Kurz Zusammengefasst: OLG Stuttgart: Bauüberwachung: Architekt muss plangerechte und mangelfreie Ausführung kontrollieren

Aug. 5, 2026 | Nachrichten, Rechtsprechung

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 18.07.2023, Az. 12 U 172/22, zentrale Grundsätze zur Haftung des Architekten bei Planungs- und Bauüberwachungsfehlern bestätigt. Die Entscheidung betrifft die mangelhafte Ausführung von Entwässerungsrinnen in einem Innenhof, der für das Befahren und Parken durch Pkw und Lkw geeignet sein sollte. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung wurde durch Beschluss des BGH vom 09.07.2025, Az. VII ZR 163/23, zurückgewiesen.

Die Entscheidung ist insbesondere für Architekten, Ingenieure und Auftraggeber von Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass sich die geschuldete Leistung des Architekten nicht in der Erstellung von Plänen erschöpft. Wird auch die Objektüberwachung übertragen, schuldet der Architekt die Kontrolle, ob das Bauwerk plangerecht, nach den bemusterten Materialien und mangelfrei ausgeführt wird.

 

Funktionstauglichkeit als Maßstab der Mangelfreiheit

Ausgangspunkt der Entscheidung ist der werkvertragliche Erfolgsbezug der Architektenleistung. Ein Architektenwerk ist nicht nur dann mangelhaft, wenn einzelne Planungsdetails fehlerhaft sind. Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit liegt auch dann vor, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt.

Im entschiedenen Fall sollte der Innenhof so geplant und ausgeführt werden, dass er mit Pkw und Lkw befahren und zum Parken genutzt werden konnte. Die eingebauten Entwässerungsrinnen hielten dieser Belastung nicht stand und brachen teilweise. Damit war die geschuldete Funktion der Hoffläche nicht erreicht.

Für die Praxis ist dies ein wichtiger Hinweis: Maßgeblich ist nicht allein, ob eine bestimmte technische Ausführungsart geplant oder ausgeschrieben wurde. Entscheidend ist, ob das Bauwerk am Ende die nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion erfüllt. Wird diese Funktion verfehlt, kann bereits darin ein Mangel des Architektenwerks liegen.

 

Planung und Bauüberwachung greifen ineinander

Das OLG Stuttgart stellte darauf ab, dass die Architektin sowohl mit Planungsleistungen als auch mit der Bauüberwachung beauftragt war. Nach den Feststellungen des Gerichts war bereits die Planung mangelhaft. Jedenfalls haftete die Architektin aber auch wegen Verletzung ihrer Bauüberwachungspflichten.

Der bauüberwachende Architekt schuldet die Verwirklichung eines plangerechten und mangelfreien Bauwerks. Dazu gehört insbesondere die Prüfung, ob entsprechend den eigenen Plänen und den bemusterten Materialien gebaut wird.

Gerade dieser Punkt ist praktisch bedeutsam. Der Architekt kann sich nicht ohne Weiteres damit entlasten, dass ausführende Unternehmen abweichend von seinen Plänen gearbeitet oder ein anderes Material verwendet hätten. Wenn die Objektüberwachung beauftragt ist, gehört es zu den Kernpflichten des Architekten, solche Abweichungen rechtzeitig zu erkennen und den Auftraggeber darauf hinzuweisen.

 

Bauüberwachung als Kardinalpflicht

Die Entscheidung macht deutlich, dass die Bauüberwachung keine bloße Begleitleistung ist. Sie dient dazu, die ordnungsgemäße Umsetzung der Planung sicherzustellen und das Entstehen von Baumängeln möglichst zu verhindern.

Wenn der Architekt vorträgt, die ausführenden Unternehmen hätten nicht nach seinen Plänen gearbeitet, kann dies seine Haftung sogar stützen. Denn gerade in diesem Fall stellt sich die Frage, weshalb die abweichende Ausführung im Rahmen der Bauüberwachung nicht rechtzeitig erkannt und unterbunden wurde.

Das OLG Stuttgart hebt damit die praktische Verantwortung des Objektüberwachers hervor. Er muss nicht jede handwerkliche Einzelheit ständig kontrollieren. Er muss aber die wesentlichen, schadens- und funktionsträchtigen Ausführungsschritte überwachen. Dies gilt erst recht, wenn die ausgeführte Konstruktion für die Gebrauchstauglichkeit des Bauwerks, hier die Befahrbarkeit eines Innenhofs mit Lkw, von zentraler Bedeutung ist.

 

Vorschussanspruch gegen den Architekten

Das OLG Stuttgart bestätigte auch, dass dem Auftraggeber wegen Planungs- oder Überwachungsfehlern, die sich bereits im Bauwerk verwirklicht haben, ein Anspruch auf Zahlung eines zweckgebundenen und später abzurechnenden Vorschusses zustehen kann. Die Vorfinanzierung der Mangelbeseitigung kann danach nicht allein dem Auftraggeber auferlegt werden.

Im konkreten Fall verlangte der Auftraggeber einen Kostenvorschuss für die Beseitigung der Mängel an den Entwässerungsrinnen. Der Vorschuss wurde zugesprochen. Die Entscheidung steht damit im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des BGH, wonach bei bereits im Bauwerk verkörperten Planungs- oder Überwachungsfehlern ein zweckgebundener und abzurechnender Betrag verlangt werden kann.

Für Auftraggeber ist dies praktisch wichtig. Sie müssen Mängelbeseitigungskosten nicht zwingend vollständig vorfinanzieren, wenn sich ein Planungs- oder Überwachungsfehler im Bauwerk realisiert hat. Für Architekten und Ingenieure erhöht dies zugleich die Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation der eigenen Überwachungstätigkeit.

 

Gesamtschuld: Auftraggeber darf grundsätzlich den Architekten in Anspruch nehmen

Ein weiterer Schwerpunkt der Entscheidung betrifft das Verhältnis zwischen Architekt und ausführendem Unternehmer. Bestehen sowohl Ausführungsfehler des Unternehmers als auch Planungs- oder Bauüberwachungsfehler des Architekten, können beide gegenüber dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch haften.

Das OLG Stuttgart stellt klar, dass dem mit dem Unternehmer gesamtschuldnerisch haftenden Architekten regelmäßig der Einwand verwehrt ist, der Auftraggeber hätte sich rechtzeitig beim Unternehmer befriedigen müssen. Der Schadensersatzanspruch gegen den Architekten entfällt nicht allein deshalb, weil der Auftraggeber entgegen einer Empfehlung des Architekten Werklohn gegenüber dem Unternehmer nicht einbehalten hat.

Der Auftraggeber ist nach den Regeln der Gesamtschuld grundsätzlich berechtigt, denjenigen Schuldner in Anspruch zu nehmen, den er auswählt. Nur ausnahmsweise kann Treu und Glauben entgegenstehen, wenn dem Auftraggeber ein offensichtlich einfacherer und billigerer Weg gegen den Unternehmer zur Verfügung steht. Einen solchen Ausnahmefall sah das OLG Stuttgart hier nicht.

 

Praktische Bedeutung

Die Entscheidung unterstreicht die hohe Verantwortung des Architekten in der Objektüberwachung. Wer mit der Bauüberwachung beauftragt ist, muss kontrollieren, ob plangerecht und entsprechend der Bemusterung gebaut wird. Abweichungen bei wesentlichen Bauteilen oder Materialien dürfen nicht erst bei Auftreten von Schäden auffallen.

Für Auftraggeber ist die Entscheidung günstig. Sie bestätigt, dass sie bei verwirklichten Planungs- oder Überwachungsfehlern einen Vorschuss zur Mängelbeseitigung verlangen können und sich nicht vorschnell auf Ansprüche gegen den ausführenden Unternehmer verweisen lassen müssen.

Für Architekten und Ingenieure zeigt die Entscheidung, dass eine klare Abgrenzung zwischen Planungsfehlern, Ausführungsfehlern und Überwachungsfehlern im Haftungsprozess häufig nicht entlastet. Wer die Bauüberwachung schuldet, muss gerade auch verhindern, dass eine fehlerhafte oder von der Planung abweichende Ausführung unentdeckt bleibt.

 

Fazit

Das OLG Stuttgart bestätigt die strengen Anforderungen an Planung und Bauüberwachung. Ein Architektenwerk ist mangelhaft, wenn der vertraglich vorausgesetzte Zweck des Bauwerks nicht erreicht wird. Wird eine Fläche geplant, die mit Lkw befahren werden soll, muss sie dieser Belastung auch tatsächlich standhalten.

Zugleich macht die Entscheidung deutlich, dass der Architekt bei übertragener Bauüberwachung nicht darauf verweisen kann, die ausführenden Unternehmen hätten anders gebaut als geplant. Gerade die Kontrolle der plangerechten Ausführung gehört zu seinen zentralen Pflichten. Auftraggeber können bei verwirklichten Planungs- oder Überwachungsfehlern grundsätzlich einen zweckgebundenen Vorschuss zur Mängelbeseitigung verlangen und den Architekten als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen.