Kurz Zusammengefasst: OLG München: Schlussrechnung gestellt: Fälligkeit erfasst auch „vergessene“ Nachtragsforderungen

Sep. 7, 2026 | Nachrichten, Rechtsprechung

OLG München, Beschluss vom 17.03.2025, Az. 9 U 3154/24 Bau

Mit der Fälligkeit der Schlusszahlung werden grundsätzlich auch solche Nachtrags- und Mehrvergütungsforderungen fällig, die der Auftragnehmer nicht in seine Schlussrechnung aufgenommen hat. Dabei ist unerheblich, ob die Forderungen bewusst oder versehentlich unberücksichtigt geblieben sind. Für sämtliche Ansprüche aus dem einheitlich abzurechnenden Bauvertrag beginnt die Verjährung grundsätzlich zu demselben Zeitpunkt.

Das hat das OLG München mit Beschluss vom 17.03.2025, Az. 9 U 3154/24 Bau, entschieden. Ein späteres „Nachschieben“ bislang nicht abgerechneter Forderungen bleibt bei einem VOB/B-Vertrag nur möglich, wenn die regelmäßige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist und der Auftraggeber nicht wirksam die Einrede der Schlusszahlung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B erhebt.

 

Der Fall

Die klagende Auftragnehmerin hatte als Subunternehmerin Rohbauarbeiten für drei selbstständige Bauvorhaben ausgeführt. Die Leistungen waren in den Jahren 2016 bis Anfang 2017 erbracht worden.

Später verlangte die Auftragnehmerin weitere Vergütung. Sie wollte insbesondere erreichen, dass die ursprünglich nach Einheitspreisen vereinbarten Leistungen nach den tatsächlich aufgewendeten Arbeitsstunden vergütet werden. Zur Begründung berief sie sich unter anderem auf eine Störung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses.

Das LG München I wies die Klage ab. Das OLG München bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Der Senat hielt mögliche Vergütungsansprüche insbesondere für verjährt. Zudem war das Vorbringen der Auftragnehmerin nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht ausreichend schlüssig und substanziiert.

Dem Zurückweisungsbeschluss war ein Hinweisbeschluss des OLG München vom 23.01.2025, Az. 9 U 3154/24 Bau vorausgegangen. Die anschließend beim BGH unter dem Aktenzeichen VII ZR 53/25 geführte Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgenommen.

 

Einheitliche Fälligkeit sämtlicher Vergütungsansprüche

Die zentrale Aussage des OLG München betrifft die Fälligkeit der Schlusszahlung.

Mit Eintritt der Schlusszahlungsfälligkeit werden nicht nur diejenigen Vergütungsforderungen fällig, die der Auftragnehmer ausdrücklich in die Schlussrechnung aufgenommen hat. Die Fälligkeit erfasst vielmehr grundsätzlich alle Vergütungsansprüche aus dem abzurechnenden Vertragsverhältnis. Dazu gehören auch Nachtragsforderungen und sonstige Mehrvergütungsansprüche, die in der Schlussrechnung nicht enthalten sind.

Das gilt nach Auffassung des Gerichts unabhängig davon, weshalb die Forderung nicht abgerechnet wurde. Der Auftragnehmer kann den Beginn der Verjährung daher nicht dadurch hinausschieben, dass er eine Forderung bewusst zurückstellt, irrtümlich übersieht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt in einer ergänzten beziehungsweise „korrigierten“ Schlussrechnung aufnimmt.

 

Keine gesonderte Fälligkeit vergessener Nachträge

Nachtragsforderungen bilden im Hinblick auf Fälligkeit und Verjährung grundsätzlich kein von der übrigen Werklohnforderung unabhängiges Forderungssystem.

Der Auftragnehmer kann deshalb nicht davon ausgehen, dass eine bislang nicht abgerechnete Nachtragsforderung erst mit einer später nachgereichten Rechnung fällig wird und die Verjährungsfrist erst zu diesem späteren Zeitpunkt beginnt. Vielmehr tritt eine einheitliche Fälligkeit ein. An diese knüpft ein einheitlicher Beginn der Verjährung an.

Die Entscheidung folgt damit dem Grundsatz, dass der Auftragnehmer seine Vergütungsansprüche aus einem abgeschlossenen Bauvertrag grundsätzlich vollständig und abschließend abrechnen muss.

 

Einheitlicher Beginn der Verjährung

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt sie grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Für die Entstehung eines Werklohnanspruchs im Sinne des Verjährungsrechts kommt es grundsätzlich darauf an, dass der Anspruch geltend gemacht und notfalls im Klageweg durchgesetzt werden kann. Ist die Schlusszahlung fällig, gilt dies nach der Entscheidung des OLG München auch für diejenigen Vergütungsbestandteile, die der Auftragnehmer nicht in seine Schlussrechnung aufgenommen hat.

Eine später erstellte Nachtrags-, Ergänzungs- oder Korrekturrechnung setzt deshalb keine neue Verjährungsfrist in Gang. Sie ändert grundsätzlich nichts daran, dass die Forderung bereits zusammen mit der übrigen Schlusszahlung fällig geworden ist.

 

Spätere Korrektur der Schlussrechnung nur innerhalb enger Grenzen

Die Entscheidung schließt eine nachträgliche Abrechnung bislang nicht berücksichtigter Forderungen nicht vollständig aus. Ein Auftragnehmer kann grundsätzlich auch nach Stellung der Schlussrechnung weitere Forderungen geltend machen.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Forderungen noch nicht verjährt sind. Die spätere Rechnung bewirkt insbesondere keinen Neubeginn der Verjährung. Ist die reguläre Verjährungsfrist bereits abgelaufen, kann die Forderung nicht allein dadurch wieder durchsetzbar werden, dass der Auftragnehmer eine ergänzende oder korrigierte Schlussrechnung erstellt.

Bei einem VOB/B-Vertrag kommt eine weitere Besonderheit hinzu: Der Auftraggeber kann sich gegebenenfalls auf die Einrede der Schlusszahlung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B berufen. Ein Nachschieben von Forderungen ist deshalb nur möglich, wenn

  1. die Forderung noch nicht verjährt ist und
  2. der Auftraggeber die Einrede der Schlusszahlung nicht wirksam erheben kann.

Das OLG München trennt damit deutlich zwischen der Verjährung nach den Vorschriften des BGB und dem zusätzlichen Einwendungssystem der VOB/B. Beide Hürden können der späteren Durchsetzung einer zunächst nicht abgerechneten Forderung entgegenstehen.

 

Einrede der Schlusszahlung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B

Nimmt der Auftragnehmer eine nach Prüfung und Feststellung der Schlussrechnung geleistete Schlusszahlung vorbehaltlos an, kann er nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B mit Nachforderungen ausgeschlossen sein, wenn der Auftraggeber ihn über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen hat.

Der Auftragnehmer muss dann innerhalb der nach der VOB/B maßgeblichen Fristen einen Vorbehalt erklären und diesen näher begründen. Andernfalls droht ein Verlust der Nachforderung, selbst wenn diese nach den allgemeinen Vorschriften des BGB noch nicht verjährt wäre.

Für die Praxis ist daher zwischen zwei unterschiedlichen Risiken zu unterscheiden:

  • Verjährung: Die Forderung ist zwar entstanden, kann aber wegen Ablaufs der regelmäßigen Verjährungsfrist nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden.
  • Einrede der Schlusszahlung: Die Nachforderung kann aufgrund der besonderen Abrechnungs- und Ausschlussregelungen der VOB/B ausgeschlossen sein, obwohl die regelmäßige Verjährungsfrist noch läuft.

 

Verhandlungen hemmen die Verjährung nur vorübergehend

Die im Beschluss aufgeführten Normen §§ 203 und 209 BGB verdeutlichen einen weiteren wichtigen Punkt: Verhandlungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer können die Verjährung hemmen. Während des Hemmungszeitraums wird die Verjährungsfrist nicht weiterberechnet.

Eine Hemmung setzt jedoch voraus, dass tatsächlich Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände geführt werden. Eine einseitige Zahlungsaufforderung oder die bloße Übersendung einer korrigierten Schlussrechnung genügt hierfür nicht ohne Weiteres.

Zudem beseitigt die Hemmung nicht den bereits verstrichenen Teil der Verjährungsfrist. Nach dem Ende der Hemmung läuft die verbleibende Frist weiter. Auftragnehmer sollten sich daher nicht allein auf einen laufenden Schriftwechsel verlassen, sondern den Ablauf der Verjährungsfrist für jede Forderung gesondert kontrollieren.

 

Keine eigenmächtige Umstellung von Einheitspreisen auf Stundenlohn

Die Entscheidung enthält daneben eine eigenständige Aussage zur Vergütungsberechnung.

Haben die Parteien eine Vergütung nach Einheitspreisen vereinbart, kann der Auftragnehmer nicht einseitig zu einer Abrechnung nach Stundenlohn übergehen. Eine erhebliche Abweichung des tatsächlichen Aufwands von den eigenen Kalkulationsannahmen berechtigt für sich genommen nicht dazu, das vereinbarte Vergütungssystem auszutauschen.

Der Auftragnehmer muss seine Vergütung grundsätzlich auf Grundlage der vertraglich vereinbarten Preise und Abrechnungsregeln ermitteln. Begehrt er eine zusätzliche oder geänderte Vergütung, muss er die hierfür erforderlichen vertraglichen oder gesetzlichen Voraussetzungen nachvollziehbar darlegen.

Insbesondere genügt es nicht, lediglich die tatsächlich aufgewendeten Stunden zu erfassen und diese anstelle der vereinbarten Einheitspreise abzurechnen. Die Stundenzahl kann zwar im Einzelfall ein tatsächlicher Anknüpfungspunkt für die Bewertung entstandener Mehrkosten sein. Sie ersetzt jedoch nicht die Darlegung, weshalb und auf welcher Rechtsgrundlage von der vereinbarten Preisermittlung abgewichen werden darf.

 

Praxishinweis für Auftragnehmer

Die Entscheidung zeigt, dass die Schlussrechnung nicht nur eine abrechnungstechnische Zusammenfassung darstellt. Sie ist regelmäßig der zentrale Ausgangspunkt für die Fälligkeit, die Schlusszahlungsprüfung und die weitere verjährungsrechtliche Behandlung der Vergütungsansprüche.

Vor Stellung der Schlussrechnung sollten Auftragnehmer deshalb systematisch prüfen, ob sämtliche Forderungen erfasst sind. Dies betrifft insbesondere:

  • Mengenmehrungen und Mindermengen,
  • geänderte und zusätzliche Leistungen,
  • Stundenlohnarbeiten,
  • Bauzeitverlängerungs- und Stillstandskosten,
  • Preisgleitungs- oder Preisänderungsansprüche,
  • gekürzte Abschlagsrechnungspositionen,
  • offene Nachtragsangebote,
  • noch nicht abschließend verhandelte Nachträge,
  • Sicherheitseinbehalte und
  • sonstige Nebenforderungen.

Ist die genaue Höhe einer Forderung noch nicht abschließend geklärt, sollte jedenfalls vermieden werden, dass sie organisatorisch aus der Verjährungskontrolle herausfällt. Offene Nachträge und Mehrvergütungsansprüche sollten in einer gesonderten Forderungsmatrix mit Anspruchsgrund, Anmeldedatum, Abrechnungsstand, Fälligkeit und möglichem Verjährungsende geführt werden.

 

Praxishinweis für Auftraggeber

Auftraggeber sollten nach Eingang der Schlussrechnung prüfen, ob der Auftragnehmer weitere Nachtrags- oder Mehrvergütungsforderungen angekündigt hat, die in der eigentlichen Abrechnung nicht enthalten sind.

Eine eindeutige Dokumentation der Rechnungsprüfung und der Schlusszahlung erleichtert die spätere Beurteilung, welche Forderungen abgerechnet, geprüft und zurückgewiesen wurden. Bei Einbeziehung der VOB/B ist zudem sorgfältig darauf zu achten, ob die formellen Voraussetzungen für die Einrede der Schlusszahlung erfüllt sind.

Geht nachträglich eine „korrigierte“ Schlussrechnung ein, sollte der Auftraggeber insbesondere prüfen:

  1. Wann die ursprüngliche Schlusszahlungsforderung fällig geworden ist.
  2. Ob die nachgeschobene Forderung bereits von der einheitlichen Fälligkeit erfasst war.
  3. Ob Verhandlungen oder andere Umstände die Verjährung gehemmt haben.
  4. Ob die regelmäßige Verjährungsfrist abgelaufen ist.
  5. Ob zusätzlich die Einrede der Schlusszahlung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B erhoben werden kann.
  6. Ob die neue Forderung auf dem vertraglich vereinbarten Vergütungssystem beruht.

 

Fazit

Der Beschluss des OLG München enthält eine klare Warnung an Auftragnehmer: Mit der Fälligkeit der Schlusszahlung beginnt grundsätzlich auch für solche Nachtragsforderungen die Verjährung, die in der Schlussrechnung fehlen. Das gilt unabhängig davon, ob die Forderung bewusst zurückgestellt oder versehentlich vergessen wurde.

Eine korrigierte Schlussrechnung verschafft dem Auftragnehmer keinen neuen Verjährungsbeginn. Noch nicht abgerechnete Forderungen können nur nachgeschoben werden, wenn sie nicht bereits verjährt sind und ihnen bei einem VOB/B-Vertrag nicht die Einrede der Schlusszahlung entgegensteht.

Zugleich bestätigt die Entscheidung die Bindung an das vereinbarte Preissystem. Wer Einheitspreise vereinbart hat, darf nicht allein wegen eines höheren tatsächlichen Aufwands eigenmächtig auf eine Stundenlohnabrechnung umstellen.

Die beim BGH unter dem Aktenzeichen VII ZR 53/25 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgenommen. Damit blieb die Entscheidung des OLG München bestehen.