Kurz Zusammengefasst: LG Gießen: Vergabemanagement für ein CAFM-System: Rechtssichere Verfahrensbegleitung ist Rechtsdienstleistung

Okt. 7, 2026 | Rechtsprechung

LG Gießen, Urteil vom 12.01.2026 – 6 O 41/25, NZBau 2026, 360

 

Öffentliche Auftraggeber können externe Fachberater mit der Einführung eines Computer-Aided-Facility-Management-Systems, kurz CAFM-System, und mit der fachlich-technischen Vorbereitung der Beschaffung beauftragen. Soll derselbe Dienstleister aber zugleich Vertragsentwürfe erstellen, Vergabekriterien rechtlich ausgestalten und die rechtssichere Durchführung des Verfahrens gewährleisten, kann die Grenze zur erlaubnispflichtigen Rechtsdienstleistung überschritten sein.

Das LG Gießen hat eine entsprechend weit gefasste Vergabemanagementausschreibung als wettbewerbswidrig beurteilt.

 

Der Sachverhalt

Ein Landkreis schrieb im Oktober 2025 eine „Ausschreibungs- und Einführungsbegleitung“ für ein CAFM-System aus. Der Auftrag sollte die Projektleitung für die Ausschreibung und Systemeinführung, die fachlich-technische Beratung sowie die organisatorische Entlastung der Verwaltung umfassen.

Der gesuchte Dienstleister sollte aber auch:

  • einen Vertragsentwurf erstellen,
  • Eignungs- und Bewertungskriterien entwickeln,
  • ein rechtssicheres Vergabeverfahren vorbereiten und durchführen,
  • die rechtskonforme Durchführung der Vergabe sicherstellen,
  • zum Verfahrensdesign nach UVgO, VgV und GWB beraten,
  • Bewerbungsbedingungen erstellen und prüfen sowie
  • Bieterfragen beantworten.

Zusätzlich verlangte der Auftraggeber ausdrücklich Fachkompetenz im Vergaberecht, Erfahrung mit Rügen und Nachprüfungsverfahren sowie die Fähigkeit, nachprüfungsfeste Vergabeunterlagen zu erstellen.

Eine Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen war in der Ausschreibung nicht gefordert. Eine auf Vergaberecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei nahm den Landkreis daraufhin wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch.

Der Landkreis hob das ursprüngliche Verfahren zwar auf. Das LG Gießen bejahte dennoch die Wiederholungsgefahr und untersagte die Ausschreibung und Vergabe der bezeichneten Rechtsdienstleistungen an nicht hierzu befugte Personen. Das in den Veröffentlichungsnachweisen ausgewiesene Entscheidungsdatum ist der 12. Januar 2026.

 

Wann wird Vergabemanagement zur Rechtsdienstleistung?

Nach § 2 Abs. 1 RDG ist jede Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit eine Rechtsdienstleistung, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Erfasst ist jede Subsumtion eines konkreten Sachverhalts unter rechtliche Vorschriften, die über eine bloß schematische Anwendung vorgegebener Regeln hinausgeht.

Maßgeblich ist nicht, wie der Auftraggeber die Tätigkeit bezeichnet. Entscheidend ist, welche Leistungen nach dem objektiven Inhalt der Ausschreibungsunterlagen tatsächlich geschuldet werden.

Eine fachliche Beratung zur Bedarfsermittlung, zu CAFM-Prozessen, Datenmodellen, Schnittstellen oder zur Systemmigration kann grundsätzlich durch einen technischen Berater erfolgen. Gleiches gilt für organisatorisches Projektmanagement.

Anders liegt es, wenn der Dienstleister die rechtliche Verantwortung für das Vergabeverfahren übernehmen und dessen Rechtssicherheit gewährleisten soll.

 

Vertragsentwurf und Vergabekriterien als rechtlich geprägte Leistungen

Das Gericht ordnete insbesondere die Erstellung des Vertragsentwurfs als Rechtsdienstleistung ein. Ein auf das konkrete CAFM-Projekt zugeschnittener Vertrag kann nur unter Berücksichtigung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben und der Interessen des Auftraggebers entwickelt werden.

Auch die Erstellung von Eignungs- und Bewertungskriterien beschränkt sich nicht zwangsläufig auf einen technischen Vorgang. Die Kriterien müssen unter anderem auftragsbezogen, transparent, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei ausgestaltet werden. Werden ihre Auswahl, Gewichtung und rechtliche Zulässigkeit dem externen Dienstleister übertragen, bedarf es einer Prüfung des konkreten Einzelfalls.

Entsprechendes gilt für:

  • die Beratung zur Wahl und Ausgestaltung des Vergabeverfahrens,
  • die rechtliche Prüfung von Bewerbungsbedingungen,
  • die Gewährleistung eines rechtssicheren Verfahrens und
  • die Beantwortung von Bieterfragen mit rechtlichem Bezug.

Die veröffentlichte Entscheidungsdokumentation ordnet diese Tätigkeitsbereiche ausdrücklich als Rechtsdienstleistungen ein.

 

Keine zulässige Nebenleistung

Nach § 5 Abs. 1 RDG können Rechtsdienstleistungen erlaubt sein, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Dafür kommt es auf Inhalt und Umfang der Rechtsdienstleistung, ihren Zusammenhang mit der Haupttätigkeit und die für diese erforderlichen Rechtskenntnisse an.

Das LG Gießen verneinte eine bloße Nebenleistung. Die vergaberechtliche Beratung war nach dem ausgeschriebenen Leistungsbild kein untergeordneter Bestandteil. Vielmehr sollte sie über die gesamte Dauer des Vergabeverfahrens dessen Rechtssicherheit gewährleisten.

Dafür sprachen insbesondere:

  • ein eigenständiges Rollenprofil „Vergabe/Regelwerk“,
  • die verlangte Fachkompetenz in UVgO, VgV und GWB,
  • die Erstellung nachprüfungsfester Unterlagen,
  • der geforderte Umgang mit Rügen und Nachprüfungsverfahren sowie
  • die Entwicklung des Vertragsentwurfs und der Wertungsmethodik.

Die rechtlichen Leistungen ließen sich zudem von der fachlich-technischen CAFM-Beratung trennen. Dass ein Dienstleister sowohl technische als auch rechtliche Leistungen aus einer Hand anbieten kann, führt nicht dazu, dass der rechtliche Teil automatisch zur Nebenleistung wird.

 

Erfahrung ersetzt keine Rechtsdienstleistungsbefugnis

Der Auftraggeber kann die notwendige Befugnis nicht durch den Nachweis praktischer Erfahrung in Vergabeverfahren ersetzen.

Langjährige Vergabepraxis kann fachliche Kompetenz belegen. Sie stellt aber keinen gesetzlichen Erlaubnistatbestand für die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen dar. Das gilt auch dann, wenn ein Projektmanager bereits zahlreiche Vergabeverfahren begleitet hat.

Die Fähigkeit, ein rechtssicheres und nachprüfungsfestes Verfahren zu gewährleisten, setzt nach dem Ansatz des Gerichts gerade die eigenständige Anwendung komplexer vergaberechtlicher Vorschriften auf den konkreten Fall voraus.

 

Wettbewerbsrechtliche Haftung des Auftraggebers

Das Gericht leitete den Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 3a und 8 UWG in Verbindung mit § 3 RDG her.

Danach kann auch der öffentliche Auftraggeber wettbewerbsrechtlich verantwortlich sein, wenn er Rechtsdienstleistungen bei nicht hierzu befugten Unternehmen nachfragt und deren späteren Verstoß gegen das RDG fördert. Die Ausschreibung einer solchen Leistung ist keine rein hoheitliche Tätigkeit, die von vornherein dem Wettbewerbsrecht entzogen wäre.

Für die Vergabepraxis ist dies von erheblicher Bedeutung: Nicht erst der Vertragsschluss oder die tatsächliche Rechtsberatung kann angegriffen werden. Bereits die Ausschreibung kann einen Unterlassungsanspruch auslösen.

Die veröffentlichte Rechtsprechungsübersicht weist für die Entscheidung ausdrücklich einen Unterlassungsanspruch wegen der Ausschreibung von Rechtsdienstleistungen, deren Einordnung nach § 2 RDG und das Verbot nach § 3 RDG aus.

 

Aufhebung beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht ohne Weiteres

Der Landkreis hatte das angegriffene Vergabeverfahren nach der Abmahnung aufgehoben. Das genügte dem Gericht nicht, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen.

Entscheidend war, dass der Auftraggeber ein neues Verfahren in Aussicht gestellt hatte und weiterhin an seiner Rechtsauffassung festhielt. Eine lediglich verfahrensbezogene Aufhebung schloss deshalb nach Ansicht des Gerichts nicht aus, dass erneut ein vergleichbares Leistungsbild ausgeschrieben würde.

Auftraggeber sollten nach einer entsprechenden Beanstandung daher nicht nur das laufende Verfahren aufheben. Sie müssen das Leistungsbild inhaltlich prüfen und fachtechnische, administrative sowie rechtliche Aufgaben bei einer Neuausschreibung eindeutig voneinander abgrenzen.

 

Abgrenzung zur BIMA-II-Entscheidung

Das OLG Düsseldorf hatte in der sogenannten BIMA-II-Entscheidung untergeordnete Rechtsdienstleistungen eines Procurement Agents als zulässige Nebenleistungen behandelt. Dort ging es um weitgehend standardisierte Vergabeverfahren, standardisierte Vorgaben und beim Auftraggeber verbleibende Entscheidungen.

Die CAFM-Ausschreibung ging nach Auffassung des LG Gießen darüber hinaus. Verlangt wurden nicht lediglich einzelne rechtliche Prüfungen innerhalb überwiegend administrativer Abläufe, sondern die Vorbereitung und Durchführung eines rechtssicheren Gesamtverfahrens einschließlich Vertragsentwurf und eigenständiger vergaberechtlicher Beratung.

Die Entscheidungen zeigen damit zwei unterschiedliche Konstellationen:

  • Bei standardisierten Verfahren können begrenzte rechtliche Prüfungen als Nebenleistung zulässig sein.
  • Soll der externe Dienstleister die Rechtssicherheit des gesamten Verfahrens gewährleisten, individuelle Verträge entwerfen und vergaberechtliche Entscheidungen gestalten, spricht dies gegen eine bloße Nebenleistung.

 

Auswirkungen auf die Praxis

Bei kombinierten IT- und Vergabemanagementleistungen sollten öffentliche Auftraggeber das Leistungsbild modular aufbauen.

 

Fachlich-technische Leistungen

Hierzu können insbesondere gehören:

  • Bedarfsermittlung,
  • Analyse der Verwaltungs- und CAFM-Prozesse,
  • Erstellung der technischen Leistungsbeschreibung,
  • Beschreibung von Datenmodellen und Schnittstellen,
  • Migrations- und Einführungskonzept,
  • technische Bewertung der angebotenen Systeme,
  • Projektsteuerung und Terminplanung.

 

Rechtlich besonders sensible Leistungen

Gesondert zu beurteilen sind insbesondere:

  • Erstellung oder Anpassung des Vertragsentwurfs,
  • rechtliche Gestaltung der Eignungs- und Zuschlagskriterien,
  • Festlegung der Wertungsmethode,
  • Beratung zur Verfahrensart,
  • rechtliche Prüfung von Bewerbungsbedingungen,
  • Beantwortung rechtlicher Bieterfragen,
  • Bearbeitung von Rügen und
  • Sicherstellung eines rechtssicheren beziehungsweise nachprüfungsfesten Verfahrens.

Diese Tätigkeiten sollten entweder intern von einer entsprechend qualifizierten Stelle oder durch einen befugten Rechtsberater erbracht werden. Die rechtliche Entscheidungshoheit und Freigabe sollten ausdrücklich beim Auftraggeber verbleiben.

 

Fazit

Die Bezeichnung als Vergabemanager, Projektleiter oder Einführungsberater schützt nicht vor der Anwendung des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Entscheidend ist das konkrete Leistungsbild.

Wer einen Vertragsentwurf erstellen, vergaberechtliche Kriterien entwickeln und die Rechtssicherheit des gesamten Vergabeverfahrens gewährleisten soll, erbringt nach der Entscheidung des LG Gießen keine lediglich untergeordnete Nebenleistung. Öffentliche Auftraggeber müssen technische CAFM-Beratung, organisatorisches Projektmanagement und rechtliche Vergabebegleitung daher klar voneinander abgrenzen.

Fundstelle: LG Gießen, Urteil vom 12.01.2026 – 6 O 41/25, NZBau 2026, 360; ZfBR 2026, 112; IBR 2026, 149.