Kurz Zusammengefasst: OLG München: Konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme: Wann Schweigen nach Einzug teuer werden kann

Aug. 5, 2026 | Nachrichten, Rechtsprechung

Das OLG München hat mit Urteil vom 19.06.2024, Az. 27 U 4280/23 Bau, wichtige Grundsätze zur konkludenten Abnahme, zur Fälligkeit des Werklohns und zur Darlegung einer behaupteten Vergütungsvereinbarung zusammengefasst. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung wurde durch Beschluss des BGH vom 23.07.2025, Az. VII ZR 121/24, zurückgewiesen.

Die Entscheidung ist insbesondere für Bau- und Ausbaugewerke von erheblicher praktischer Relevanz. Sie zeigt, dass die Nutzung eines Bauwerks oder einzelner Gewerke nach einer angemessenen Prüfzeit als Abnahme gewertet werden kann, wenn der Besteller keine wesentlichen Mängel geltend macht. Zugleich verdeutlicht sie, dass ein Besteller eine behauptete abweichende Vergütungsvereinbarung konkret darlegen muss.

 

Ausgangspunkt: Werklohn wird grundsätzlich erst mit Abnahme fällig

Im Streitfall verlangte ein Unternehmer Restwerklohn für Elektroinstallationsarbeiten in einem Neubau. Die Auftraggeberin war im Oktober 2021 in das Haus eingezogen und nutzte seither die elektrischen Anlagen. Eine förmliche Abnahme hatte jedoch nicht stattgefunden.

Das Landgericht Augsburg hatte die Klage zunächst mit der Begründung abgewiesen, der Werklohn sei mangels Abnahme nicht fällig. Das OLG München hat diese Entscheidung abgeändert und den Restwerklohnanspruch zugesprochen.

Nach Auffassung des OLG München lag eine konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme vor. Zwar setzt die Fälligkeit des Werklohns nach § 641 Abs. 1 BGB grundsätzlich die Abnahme voraus. Diese muss aber nicht zwingend ausdrücklich oder förmlich erklärt werden. Auch ein schlüssiges Verhalten des Bestellers kann genügen, wenn daraus hervorgeht, dass er das Werk im Wesentlichen als vertragsgerecht billigt.

 

Ingebrauchnahme kann eine Abnahme darstellen

Das OLG München bestätigt, dass in der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme eines Werks eine konkludente Abnahme liegen kann. Maßgeblich ist, ob der Unternehmer aus dem Verhalten des Bestellers nach den Umständen des Einzelfalls darauf schließen darf, dass die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht akzeptiert wird.

Allerdings ist hierbei Vorsicht geboten. Eine konkludente Abnahme scheidet aus, wenn die Leistung nur teilweise oder erkennbar vertragswidrig ausgeführt ist. In solchen Fällen kann regelmäßig nicht angenommen werden, dass der Besteller die Leistung stillschweigend billigen will. Gleiches kann gelten, wenn die Nutzung durch die Umstände erzwungen ist, etwa weil der Besteller auf den Einzug angewiesen ist.

Im entschiedenen Fall waren diese Einschränkungen nach Auffassung des OLG München jedoch nicht durchgreifend. Die Auftraggeberin nutzte die Elektroinstallation über einen längeren Zeitraum. Wesentliche Mängel, die der Annahme einer Abnahme entgegenstanden, hatte sie nicht rechtzeitig und hinreichend substantiiert geltend gemacht.

 

Prüffrist: Nach sechs Monaten ist regelmäßig nicht mehr mit Zurückweisung zu rechnen

Besonders praxisrelevant ist der Hinweis des OLG München zur Prüffrist. Dem Besteller ist nach Ingebrauchnahme eine angemessene Zeit einzuräumen, um die Leistung zu prüfen und etwaige wesentliche Mängel geltend zu machen.

Macht der Besteller innerhalb dieser Prüffrist keine wesentlichen Mängel geltend, kann daraus auf eine Abnahme geschlossen werden. Nach Ablauf eines halben Jahres ist nach der Entscheidung regelmäßig nicht mehr damit zu rechnen, dass der Besteller das Werk noch insgesamt zurückweist.

Für die Praxis bedeutet dies: Wer ein Werk nutzt und über längere Zeit keine wesentlichen Einwendungen erhebt, kann sich später nicht ohne Weiteres darauf berufen, es fehle weiterhin an der Abnahme. Der Einwand fehlender Fälligkeit verliert dann erheblich an Gewicht.

 

Nicht jeder Mangel verhindert die Abnahme

Das OLG München stellt zugleich klar, dass nicht jeder Mangel einer Abnahme entgegensteht. Abnahmereife liegt grundsätzlich vor, wenn das Werk im Wesentlichen fertiggestellt ist. Geringfügige Mängel oder unwesentliche Restarbeiten verhindern die Abnahme nicht zwingend.

Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Zu berücksichtigen sind Art und Umfang der beanstandeten Punkte, ihre Auswirkungen auf Gebrauchstauglichkeit und Sicherheit, das Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Leistung sowie der Aufwand für die Mängelbeseitigung.

Im konkreten Fall standen unter anderem noch Fragen zur Alarmanlage, zu Rauchmeldern, Bewegungsmeldern, einem Windsensor und Unterlagen im Raum. Das OLG München sah darin jedoch keine wesentlichen Mängel, die der Annahme einer konkludenten Abnahme entgegenstanden. Die Nutzung der elektrischen Anlagen über einen erheblichen Zeitraum sprach vielmehr für eine Billigung der Werkleistung.

 

Behauptete Pauschalpreisvereinbarung muss konkret dargelegt werden

Ein weiterer Schwerpunkt der Entscheidung betrifft die Vergütung. Die Auftraggeberin berief sich auf eine bestimmte Vergütungsvereinbarung beziehungsweise auf eine Begrenzung der Vergütung. Das OLG München verweist insoweit auf die allgemeinen Grundsätze zu § 632 BGB.

Behauptet der Besteller eine bestimmte Vergütungsabrede, muss der Unternehmer zwar grundsätzlich beweisen, dass diese behauptete Vereinbarung nicht getroffen wurde. Da es sich dabei aber um eine Negativbeweisführung handelt, verlangt die Rechtsprechung ein Korrektiv: Der Besteller muss die behauptete Vereinbarung zunächst substanziiert darlegen.

Erforderlich sind konkrete Angaben zu Ort, Zeit, Umständen und Inhalt der Vereinbarung, insbesondere zur behaupteten Vergütungshöhe. Erst wenn der Besteller hierzu nachvollziehbar vorträgt, muss der Unternehmer die Umstände widerlegen, die für eine solche Vereinbarung sprechen könnten.

Pauschale Behauptungen genügen daher nicht. Wer sich auf eine Festpreis- oder Pauschalpreisabrede beruft, muss darlegen können, wann und mit welchem konkreten Inhalt diese Abrede getroffen worden sein soll.

 

Einordnung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Auftragnehmer und Auftraggeber gleichermaßen bedeutsam.

Für Auftragnehmer stärkt sie die Position bei offenen Restwerklohnforderungen. Wird ein Werk über längere Zeit genutzt und werden keine wesentlichen Mängel innerhalb einer angemessenen Prüfzeit geltend gemacht, kann eine konkludente Abnahme vorliegen. Damit wird der Werklohn grundsätzlich fällig.

Für Auftraggeber zeigt die Entscheidung, dass Mängel zeitnah und konkret gerügt werden sollten. Wer ein Werk nutzt, aber die Abnahme nicht gegen sich gelten lassen will, sollte klar kommunizieren, weshalb die Leistung nicht als im Wesentlichen vertragsgerecht akzeptiert wird. Allgemeine Beanstandungen oder erst spät erhobene Mängelrügen reichen hierfür regelmäßig nicht aus.

Zugleich unterstreicht die Entscheidung die Bedeutung einer sauberen Vertrags- und Nachtragsdokumentation. Gerade bei Bau- und Ausbaugewerken kommt es häufig zu Zusatzleistungen, Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs. Wer sich später auf eine bestimmte Preisabrede berufen möchte, sollte diese nachweisbar dokumentieren.

 

Fazit

Das OLG München macht deutlich, dass eine Abnahme auch ohne ausdrückliche Erklärung eintreten kann. Die bestimmungsgemäße Nutzung eines Werks über einen längeren Zeitraum kann ausreichen, wenn keine wesentlichen Mängel geltend gemacht werden.

Die Entscheidung mahnt Auftraggeber dazu, Beanstandungen frühzeitig, konkret und nachvollziehbar zu erheben. Auftragnehmer wiederum sollten Nutzungsbeginn, Übergaben, Restarbeiten, Mängelrügen und Zusatzaufträge sorgfältig dokumentieren. Dies kann im Streit um Abnahme, Fälligkeit und Vergütung entscheidend sein.