Kurz Zusammengefasst: OLG Brandenburg: Bauen ohne erforderliche Planung: Auftraggeber kann Schadensersatzanspruch verlieren

Sep. 7, 2026 | Nachrichten, Rechtsprechung

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.07.2026, Az. 10 U 95/25

Wer Bauarbeiten fortführen lässt, obwohl eine für die mangelfreie Ausführung erforderliche Umplanung noch nicht vorliegt, setzt sich einem erheblichen Haftungsrisiko aus. Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass ein solches Vorgehen ein derart gravierendes Mitverschulden des Auftraggebers begründen kann, dass ein an sich bestehender Schadensersatzanspruch gegen den Planer vollständig entfällt. Die Entscheidung wird unter dem Leitsatz „Bauen ohne (Um-)Planung begründet überwiegendes Mitverschulden“ geführt.

 

Der Sachverhalt

Die Auftraggeberin errichtete als Bauträgerin mehrere Wohngebäude. Da Teile der ursprünglich vorgesehenen Entwässerung unterhalb der Rückstauebene lagen, beauftragte sie ein Ingenieurbüro mit der Überarbeitung der Entwässerungsplanung. Ziel war es, die Entwässerung durch getrennte Leitungen so zu gestalten, dass sie jedenfalls teilweise oberhalb der Rückstauebene erfolgen konnte und der Einsatz einer Hebeanlage entsprechend reduziert wurde.

Für eines der Gebäude wurde jedoch keine eigenständige überarbeitete Planung erstellt. Gleichwohl ließ die Auftraggeberin die Bauarbeiten fortsetzen. Im Ergebnis wurde die Entwässerung vollständig über eine neu errichtete Hebeanlage geführt.

Die Auftraggeberin verlangte daraufhin Schadensersatz in Höhe von insgesamt rund 38.000 Euro. Sie machte unter anderem Mehrkosten für die leistungsfähigere Hebeanlage, weitere Planungs- und Wasserhaltungskosten sowie einen Betrag geltend, um den der Kaufpreis gegenüber einem Erwerber gemindert worden sei.

Das Landgericht Cottbus wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb vor dem OLG Brandenburg ohne Erfolg.

 

Gewährleistungsrechte ausnahmsweise auch vor der Abnahme

Das OLG Brandenburg stellte zunächst klar, dass werkvertragliche Gewährleistungsrechte grundsätzlich erst nach Abnahme der Planungsleistung entstehen. Ausnahmsweise können die Rechte aus § 634 Nr. 2 bis 4 BGB jedoch bereits vor der Abnahme geltend gemacht werden, wenn zwischen den Parteien ein sogenanntes Abrechnungsverhältnis entstanden ist.

Ein solches Abrechnungsverhältnis liegt insbesondere vor, wenn der Auftragnehmer sein Nachbesserungsrecht nicht mehr erfolgreich geltend machen kann und die verbleibenden Ansprüche des Auftraggebers ausschließlich auf Zahlung gerichtet sind. Gleiches gilt, wenn sich ein Planungsmangel bereits im Bauwerk verwirklicht hat und eine Nachbesserung der Planung nicht mehr sinnvoll in Betracht kommt.

Im entschiedenen Fall war das Bauvorhaben zwischenzeitlich fertiggestellt und weiterveräußert worden. Eine nachträgliche Trennung der Entwässerungsleitungen wäre zwar technisch möglich, wirtschaftlich aber nicht mehr sinnvoll gewesen. Damit befanden sich die Parteien nach Auffassung des Gerichts in einem Abrechnungsverhältnis.

 

Fehlende Planung ist nicht automatisch eine mangelhafte Planung

Besondere Bedeutung hat die vom OLG Brandenburg vorgenommene Abgrenzung zwischen einer mangelhaften Planungsleistung und der vollständigen Nichterbringung einer geschuldeten Planungsleistung.

Das Gericht konnte nicht feststellen, dass das Ingenieurbüro für das betroffene Gebäude eine fehlerhafte Planung erstellt und übergeben hatte. Vielmehr war überhaupt keine eigenständige schriftliche oder zeichnerische Umplanung gefertigt worden.

Darin liegt nach Auffassung des OLG Brandenburg keine mangelhafte Werkleistung im Sinne des § 633 BGB. Wird eine für einen eigenständigen Teilbereich geschuldete Planungsleistung überhaupt nicht erbracht, handelt es sich vielmehr um eine teilweise Nichterfüllung des Vertrags. Die Rechtsfolgen richten sich deshalb nicht nach dem werkvertraglichen Mängelrecht, sondern nach dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht, insbesondere nach §§ 280, 281, 323 und 325 BGB.

Die Unterscheidung ist praktisch relevant. Sie entscheidet unter anderem darüber,

  • welche Anspruchsgrundlage heranzuziehen ist,
  • ob eine Leistungs- oder Nacherfüllungsfrist gesetzt werden muss,
  • welche Darlegungs- und Beweisanforderungen gelten und
  • ob sich der Auftraggeber auf die besonderen Gewährleistungsrechte des § 634 BGB berufen kann.

Eine lediglich unvollständige Planung kann zwar im Einzelfall einen Mangel darstellen. Fehlt die vereinbarte Planung für einen selbstständigen Leistungsbereich jedoch vollständig, spricht dies nach der Entscheidung des OLG Brandenburg für eine teilweise Nichterfüllung.

 

Fristsetzung kann ausnahmsweise entbehrlich sein

Obwohl die Auftraggeberin keine Frist zur nachträglichen Erstellung der fehlenden Planung gesetzt hatte, scheiterte der Schadensersatzanspruch nach Auffassung des Gerichts nicht bereits hieran.

Eine Fristsetzung kann nach § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Geltendmachung von Schadensersatz rechtfertigen. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn das Nachholen der Leistung für den Auftraggeber keinen wirtschaftlichen oder tatsächlichen Nutzen mehr hat.

Nach Fertigstellung und Veräußerung des Bauvorhabens bestand im entschiedenen Fall kein vernünftiges Interesse mehr daran, die ursprüngliche Umplanung nachzuholen. Die fehlende Fristsetzung stand einem Schadensersatzanspruch deshalb nicht grundsätzlich entgegen.

 

Anspruchsausschluss wegen gravierenden Mitverschuldens

Entscheidend war jedoch das Verhalten der Auftraggeberin selbst. Sie hatte die Arbeiten fortführen lassen, obwohl ihr die erforderliche Umplanung nicht vorlag.

Als Vertragspartnerin des Ingenieurbüros war es ihre Aufgabe, die Planungsunterlagen entgegenzunehmen, auf ihre Vollständigkeit zu achten und dem ausführenden Unternehmen die für die Bauausführung erforderlichen Pläne bereitzustellen. Die Auftraggeberin hätte daher erkennen müssen, dass für das betroffene Gebäude keine hinreichende Umplanung vorhanden war.

Nach Auffassung des Gerichts durfte sie sich nicht mit dem allgemeinen Hinweis begnügen, das Gebäude sei entwässerungstechnisch wie andere, bereits geplante Gebäude zu behandeln. Vielmehr hätte sie die konkrete Planung beim Ingenieurbüro anfordern und deren Umsetzung gegenüber dem ausführenden Unternehmen veranlassen müssen.

Indem die Auftraggeberin den Weiterbau gleichwohl zuließ, setzte sie selbst die entscheidende Ursache für die spätere Ausführung. Dieses Verhalten bewertete das Gericht als so gravierendes Mitverschulden, dass die Pflichtverletzung des Ingenieurbüros vollständig dahinter zurücktrat. Ein Schadensersatzanspruch bestand daher trotz der nicht erbrachten Planungsleistung nicht.

 

Auch die Schadensberechnung muss den hypothetischen Verlauf berücksichtigen

Darüber hinaus hatte die Auftraggeberin ihren Schaden nicht hinreichend dargelegt. Für die Schadensberechnung nach der Differenzhypothese ist die tatsächliche Vermögenslage mit derjenigen Vermögenslage zu vergleichen, die bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung bestanden hätte.

Es genügt daher nicht, ausschließlich diejenigen Kosten aufzuzählen, die infolge der tatsächlich ausgeführten Lösung entstanden sind. Zusätzlich muss dargestellt werden, welche Kosten bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Umplanung sowie bei Umsetzung dieser Planung ohnehin angefallen wären.

Im vorliegenden Fall war insbesondere ungeklärt, mit welchem baulichen und wirtschaftlichen Aufwand die ursprünglich vorgesehene Trennung der Entwässerungsleitungen noch hätte realisiert werden können. Die hierzu darlegungs- und beweisbelastete Auftraggeberin konnte die erforderlichen Vergleichskosten nicht hinreichend belegen.

 

Praxishinweis

Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung eines geordneten Planungs- und Freigabeprozesses. Auftraggeber dürfen Bauleistungen nicht sehenden Auges auf Grundlage einer fehlenden oder erkennbar unvollständigen Ausführungsplanung fortsetzen lassen und anschließend sämtliche daraus entstehenden Mehrkosten dem Planer zurechnen.

Vor der Fortführung der Arbeiten sollte deshalb geprüft und dokumentiert werden,

  • ob sämtliche erforderlichen Ausführungs- und Umplanungen vorliegen,
  • welche Planungsleistungen nach dem Vertrag konkret geschuldet sind,
  • ob fehlende Unterlagen ausdrücklich beim Planer angefordert wurden,
  • ob für die Nachholung eine angemessene Frist gesetzt werden muss,
  • auf welcher freigegebenen Planungsgrundlage das ausführende Unternehmen arbeitet und
  • welche Mehr- und Sowiesokosten bei unterschiedlichen Ausführungsvarianten entstehen.

Planer sollten umgekehrt eindeutig festhalten, welche Leistungen erbracht und übergeben wurden und welche Planungen noch fehlen. Absprachen mit dem ausführenden Unternehmen ersetzen grundsätzlich keine Vertragsänderung mit dem Auftraggeber. Auch ein vermeintlicher Verzicht auf verkörperte Planungsunterlagen sollte daher nicht allein auf informelle Abstimmungen mit ausführenden Unternehmen gestützt werden.

 

Fazit

Das Urteil des OLG Brandenburg enthält drei für die Praxis wesentliche Aussagen:

Erstens können Gewährleistungsrechte ausnahmsweise bereits vor der Abnahme bestehen, wenn ein Abrechnungsverhältnis entstanden ist oder sich Planungsfehler im Bauwerk bereits verwirklicht haben.

Zweitens ist sorgfältig zwischen einer mangelhaften Planungsleistung und der vollständigen Nichterbringung einer eigenständigen Planungsleistung zu unterscheiden. Im letzteren Fall richtet sich der Anspruch nach dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht und nicht nach dem werkvertraglichen Mängelrecht.

Drittens kann ein Auftraggeber seinen Schadensersatzanspruch vollständig verlieren, wenn er die Bauausführung trotz erkennbar fehlender Planung fortsetzen lässt. Wer ohne notwendige Planungsgrundlage weiterbaut, übernimmt damit ein erhebliches eigenes Verantwortungsrisiko.

Fundstelle: OLG Brandenburg, Urteil vom 09.07.2026, Az. 10 U 95/25; Vorinstanz: LG Cottbus, Urteil vom 31.07.2025, Az. 4 O 88/21.