Übersicht: Verfahrensarten oberhalb / unterhalb des Schwellenwerts – newsletter 10/17

1. Offenes Verfahren (europaweit) und öffentliche Ausschreibung (bei nationalen Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte)

Der öffentliche Auftraggeber fordert eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf.

 

2. Nicht offenes Verfahren (europaweit) und beschränkte Ausschreibung (bei nationalen Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte)

Der öffentliche Auftraggeber wählt nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von Unternehmen nach objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien aus (Teilnahmewettbewerb) und fordert diese zur Angebotsabgabe auf.

Der vorgeschaltete Teilnahmewettbewerb ist zwingend erforderlich.

 

3. Verhandlungsverfahren (europaweit) und Verhandlungsvergabe bzw. freihändige Vergabe (bei nationalen Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte)

Diese Verfahren lassen unter anderem Verhandlungen über die Auftragsbedingungen mit den Unternehmen zu.

a) Verhandlungsverfahren/-vergabe mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb

Es kommt in Betracht bei Aufträgen zu konzeptionellen oder innovativen Lösungen oder, wenn der Auftrag aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen oder finanziellen Rahmen oder entsprechenden Risiken zusammenhängen, eine vorherige Verhandlung erfordert.

b) Verhandlungsverfahren/-vergabe ohne vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb

Da keine europaweite Veröffentlichung erforderlich ist, ist dieses Verfahren nur in besonders restriktiv auszulegenden Ausnahmefällen zulässig.

 

4. Wettbewerbliche Dialog (nur bei europaweiten Vergabeverfahren)

Er räumt dem öffentlichen Auftraggeber noch mehr Spielraum bei den Verhandlungen mit den Bietern ein.

 

5. Innovationspartnerschaft (nur bei europaweiten Vergabeverfahren)

Der öffentliche Auftraggeber verhandelt im Anschluss an den Teilnahmewettbewerb in mehreren Phasen mit den ausgewählten Unternehmen über Erst- und Folgeangebote.

Beachte: Bei Vergaben oberhalb der EU-Schwelle sieht § 119 Abs. 2 GWB eine Gleichrangigkeit von offenem und nicht offenem Verfahren vor. Unterhalb der Schwellenwerte gilt derzeit noch grundsätzlich der Vorrang des Verfahrens der öffentlichen Ausschreibung.

Die Wahlfreiheit zwischen dem offenen und dem nicht offenen Verfahren im Oberschwellenbereich trägt den Grundsätzen der Transparenz und des Wettbewerbs hinreichend Rechnung. Wegen des zwingend erforderlichen vorgeschalteten Teilnahmewettbewerbs im nicht offenen Verfahren steht grundsätzlich jedem Unternehmen die Teilnahme am Wettbewerb offen. Die danach vom öffentlichen Auftraggeber zu treffende Auswahl erfolgt nach objektiven, diskriminierungsfreien Gesichtspunkten und ist im Vergabevermerk zu dokumentieren. Der öffentliche Auftraggeber hat eine im vergaberechtlichen Zusammenhang pflichtgemäße Ermessensentscheidung zu treffen, wobei er insbesondere das Wettbewerbs-, Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot als Ausprägungen des generellen Willkürverbots beachten muss. In jedem Fall muss die Zahl der zugelassenen Bewerber einen echten Wettbewerb sicherstellen.

Die übrigen Vergabeverfahrensarten im Oberschwellenbereich (Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog und Innovationspartnerschaft) sind nur zulässig, sofern die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen dafür erfüllt sind. Die einzelnen Voraussetzungen dieser Verfahrensarten sowie die jeweiligen Verfahrensabläufe werden in den §§ 17 ff. VgV festgelegt.