Das OLG Düsseldorf gibt in seiner Entscheidung vom 08.03.2017 (VII-Verg 39/16) seine Rechtsprechung zum Schulnotensystem in wichtigen Punkten auf (Wir berichteten über die Schulnotenrechtsprechung in unseren Newslettern 11/2016 und 02/2017).
Es hält nicht mehr daran fest, dass die Bewertungsmethode zu veröffentlichen ist sowie dass ein Bieter die Bewertung des Erfüllungsgrads seines Angebotes anhand der Zuschlagskriterien im Vorhinein erkennen können muss.
Für den Fall, dass den Bietern vorab die Bewertungsmethode bekannt gegeben wurde, müssen die Leistungsbeschreibung, die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung hinreichend klar sein. Hinsichtlich der Bewertungsentscheidung hat der öffentliche Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum, den Vergabekammern und Gerichte nur beschränkt (z.B. auf Willkür) überprüfen können.
Zu beachten ist jedoch, dass sich die Entscheidung auf das außer Kraft getretene Vergaberecht bezieht. Auf das geltende Vergaberecht wird nicht Bezug genommen.
Bedeutung für aktuelle Vergabeverfahren?
Die Risiken sind zwar geringer geworden, aber absolute Rechtssicherheit gibt es weiterhin nur für Vergabeverfahren, die die alte Schulnotenrechtsprechung des OLG Düsseldorf berücksichtigen. Danach muss die Bewertungsmethode sowie die konkrete Beschreibung des Erfüllungsgrades vorab bekannt gegeben werden. Bei Fehlen einer solchen Bekanntgabe ist auf die konkrete Ausgestaltung der Zuschlagskriterien zu achten. Die Bewertungsmethode muss zumindest vor der Wertung der Angebote feststehen.
Die Entscheidung finden Sie hier.