Kurz Zusammengefasst: BGH stärkt Rückforderungsansprüche bei Vorauszahlungen in Werk- und IT-Projekten

Juli 3, 2026 | Rechtsprechung

 

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.06.2026 – VII ZR 86/23

Der Bundesgerichtshof hat mit einem aktuellen Beschluss die Rechte von Auftraggebern bei Werk- und Bauverträgen deutlich gestärkt. Die Entscheidung betrifft die in der Praxis häufig anzutreffende Konstellation, dass Auftragnehmer über einen längeren Zeitraum Voraus- oder Abschlagszahlungen erhalten, ohne dass es am Ende des Projekts zu einer ordnungsgemäßen Schlussabrechnung kommt.

 

Der Sachverhalt

Dem Verfahren lag ein Streit über die Entwicklung einer Multi-Shop-Software zugrunde. Die Auftraggeberin hatte über mehrere Jahre hinweg monatliche Zahlungen an einen IT-Dienstleister geleistet. Nach ihrer Darstellung handelte es sich dabei teilweise um Vorauszahlungen für die Entwicklung einer Softwarelösung. Nachdem das Projekt schließlich abgebrochen wurde und eine einsatzfähige Software nicht vorlag, verlangte die Auftraggeberin die Rückzahlung von mehr als 400.000 Euro.

Das Berufungsgericht hatte die Klage im Wesentlichen mit prozessualen Erwägungen zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung nun auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.

 

Vorauszahlungen begründen regelmäßig eine Abrechnungspflicht

Von erheblicher praktischer Bedeutung ist die Klarstellung des Bundesgerichtshofs, dass die Vereinbarung von Vorauszahlungen auf ein noch herzustellendes Werk regelmäßig mehr beinhaltet als die bloße vorgezogene Vergütung.

Nach Auffassung des Senats ist mit einer solchen Vereinbarung grundsätzlich zugleich verbunden:

  • eine Pflicht des Unternehmers zur Schlussabrechnung nach Beendigung des Vertrags,
  • eine Verpflichtung zur Ermittlung des tatsächlich entstandenen Vergütungsanspruchs sowie
  • eine Rückzahlungspflicht für etwaige Überzahlungen.

Diese Grundsätze gelten nicht nur für klassische Bauverträge, sondern ebenso für Werkverträge im IT- und Softwarebereich.

 

Anforderungen an den Rückforderungsanspruch des Bestellers

Der BGH konkretisiert zudem die Anforderungen an die Darlegung eines Rückforderungsanspruchs.

Der Besteller muss schlüssig darlegen, dass sich aus einer Schlussabrechnung ein Überschuss zu seinen Gunsten ergibt. Hierfür genügt es grundsätzlich, wenn er nachvollziehbar vorträgt,

  1. welche Abschlags- oder Vorauszahlungen geleistet wurden und
  2. weshalb diesen Zahlungen kein entsprechender endgültiger Vergütungsanspruch des Unternehmers gegenübersteht.

Besonders bedeutsam ist dabei die Aussage des Gerichts, dass der Besteller nur diejenigen Informationen vortragen muss, die ihm bei zumutbarer Ausschöpfung seiner Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung stehen.

 

Beweislast liegt anschließend beim Unternehmer

Hat der Besteller diese Anforderungen erfüllt, verlagert sich die Darlegungs- und Beweislast auf den Unternehmer.

Dieser muss dann darlegen und gegebenenfalls beweisen,

  • welche Leistungen tatsächlich erbracht wurden,
  • welcher Vergütungsanspruch hieraus resultiert und
  • weshalb er die erhaltenen Vorauszahlungen endgültig behalten darf.

Für Auftraggeber stellt dies eine erhebliche Erleichterung dar. Sie müssen nicht sämtliche internen Leistungsabläufe des Unternehmers rekonstruieren, um einen Rückzahlungsanspruch erfolgreich geltend machen zu können.

 

Bedeutung für Bau- und IT-Projekte

Die Entscheidung hat weit über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung. In Bauprojekten, Softwareentwicklungen, Planungsleistungen oder sonstigen Werkverträgen werden häufig laufende Abschlags- oder Pauschalzahlungen vereinbart, ohne dass der spätere Abrechnungsmechanismus ausdrücklich geregelt wird.

Der Bundesgerichtshof stellt nun klar, dass aus der Vereinbarung von Vorauszahlungen regelmäßig auch die Pflicht zur ordnungsgemäßen Endabrechnung folgt. Unterbleibt eine solche Abrechnung, kann dies erhebliche Rückforderungsansprüche des Auftraggebers nach sich ziehen.

Besonders relevant ist die Entscheidung für Projekte, die vorzeitig beendet werden oder bei denen über Umfang und Wert der erbrachten Leistungen Streit entsteht.

 

Prozessualer Aspekt: Rechtliches Gehör gestärkt

Neben den materiell-rechtlichen Aussagen enthält der Beschluss auch wichtige Ausführungen zum Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.

Der BGH beanstandete, dass das Berufungsgericht wesentlichen Vortrag der Klägerin zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen hatte. Werden Parteivortrag oder Beweisantritte aufgrund einer offensichtlich fehlerhaften Anwendung von Präklusionsvorschriften unberücksichtigt gelassen, kann dies eine Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellen.

 

Fazit

Mit dem Beschluss vom 10.06.2026 stärkt der Bundesgerichtshof die Position von Auftraggebern bei Werk- und Bauverträgen erheblich. Vereinbaren die Parteien Vorauszahlungen, ist darin regelmäßig auch eine Abrechnungspflicht des Unternehmers sowie eine Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich etwaiger Überzahlungen angelegt. Für die Durchsetzung entsprechender Ansprüche genügt ein nachvollziehbarer Vortrag zu den geleisteten Zahlungen und dem Fehlen eines entsprechenden Vergütungsanspruchs. Danach liegt es am Unternehmer, seine Berechtigung zum endgültigen Behaltendürfen der Zahlungen darzulegen und zu beweisen.

Die Entscheidung dürfte insbesondere für Bauunternehmen, öffentliche Auftraggeber, Planer, IT-Dienstleister und Softwareentwickler von erheblicher praktischer Relevanz sein und wird bei der Gestaltung von Vergütungs- und Abrechnungsregelungen künftig besondere Beachtung verdienen.