Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) in Kraft getreten – newsletter 10/17

Das „Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs über öffentliche Aufträge und Konzessionen“ (Wettbewerbsregistergesetz – WRegG) ist am 29.07.2017 in Kraft getreten.

Der ursprüngliche Entwurf des WRegG (Informationen hierzu finden Sie in unserem Newsletter 05/17) wurde vom Bundesrat verabschiedet.

 

Hintergrund

Unternehmen, die Wirtschaftsdelikte begehen, sollen nicht von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen profitieren. Die Einrichtung eines „Wettbewerbsregisters“ ermöglicht es Auftraggebern, durch eine einzige elektronische Abfrage bundesweit nachzuprüfen, ob es bei einem Unternehmen zu relevanten Rechtsverstößen gekommen ist.

 

Umsetzung

1. Eintragungen in das Wettbewerbsregister

a) Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die zwingend zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen (§ 123 Abs. 1 u. 4 GWB)

Eingetragen werden rechtskräftige Verurteilungen, Strafbefehle oder bestandskräftige Bußgeldentscheidungen wegen der Delikte, die gemäß § 123 Absatz 1 und Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zwingend zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen (insbesondere Bestechung, Menschenhandel, Bildung krimineller Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, Vorenthalten von Sozialabgaben, Steuerhinterziehung).

b) Verstöße, die fakultativ zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen (§ 124 GWB)

Eingetragen werden diejenigen fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 GWB (Kartellrechtsverstöße und Verstöße gegen bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften), die die Vergabestellen bisher im Gewerbezentralregister abfragen mussten.

Die Strafverfolgungsbehörden sowie die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden werden zur elektronischen Mitteilung von Informationen über Rechtsverstöße an die Registerbehörde verpflichtet. Registerführende Behörde wird das Bundeskartellamt sein. Unternehmen, die eingetragen werden sollen, werden im Vorfeld von der Registerbehörde angehört und können Einwendungen geltend machen.

 

2. Abfragepflicht oberhalb und unterhalb der EU-Schwellenwerte

a) Öffentliche Auftraggeber und Konzessionsgeber sind ab einem Auftragswert von 30.000 Euro verpflichtet, vor Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag beim Register elektronisch abzufragen, ob das Unternehmen, das den Auftrag erhalten soll, eingetragen ist.

b) Auftraggeber in den Bereichen Wasser, Energie, Verkehrsversorgung und Postdienste sowie Konzessionsgeber sind ab Erreichen der EU-Schwellenwerte zur Abfrage verpflichtet.

c) Auch unterhalb dieser Wertgrenzen besteht die Möglichkeit einer Abfrage.

 

3. Prüfung eines Ausschlusses

Die Eintragung in das Register führt nicht automatisch zu einem Ausschluss eines Unternehmens von der Teilnahme an einem Vergabefahren. Auftraggeber haben weiterhin eigenständig im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessensspielraums zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Unternehmen aufgrund der Eintragung im konkreten Einzelfall ausgeschlossen wird.

In der Regel wird jedoch die Eintragung wegen eines zwingenden Ausschlussgrundes zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen.

 

4. Löschung von Eintragungen

a) Fristablauf

Nach Ablauf bestimmter Fristen (drei oder fünf Jahre) sind eingetragene Unternehmen aus dem Register zu löschen.

b) Selbstreinigung

Eingetragene Unternehmen können nach erfolgter Selbstreinigung einen Antrag auf vorzeitige Löschung aus dem Register stellen. Die Selbstreinigung im Vergaberecht ist in § 125 GWB geregelt. Wenn die Registerbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass das Unternehmen sich erfolgreich selbstgereinigt hat, wird die Eintragung gelöscht. In diesem Fall sind die Vergabestellen an die zentrale Entscheidung der Registerbehörde gebunden und dürfen das Unternehmen nicht mehr ausschließen.

Falls der Löschungsantrag abgelehnt wird, kann das Unternehmen Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht einlegen.

 

Das Gesetz finden Sie hier: Wettbewerbsregistergesetz (WRegG)