Kurz Zusammengefasst: LG Gießen: Nichtanwaltliche Verfahrensbetreuung: Wenn Procurement-Agent-Leistungen zur unzulässigen Rechtsdienstleistung werden

Okt. 7, 2026 | Rechtsprechung

LG Gießen, Beschluss vom 21.03.2025 – 3 O 95/25, NZBau 2025, 535

 

Öffentliche Auftraggeber dürfen externe Dienstleister mit der organisatorischen und fachlichen Begleitung von Vergabeverfahren beauftragen. Enthält das Leistungsbild jedoch die rechtssichere Erstellung von Verträgen und die rechtliche Prüfung des Verfahrens, kann die Grenze zur erlaubnispflichtigen Rechtsdienstleistung überschritten sein.

Das LG Gießen hat in einem Verfahren über die Vergabe von Planungsleistungen die Fortsetzung einer entsprechend ausgestalteten Ausschreibung im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt.

 

Der Sachverhalt

Eine Stadt schrieb die Betreuung eines europaweiten Vergabeverfahrens für Planungsleistungen hinsichtlich eines Hochzeitshauses und eines weiteren Gebäudes aus. Der externe Dienstleister sollte unter anderem folgende Aufgaben übernehmen:

  • Abwicklung des vollständigen Vergabeverfahrens,
  • Terminplanung,
  • Erstellung der Vergabeunterlagen einschließlich EU-Bekanntmachung, Leistungsbeschreibung, Teilnahmeantrag, Formblättern und Wertungskriterien,
  • Auswertung der Bewerbungsunterlagen,
  • Vorbereitung und Auswertung von Präsentationen,
  • Bewertung der Honorarangebote,
  • rechtssichere Erstellung der Vertragsunterlagen für die einzelnen Lose,
  • Mitwirkung beim Vertragsschluss,
  • Koordinierung der Bieteranfragen und
  • Erstellung der Vergabedokumentation.

Die Ausschreibung verlangte weder eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft noch die Mitgliedschaft in einer deutschen Rechtsanwaltskammer. Eine Rechtsanwaltsgesellschaft beantragte deshalb den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Das Gericht untersagte der Stadt, das Ausschreibungsverfahren fortzusetzen, den Zuschlag zu erteilen oder einen nichtanwaltlichen Dienstleister mit dem beschriebenen Gesamtpaket zu beauftragen. Ebenso durfte die Stadt nicht weiter damit werben, die gesamte Vertragsabwicklung einschließlich einer rechtssicheren Prüfung könne durch den Dienstleister erfolgen.

 

Rechtssichere Vertragsgestaltung ist keine bloße Verfahrensorganisation

Nach § 2 Abs. 1 RDG liegt eine Rechtsdienstleistung vor, wenn in einer konkreten fremden Angelegenheit eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erforderlich ist. Ihre selbstständige Erbringung ist nach § 3 RDG nur zulässig, soweit sie gesetzlich erlaubt wird.

Nicht jede Tätigkeit innerhalb eines Vergabeverfahrens ist Rechtsberatung. Terminplanung, organisatorische Koordination oder die bloße Zusammenstellung bereits vorgegebener Unterlagen können grundsätzlich von nichtanwaltlichen Dienstleistern übernommen werden.

Anders liegt es, wenn der externe Berater:

  • Vertragsunterlagen eigenständig und rechtssicher erstellen soll,
  • Planerverträge ohne vorgegebenes Vertragsmuster entwickeln muss,
  • die gesamte Vertragsabwicklung rechtlich prüfen soll,
  • Wertungs- und Verfahrensentscheidungen rechtlich vorbereitet oder
  • Bieterfragen einer rechtlichen Einzelfallprüfung unterzieht.

Gerade die Leistungsbeschreibung „rechtssichere Erstellung der Vertragsunterlagen“ sprach dafür, dass nicht lediglich administrative Unterstützung, sondern eine eigenständige rechtliche Leistung geschuldet war. Das Gericht untersagte deshalb nicht jede Form der Verfahrensbetreuung, sondern die Beauftragung nichtanwaltlicher Personen mit dem konkret ausgeschriebenen Gesamtpaket.

 

Die Bezeichnung der Leistung ist nicht entscheidend

Auftraggeber können eine rechtlich geprägte Tätigkeit nicht dadurch dem Rechtsdienstleistungsgesetz entziehen, dass sie als Verfahrensbetreuung, Projektsteuerung oder Procurement-Agent-Leistung bezeichnet wird. Maßgeblich ist, welche Aufgaben der Dienstleister nach objektivem Verständnis der Vergabeunterlagen tatsächlich übernehmen soll.

Besondere Vorsicht ist bei Formulierungen geboten wie:

  • „rechtskonforme Durchführung des Vergabeverfahrens“,
  • „rechtssichere Prüfung“,
  • „rechtssichere Erstellung sämtlicher Vertragsunterlagen“,
  • „vollständige Vertragsabwicklung“ oder
  • „eigenverantwortliche rechtliche Prüfung“.

Solche Beschreibungen weisen regelmäßig darauf hin, dass eine rechtliche Prüfung und Gestaltung im Einzelfall erwartet wird.

 

Einschaltung eines Rechtsanwalts als Nachunternehmer genügt nicht ohne Weiteres

Die Stadt hatte darauf verwiesen, dass auch andere Berufsgruppen Angebote abgeben und für einzelne rechtliche Leistungen eine Rechtsanwaltskanzlei als Nachunternehmer einschalten könnten.

Die Entscheidung zeigt, dass dieser Hinweis allein nicht genügt. Soll der nichtanwaltliche Hauptauftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber selbst die rechtssichere Leistung schulden, bleibt er Vertragspartner und Verantwortlicher für die Rechtsdienstleistung. Die bloße Einschaltung eines Rechtsanwalts im Hintergrund beseitigt das RDG-Risiko daher nicht automatisch.

Rechtliche und nichtrechtliche Leistungen müssen vielmehr transparent voneinander abgegrenzt werden. Sollen sie in einem Auftrag zusammengeführt werden, muss sichergestellt sein, dass die Rechtsdienstleistungen durch hierzu befugte Personen in eigener fachlicher Verantwortung erbracht werden.

 

Wettbewerbsrechtliches Vorgehen gegen den Auftraggeber

Die Besonderheit der Entscheidung liegt auch im gewählten Rechtsschutz. Das Gericht stützte die einstweilige Verfügung auf §§ 3a, 8 und 12 UWG in Verbindung mit § 3 RDG.

Das RDG kann damit als Marktverhaltensregel wettbewerbsrechtlich durchgesetzt werden. Gegenstand eines Unterlassungsanspruchs kann nicht nur das Erbringen unerlaubter Rechtsdienstleistungen durch den späteren Auftragnehmer sein. Bereits die Ausschreibung und beabsichtigte Beauftragung eines nicht befugten Dienstleisters kann angegriffen werden.

Für öffentliche Auftraggeber entsteht dadurch ein zusätzliches Risiko: Eine fehlerhaft formulierte Leistungsbeschreibung kann bereits vor Zuschlagserteilung zu einem gerichtlichen Verbot der Fortsetzung des Vergabeverfahrens führen.

 

Verhältnis zur BIMA-II-Entscheidung

Das OLG Düsseldorf hatte in der BIMA-II-Entscheidung einzelne Rechtsdienstleistungen eines Beschaffungsdienstleisters als zulässige Nebenleistungen nach § 5 Abs. 1 RDG eingeordnet. Dort handelte es sich um weitgehend standardisierte Vergabeverfahren. Die rechtlichen Anteile waren untergeordnet, eng mit der praktischen Verfahrensabwicklung verbunden und die abschließenden Entscheidungen verblieben beim Auftraggeber.

Der Fall „Hochzeitshaus“ war anders ausgestaltet. Der externe Dienstleister sollte nicht nur standardisierte Abläufe bearbeiten, sondern ohne bereitgestelltes Vertragsmuster rechtssichere Vertragsunterlagen entwickeln und die Vertragsabwicklung rechtlich prüfen.

Die Entscheidungen widersprechen sich deshalb nicht zwingend. Sie verdeutlichen vielmehr, dass es auf Zuschnitt und Gewicht der einzelnen Leistungen ankommt:

Untergeordnete rechtliche Prüfungen innerhalb einer standardisierten Beschaffungsdienstleistung können zulässig sein. Die eigenständige Entwicklung rechtssicherer Verträge ist regelmäßig keine bloße Nebenleistung.

 

Auswirkungen auf die Vergabepraxis

Öffentliche Auftraggeber sollten fachlich-technische, administrative und rechtliche Leistungen bereits bei der Bedarfsermittlung voneinander trennen.

Eine rechtssichere Leistungsbeschreibung sollte eindeutig festlegen:

  • welche Unterlagen der Dienstleister lediglich zusammenstellt,
  • welche Muster der Auftraggeber vorgibt,
  • welche Aufgaben administrativ oder fachtechnisch sind,
  • welche rechtlichen Fragen einer gesonderten Prüfung bedürfen,
  • wer Bieterfragen, Ausschlüsse und Rügen rechtlich bewertet,
  • wer Vertragsbedingungen entwickelt und freigibt und
  • dass die abschließenden Entscheidungen beim Auftraggeber verbleiben.

Soll ein Procurement Agent auch Rechtsdienstleistungen übernehmen, muss dessen Befugnis hierzu eindeutig nachgewiesen werden. Alternativ ist eine getrennte Beauftragung fachtechnischer Verfahrensbetreuung und anwaltlicher Rechtsberatung in Betracht zu ziehen.

Die Vergabestelle sollte sich außerdem nicht darauf verlassen, dass ein interessierter Bieter die rechtswidrige Leistungsbeschreibung durch den späteren Einsatz eines Nachunternehmers selbst korrigiert. Der Auftragsgegenstand und die Anforderungen an die Leistungserbringung müssen bereits in den Vergabeunterlagen rechtmäßig und eindeutig ausgestaltet sein.

 

Fazit

Eine umfassende Verfahrensbetreuung darf nicht ohne Weiteres an einen nichtanwaltlichen Procurement Agent vergeben werden. Entscheidend ist, ob die ausgeschriebenen Leistungen lediglich administrative und fachtechnische Unterstützung oder eine eigenständige rechtliche Prüfung und Vertragsgestaltung verlangen.

Die „rechtssichere Erstellung“ von Planerverträgen ohne vorgegebenes Vertragsmuster überschreitet regelmäßig die Grenze zur erlaubnispflichtigen Rechtsdienstleistung. Wird dennoch die Beauftragung eines nichtanwaltlichen Dienstleisters vorgesehen, kann bereits die Ausschreibung wettbewerbsrechtlich untersagt werden.

Fundstelle: LG Gießen, Beschluss vom 21.03.2025 – 3 O 95/25, NZBau 2025, 535; ZfBR 2025, 609; IBRRS 2025, 2022; GRUR-RS 2025, 12704; VergabeR 2026, 114.