OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9. Februar 2026, Az. 21 U 47/24
Das OLG Frankfurt am Main hat wichtige Grundsätze zur Wirksamkeit von Bauverträgen mit kirchlichen Auftraggebern, zur Reichweite von Bedenkenhinweisen und zur Berechnung eines Vorschusses für Mängelbeseitigungskosten zusammengefasst. Die Entscheidung macht insbesondere deutlich, dass eine Freigabe der Ausführungsplanung durch den Architekten den Unternehmer grundsätzlich nicht von seiner eigenen Mängelverantwortung entlastet.
Der Sachverhalt
Eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts hatte ein Unternehmen mit dem Einbau einer Türanlage und mehrerer Fenster in ein Gemeindezentrum beauftragt. Nach der Abnahme wurden Mängel an den eingebauten Fenstern und Türen geltend gemacht. Der Auftraggeber verlangte einen Vorschuss für die Mängelbeseitigung sowie die Erstattung von Sachverständigenkosten.
Das Unternehmen wandte unter anderem ein, der Werkvertrag sei wegen fehlender Vertretungsmacht beziehungsweise wegen der Missachtung kirchenrechtlicher Formvorschriften nicht wirksam zustande gekommen. Außerdem berief es sich auf Bedenken gegen das vorgesehene Beschichtungssystem und auf eine Freigabe der Ausführungsplanung durch den Architekten.
Das Landgericht sprach dem Auftraggeber unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote einen Teil des verlangten Vorschusses zu. Die dagegen gerichtete Berufung des Unternehmens wies das OLG Frankfurt zurück.
Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
Unterzeichnet ein Vertreter ohne ausreichende Vertretungsmacht ein Zuschlagsschreiben, ist der Vertrag zunächst schwebend unwirksam. Er kann jedoch grundsätzlich durch den Auftraggeber genehmigt werden. Eine solche Genehmigung kann auch konkludent erfolgen, sofern der Unternehmer seine Erklärung nicht zuvor nach § 178 BGB widerrufen hat.
Besonderheiten gelten bei kirchlichen Rechtsträgern. Kirchenrechtliche Vorschriften können die Außenvertretungsmacht der zuständigen Organe beschränken und die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts beispielsweise an eine gesiegelte Urkunde knüpfen. Besteht ein solches Erfordernis für das konkrete Rechtsgeschäft, scheidet nach dem OLG eine formlose oder lediglich konkludente Nachgenehmigung aus.
Im entschiedenen Fall ergab die Auslegung der maßgeblichen kirchenrechtlichen Regelungen allerdings nicht, dass auch bevollmächtigte Mitarbeiter den Werkvertrag nur durch eine gesiegelte Urkunde wirksam abschließen konnten. Das Formerfordernis bezog sich nach Auffassung des Gerichts auf die Vertretung durch bestimmte Leitungsorgane. Der Werkvertrag war daher wirksam zustande gekommen.
Ein Sachmangel setzt keinen Schaden voraus
Das OLG stellte außerdem klar, dass eine Werkleistung nicht erst dann mangelhaft ist, wenn bereits konkrete Schäden oder Funktionsbeeinträchtigungen eingetreten sind.
Ein Sachmangel liegt bereits vor, wenn das Werk von der vereinbarten Beschaffenheit oder von der Beschaffenheit abweicht, die der Besteller nach den Umständen erwarten durfte. Es genügt daher, dass die Ausführung die geschuldete Beschaffenheit nicht aufweist. Auf einen bereits eingetretenen Folgeschaden kommt es nicht an.
Für die Praxis ist dies vor allem bei fehlerhaften Materialien, Beschichtungen oder Konstruktionen relevant, deren negative Auswirkungen möglicherweise erst später sichtbar werden.
Architektenfreigabe entlastet den Unternehmer nicht automatisch
Die Freigabe einer Ausführungsplanung durch den Architekten des Auftraggebers ist nicht ohne Weiteres als Anordnung des Bestellers zu verstehen. Sie begründet auch nicht automatisch ein Mitverschulden des Auftraggebers.
Nach Auffassung des OLG ist der Besteller grundsätzlich nicht verpflichtet, die ihm zur Freigabe vorgelegten Ausführungsunterlagen des Unternehmers auf Mängelfreiheit zu überprüfen. Es bedarf daher besonderer Umstände, damit aus einem Freigabevermerk eine verbindliche Anordnung oder ein für die Haftungsverteilung relevanter Mitverschuldensbeitrag abgeleitet werden kann.
Auch eine fehlerhafte Objektüberwachung durch den Architekten muss sich der Bauherr im Verhältnis zum ausführenden Unternehmen grundsätzlich nicht als Mitverschulden anrechnen lassen. Der Unternehmer bleibt für die mangelfreie Ausführung seiner eigenen Leistung verantwortlich.
Bedenkenhinweis muss die zuständige Stelle erreichen
Besondere Bedeutung hat die Entscheidung für Bedenkenhinweise des Auftragnehmers. Der Unternehmer wird nicht allein dadurch von seiner Verantwortung frei, dass er Bedenken gegenüber dem Architekten äußert.
Verschließt sich der Architekt erkennbar gewichtigen Bedenken gegen die Funktionstauglichkeit der vorgesehenen Ausführung, muss der Auftragnehmer den Hinweis an eine entsprechend hochrangige und zuständige Stelle des Auftraggebers weiterleiten. Bei juristischen Personen muss der Hinweis Mitarbeiter oder Organe erreichen, die aufgrund ihrer Stellung zur Entgegennahme und Bewertung solcher Bedenken befugt sind.
Im entschiedenen Fall konnte das Unternehmen nicht ausreichend darlegen, dass seine Bedenken tatsächlich Mitarbeiter des kirchlichen Auftraggebers erreicht hatten, die zur Behandlung solcher Hinweise befugt waren. Eine Entlastung des Unternehmens oder eine weitergehende Mithaftung des Auftraggebers kam deshalb nicht in Betracht.
Vorschuss richtet sich nach der beabsichtigten Mängelbeseitigung
Bei der Bemessung eines Vorschusses für Mängelbeseitigungskosten ist grundsätzlich von der Maßnahme auszugehen, die der Besteller tatsächlich durchführen lassen will. Kommen technisch mehrere Sanierungswege in Betracht, muss bereits im Vorschussprozess geklärt werden, welche Maßnahme der Berechnung zugrunde gelegt wird.
Der Auftraggeber muss sich dabei nicht auf eine technisch mögliche Alternative verweisen lassen, wenn diese die vertraglich vereinbarte Gestaltung des Bauwerks verändert. Im entschiedenen Fall war eine vom Unternehmen vorgeschlagene Sanierung nur in Verbindung mit zusätzlichen Aluminiumabdeckungen erfolgversprechend. Diese hätten jedoch die beauftragte Gestaltung verändert. Der Auftraggeber musste diese Lösung daher nicht akzeptieren.
Der Vorschussanspruch scheiterte auch nicht daran, dass ergänzende Schutzmaßnahmen für einen dauerhaften Sanierungserfolg erforderlich sein konnten. Der Besteller ist verpflichtet, nach Ablauf einer angemessenen Frist über die zweckentsprechende Verwendung des Vorschusses abzurechnen. Dadurch werden die Interessen des Unternehmers ausreichend geschützt.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung unterstreicht die eigenständige Prüfungs- und Hinweispflicht des Unternehmers. Eine Planungsfreigabe oder Ausführungskontrolle durch den Architekten darf nicht ohne Weiteres als Übernahme der technischen Verantwortung durch den Auftraggeber verstanden werden.
Bestehen erhebliche Bedenken gegen die Funktionstauglichkeit einer Planung oder einer vorgegebenen Ausführungsart, sollte der Unternehmer diese konkret, nachvollziehbar und nachweisbar mitteilen. Reagiert der Architekt nicht oder weist er die Bedenken zurück, muss der Hinweis erforderlichenfalls unmittelbar an eine entscheidungsbefugte Stelle des Auftraggebers gerichtet werden.
Bei Verträgen mit kirchlichen Rechtsträgern ist zudem sorgfältig zu prüfen, welche kirchenrechtlichen Vertretungs- und Formvorschriften für den konkreten Vertrag gelten. Nicht jede Missachtung einer internen Vorgabe führt automatisch zur Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts. Entscheidend ist, ob die betreffende Regelung die Außenvertretungsmacht beschränkt und welche Form sie für das jeweilige Rechtsgeschäft verlangt.
