Verordnung zur elektronischen Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen (E-Rech-VO) – newsletter 10/17

Am 06.09.2017 hat die Bundesregierung die Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungs-Verordnung – E-Rech-VO) beschlossen.

Nach den Vorgaben der E-Rech-VO können in der Wirtschaft bereits etablierte Datenaustauschstandards wie ZUGFeRD gleichberechtigt neben dem Datenaustauschstandard XRechnung verwendet werden, wenn sie – wie ZUGFeRD 2.0 – CEN-konform sind.

Öffentliche Auftraggeber des Bundes sind damit ab dem 27. November 2018 verpflichtet, elektronisch gestellte Rechnungen, die der neuen EU-Norm (EN16931) entsprechen, zu akzeptieren und zu verarbeiten. Alle Unternehmen erhalten damit die Sicherheit, dass ihre elektronischen Rechnungen akzeptiert werden, sofern sie die EU-Norm beachten. Die E-Rech-VO ist ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zu einer umfassenden Nutzung der elektronischen Rechnung.

 

Hintergrund

Rechtsgrundlage ist die vor kurzem geschaffene Verordnungsermächtigung in § 4a Abs. 3 EGovernment-Gesetz (EGovG) (Informationen hierzu finden Sie in unserem Newsletter 05/17). Diese dient ebenso wie die E-Rech-VO der Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/55 EU zur elektronischen Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen. Die EU-Richtlinie verpflichtet alle Mitgliedstaaten, die E-Rechnung für die Abrechnung von öffentlichen Aufträgen bis zum 27.11.2018 einzuführen. Das betrifft ausschließlich Bundesministerien und Bundesbehörden. In der Bundesrepublik müssen die Länder dies jeweils noch einmal selbstständig für ihren Einflussbereich regeln.

 

Umsetzung

Nach der E-Rech-VO reichen Unternehmen, die den Zuschlag für einen öffentlichen Auftrag oder eine Konzession erhalten haben, Rechnungen elektronisch ein.

Die in der Verordnung festgelegte zwingende Verwendung elektronischer Rechnungen geht weit über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinaus:

– Die Richtlinie 2014/55/EU enthält lediglich eine Verpflichtung öffentlicher Auftraggeber, von Unternehmen verwendete elektronische Rechnungen zu akzeptieren, wenn diese einem diesbezüglichen EU-(CEN-)Mindeststandard entsprechen. Die EU-Kommission hatte bewusst auf einen Anwendungszwang für Unternehmen verzichtet.

Die E-Rech-VO enthält dagegen einen Zwang zur Verwendung elektronischer Rechnungen durch die Unternehmen.

– Die Richtlinie 2014/55/EU regelt den Bereich oberhalb der EU-Schwellenwerte.

Die E-Rech-VO gilt grundsätzlich auch für Vergaben des Bundes und dessen Behörden unterhalb der Schwellenwerte (§ 4a Abs. 1 EGovG).

 

Inkrafttreten

Die E-Rech-VO tritt am 27.11.2018 in Kraft.

Für subzentrale öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber tritt die Verordnung am 27.11.2019 in Kraft (§ 11 Abs. 2).

Für leistende Unternehmen tritt die Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung elektronischer Rechnungen gemäß § 3 Abs. 1 am 27.11.2020 in Kraft (§ 11 Abs. 3).

 

Ziele der Verordnung

Von der generell zwingenden Einführung der elektronischen Rechnung bei öffentlichen Aufträgen verspricht sich das BMI einerseits Einsparungen für Behörden und Unternehmen. Andererseits erhofft es sich davon auch eine stärkere Verbreitung elektronischer Rechnungen insgesamt, die bisher noch keineswegs durchgängig verwendet werden.

 

Die Verordnung finden Sie hier: Verordnung zur elektronischen Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen (E-Rech-VO)