiken bewusst in Kauf genommen hatten. Wer trotz umfassender Hinweise und Beratungen an einer technisch problematischen Lösung festhält, kann die daraus resultierenden Folgen grundsätzlich nicht auf den Auftragnehmer abwälzen.

Insoweit betonte das Gericht, dass sich ein Auftraggeber nicht durch eine eigene Anordnung von der Verantwortung für bewusst getroffene Entscheidungen lösen kann. Die Entscheidung zur Planänderung sei letztlich von den Bauherren selbst getroffen worden.

 

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht erneut die erhebliche Bedeutung von Bedenkenhinweisen im Bauvertragsrecht. Auftragnehmer sollten technische, planerische oder sonstige Risiken frühzeitig und möglichst umfassend dokumentieren. Der Hinweis muss so konkret sein, dass der Auftraggeber die möglichen Folgen seiner Entscheidung eindeutig erkennen kann. Allgemeine oder pauschale Warnungen reichen nicht aus.

Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass die Gerichte nicht allein auf die formale Einhaltung der Schriftform abstellen. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Auftraggeber tatsächlich sachgerecht über die Risiken aufgeklärt wurde. Gleichwohl empfiehlt sich aus Beweisgründen weiterhin dringend eine schriftliche Dokumentation aller Bedenkenhinweise.

 

Fazit

Der Beschluss des OLG München stärkt die Rechtsposition von Auftragnehmern, die ihren Hinweispflichten ordnungsgemäß nachkommen. Ein wirksamer Bedenkenhinweis setzt eine konkrete und verständliche Aufklärung über die drohenden Risiken voraus. Ist der Auftraggeber umfassend informiert und entscheidet sich dennoch bewusst für eine risikobehaftete Ausführungsvariante, scheidet eine Haftung des Auftragnehmers regelmäßig aus. Bemerkenswert ist zudem die Klarstellung des Gerichts, dass unter besonderen Umständen selbst mündliche Bedenkenhinweise ausreichend sein können – auch wenn die schriftliche Dokumentation weiterhin der sicherste Weg bleibt.

OLG München, Beschluss vom 25.09.2023 – 9 U 7342/22 Bau; BGH, Beschluss vom 09.07.2025 – VII ZR 190/23.