Vergabebeschleunigungsgesetz 2026 – konkrete Änderungen und ihre vergaberechtliche Einordnung

Mai 19, 2026 | Allgemein, Nachrichten, Rechtsprechung, Gesetze und Verordnungen

Mit dem am 18. Mai 2026 verkündeten Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (BGBl. I 2026 Nr. 137) treten zum 1. Juli 2026 weitreichende Änderungen insbesondere im 4. Teil des GWB sowie in den vergaberechtlichen Verordnungen in Kraft.

Die Reform verfolgt das Ziel, Verfahren zu vereinfachen, zu flexibilisieren und insbesondere Großvorhaben schneller zur Umsetzung zu bringen.

 

 

1. Systematische Neuausrichtung des Losgrundsatzes (§ 97 Abs. 4, § 97a GWB n.F.)

Kernstück der Reform ist die Einführung des neuen § 97a GWB, der den bisherigen Losgrundsatz nach § 97 Abs. 4 GWB konkretisiert und zugleich relativiert:

  • Regel-Systematik bleibt bestehen: weiterhin Pflicht zur losweisen Vergabe (§ 97a Abs. 1 GWB)
  • Ausnahmen werden erweitert:
    • wirtschaftliche oder technische Gründe (§ 97a Abs. 2 GWB),
    • erstmals ausdrücklich auch zeitliche Gründe bei Infrastrukturvorhaben oberhalb bestimmter Wertgrenzen (§ 97a Abs. 3 GWB).

Besonders relevant ist § 97a Abs. 3 GWB, der eine Gesamtvergabe zulässt, wenn

  • der Auftragswert mindestens das Doppelte des EU-Schwellenwerts erreicht und
  • ein Bezug zu Infrastrukturprojekten (z. B. Eisenbahn, Bundesfernstraßen) oder zum Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ besteht.

Einordnung:

Dies stellt eine erhebliche Aufweichung des bisherigen Regel-Ausnahme-Verhältnisses dar und eröffnet – sachgerecht begründet – neue Spielräume für Gesamtvergaben, die bisher rügeanfällig waren (§ 97 Abs. 4 GWB i.V.m. Rechtsprechung der OLG).

 

 

2. Eignungsprüfung und Bieteranforderungen (§ 122 GWB n.F.)

  • 122 Abs. 3 und 4 GWB wird deutlich neu gefasst:
  • Primat der Eigenerklärung: Der Nachweis von Eignung und Nichtvorliegen von Ausschlussgründen „soll“ regelmäßig durch Eigenerklärungen erfolgen.
  • Stufenmodell der Nachweise: Weitergehende Unterlagen sollen erst von „aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern“ verlangt werden.
  • Verhältnismäßigkeitsgebot wird konkretisiert: Eignungskriterien müssen in angemessenem Verhältnis zu Auftragsgegenstand und Auftragswert stehen (§ 122 Abs. 4 GWB).

Praxisfolge:

Die bisher häufig anzutreffende Vollabforderung umfangreicher Nachweise bereits mit Angebotsabgabe wird künftig angreifbar sein. Auftraggeber müssen ihre Eignungsanforderungen stärker begründen und dokumentieren.

 

 

3. Erleichterung und Flexibilisierung der Verfahrensarten (VgV, § 17, § 42, § 48 VgV n.F.)

Die Änderungen in der Vergabeverordnung betreffen insbesondere:

  • Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb:
    • direkte Angebotsaufforderung (§ 17 Abs. 5 VgV n.F.),
    • keine Begründungspflicht für die Auswahlentscheidung und Fristgestaltung.
  • Nachforderungs- und Aufklärungsregime:
    • explizite Möglichkeit zur Nachforderung, Ergänzung oder Korrektur von Unterlagen (§ 56 VgV n.F.),
    • flexiblere Handhabung des Zeitpunkts der Nachweisanforderung (§ 48 VgV n.F.).
  • Reihenfolge Angebotsprüfung/Eignungsprüfung:
    • Regelfall: zunächst Angebotswertung, dann Eignungsprüfung (§ 42 Abs. 4 VgV n.F.).

Einordnung:

Dies stärkt den Wettbewerbsfokus und reduziert formale Ausschlüsse. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an die interne Verfahrenssteuerung.

 

 

4. Einführung und Ausweitung von Direktaufträgen (BHO, HGrG)

Im Haushaltsrecht wird erstmals eine einheitliche Wertgrenze für Direktaufträge normiert:

  • 55 Abs. 2 BHO n.F. sowie entsprechende Parallelregelungen
  • Direktaufträge bis 50.000 EUR ohne Umsatzsteuer zulässig
  • unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und des Anbieterwechsels.

Praxisrelevanz:

Dies kodifiziert und erweitert bestehende Bagatellregelungen und führt zu einer deutlichen Entlastung bei kleineren Beschaffungen.

 

 

5. Beschleunigung des Nachprüfungsverfahrens (§§ 160 ff. GWB n.F.)

Die Änderungen im Rechtsschutzsystem sind klar auf Verfahrensbeschleunigung ausgerichtet:

  • Fristverkürzung und Präklusion:
    •  B. § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB: 15‑Tage-Frist nach Rügezurückweisung
  • Stärkere Einzelentscheidungsbefugnisse:
    • Vorsitzende oder hauptamtliche Beisitzer können Verfahrensentscheidungen treffen (§ 157 GWB n.F.).
  • Elektronisierung des Verfahrens:
    • durchgängige elektronische Kommunikation und Akteneinsicht (§§ 158, 165 GWB n.F.).

Bewertung:

Die Reform reduziert Verzögerungspotenziale durch Rechtsschutzverfahren, erhöht aber zugleich die Bedeutung einer frühzeitigen und substantiellen Rügeführung.

 

 

6. Digitalisierung, Monitoring und Dateninfrastruktur (§ 114 GWB n.F.)

Mit § 114 GWB wird der „Datenservice Öffentlicher Einkauf“ gesetzlich verankert:

  • institutionelle Verankerung beim Beschaffungsamt des BMI,
  • Ausbau von Vergabestatistik und Monitoring.

Einordnung:

Dies unterstreicht den Trend zu datengetriebenem Vergabemanagement und ermöglicht künftig eine bessere Steuerung öffentlicher Beschaffung.

 

 

7. Gesamtbewertung und Handlungsempfehlung

Das Vergabebeschleunigungsgesetz führt zu einer spürbaren Verschiebung von Formalisierung hin zu Flexibilisierung:

  • Erweiterung der Handlungsspielräume (insb. § 97a GWB),
  • Reduktion formaler Anforderungen (Eignung, Nachweise),
  • Beschleunigung durch Verfahrensvereinfachung und Digitalisierung.

Gleichzeitig ergeben sich neue rechtliche Anforderungen:

  • erhöhte Begründungs- und Dokumentationspflichten bei Abweichungen vom Grundmodell,
  • präzisere Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 122 Abs. 4 GWB),
  • strategisch fundierte Wahl der Vergabeform.

 

 

Fazit

Mit Inkrafttreten zum 1. Juli 2026 etabliert das Gesetz einen deutlich beschleunigten und zugleich flexibleren Rechtsrahmen für öffentliche Vergaben.

Der praktische Erfolg wird maßgeblich davon abhängen, ob Auftraggeber die neuen Spielräume vergaberechtskonform und dokumentationssicher nutzen.