Unterschwellenvergabeordnung (UvGO) für Vergaben des Bundes anwendbar – newsletter 10/17

Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) als neues Regelwerk für die Auftragsvergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte ist am 02.09.2017 für den Bund in Kraft getreten (BMF-Rundschreiben vom 01.09.2017 – II A 3 – H 1012-6/16/10003:003).

Sie löst die bisher geltende „Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – VOL/A 1. Abschnitt“ ab.

Die UVgO ist für alle ab diesem Datum begonnenen Vergabeverfahren über Liefer- und Dienstleistungsverträge des Bundes und dessen Behörden im Unterschwellenbereich anzuwenden.

 

Hintergrund

Das Unterschwellenvergaberecht wird nach traditionellem Verständnis in Deutschland dem Haushaltsrecht zugeordnet. Das bedeutet, dass der Bund und die Länder jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich, Regeln erlassen können und müssen. Gleichwohl gibt es ein großes Interesse insbesondere auf Seiten der Unternehmen daran, dass auch im Unterschwellenbereich länderübergreifend möglichst einheitliche Regelungen gelten. Denn viele Unternehmen bewerben sich nicht nur in einem Bundesland um öffentliche Aufträge.

Geschätzt über 90 Prozent der Vergabeverfahren und rund 75 Prozent des Vergabevolumens liegen unterhalb der EU-Schwellenwerte.

 

Umsetzung

1. Geltungsbereich

Aufgrund der besonderen Kompetenzen im Bereich des Haushaltsrechts gilt die UVgO (wie auch bisher schon die VOL/A) nicht aus sich heraus, sondern muss durch einen separaten Anwendungsbefehl jeweils von Bund, Ländern und Kommunen in Kraft gesetzt werden.

Für den Bund ist dieser Anwendungsbefehl in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV BHO) enthalten. Er wurde in den Verwaltungsvorschriften zu § 55 BHO im September 2017 durch das Bundesfinanzministerium angepasst.

Es bleibt abzuwarten, welche Bundesländer ihre jeweiligen Landeshaushaltsordnungen, Verwaltungsvorschriften zur Beschaffung und gegebenenfalls sogar Landesvergabegesetze zukünftig anpassen werden. Insbesondere die Änderung der Landesvergabegesetze dürfte aufgrund der notwendigen parlamentarischen Verfahren voraussichtlich einige Zeit in Anspruch nehmen.
Den Kommunen wird die Anwendung des Unterschwellenvergaberechts auf die Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen durch das zuständige Land häufig nur empfohlen. Diese Empfehlung findet sich dann in den jeweiligen Kommunalhaushaltsordnungen. Es gibt jedoch auch Kommunen, die sich zur verbindlichen Anwendung des Vergaberechts für die Unterschwelle per Gemeinderatsbeschluss verpflichtet haben.

 

2. Inhalt

Es erfolgte eine Angleichung der Vorschriften an die Regelungen aus dem Oberschwellenbereich. Die UVgO beinhaltet Regelungen über die Konzeption und den Ablauf eines Vergabeverfahrens von der Entscheidung über die Verfahrensart, der Konkretisierung der Leistung in der Leistungsbeschreibung, der Festlegung von Zuschlags- und Eignungskriterien bis zur Vorgabe von Ausführungsbedingungen. Die Regelungen zur strategischen, nachhaltigen Beschaffung werden nahezu identisch übernommen. Die UVgO enthält zudem die umfassende Digitalisierung des Vergabeverfahrens; das gilt insbesondere für die elektronische Angebotsabgabe.

Die Angleichung der UVgO an die Oberschwelle führt im Ergebnis zwar zu einer höheren Anzahl an Einzelvorschriften. Diese sind im Vergleich zur VOL/A jedoch besser strukturiert und leichter verständlich. Zudem bieten viele UVgO-Vorschriften lediglich die Möglichkeit für den Auftraggeber, bestimmte Vergabeinstrumente zu wählen oder bestimmte Vorgaben zu machen.

 

Die Unterschwellenvergabeverordnung finden Sie hier: Unterschwellenvergabeordnung (UvGO)