OLG Naumburg, Urteil vom 10.04.2025, Az. 9 U 44/18
Nachfolgend: BGH, Beschluss vom 10.06.2026, Az. VII ZR 69/25, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Beginnt ein Auftraggeber mit der Bauausführung, bevor die erforderliche Baugenehmigung erteilt wurde, führt dies nicht zwangsläufig zu einer Kürzung seiner Schadensersatzansprüche gegen einen Tragwerksplaner. Nach einer Entscheidung des OLG Naumburg kommt es entscheidend darauf an, ob der Auftraggeber auf die Richtigkeit der vorgelegten Statik vertrauen durfte.
Das Urteil verdeutlicht zugleich, dass öffentlich-rechtliche Genehmigungserfordernisse nicht dazu dienen, einen fehlerhaft planenden Ingenieur von seiner zivilrechtlichen Verantwortung zu entlasten.
Der Fall
Gegenstand des Verfahrens war die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf mehreren Gebäuden. Die Anlagen sollten aufgrund besonderer baulicher Vorgaben ohne Durchdringung der Dachflächen aufgestellt werden. Wegen der Gebäudehöhe und der besonderen Konstruktion war eine individuelle statische Berechnung erforderlich.
Im Zuge der Projektvorbereitung wurde eine Statik vorgelegt, die ein Ingenieurbüro als Urheber auswies und mit dem Siegel der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt versehen war. In den Unterlagen wurde das mit der Errichtung der Photovoltaikanlagen betraute Unternehmen als Auftraggeber bezeichnet.
Mit der Montage der Photovoltaikanlagen war zumindest teilweise bereits begonnen worden, bevor die beantragte Baugenehmigung vorlag. Später äußerte die zuständige Bauordnungsbehörde erhebliche Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit. Ein eingeholtes Windgutachten und eine weitere Prüfung ergaben, dass die ursprüngliche statische Berechnung fehlerhaft war.
Die bereits montierten Photovoltaikanlagen mussten demontiert, umgeplant und nach neuen statischen Vorgaben erneut errichtet werden. Hierdurch entstanden erhebliche Mehrkosten.
Die Klägerin machte aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche gegen das Ingenieurbüro und die weiteren Beklagten geltend. Das Landgericht Halle hatte die Klage zunächst abgewiesen, weil es einen Vertrag zwischen dem mit der Errichtung befassten Unternehmen und dem Ingenieurbüro nicht als bewiesen ansah. Das OLG Naumburg bewertete die Beweise und die Gesamtumstände anders und verurteilte die Beklagten zur Zahlung von 391.806,42 Euro nebst Zinsen.
Die gegen das Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wies der BGH mit Beschluss vom 10.06.2026 zurück.
Ein Vertrag kann auch ohne schriftliche Vereinbarung zustande kommen
Das OLG Naumburg stellte zunächst fest, dass ein Werkvertrag über die Erstellung der Statik zustande gekommen war. Eine schriftliche Vertragsurkunde lag zwar nicht vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsabwicklung ging das Gericht jedoch von einer mündlichen Beauftragung des Ingenieurbüros aus.
Für einen unmittelbaren Vertragsschluss sprachen nach Auffassung des Gerichts insbesondere:
- die Bezeichnung des Ingenieurbüros als Urheber der Statik,
- das auf der Statik angebrachte Siegel der Ingenieurkammer,
- die Benennung des Auftraggebers in den Planungsunterlagen,
- die Bezeichnung desselben Unternehmens als Auftraggeber in der Schadensmeldung an den Haftpflichtversicherer,
- die Bedeutung einer individuellen statischen Berechnung für das konkrete Bauvorhaben und
- die später gegenüber dem Auftraggeber geäußerte Honorarvorstellung.
Dass Unterlagen teilweise über E-Mail-Adressen verbundener Unternehmen versandt worden waren, hielt das Gericht demgegenüber für nicht ausschlaggebend. Maßgeblich sei nicht, von welchem Rechner oder unter welcher E-Mail-Adresse eine Unterlage versandt wurde. Entscheidend sei vielmehr, wer nach dem objektiven Gesamtbild die Statik erstellen und hierfür die Verantwortung übernehmen sollte.
Fehlende Honorarvereinbarung schließt einen Werkvertrag nicht aus
Gegen einen Vertragsschluss sprach nach Ansicht der Beklagten insbesondere, dass zunächst keine gesonderte Vergütung für die Tragwerksplanung vereinbart worden war.
Auch dieser Einwand überzeugte das OLG Naumburg nicht. Nach § 632 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Werkleistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Bei der Erstellung einer individuellen Statik durch ein Ingenieurbüro ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Leistung vergütungspflichtig ist.
Im konkreten Fall beruhte die zunächst unterbliebene Abrechnung nach den Feststellungen des Gerichts auf der Erwartung einer längerfristigen geschäftlichen Zusammenarbeit. Die besondere wirtschaftliche Motivation, vorerst keine Rechnung zu stellen, änderte nichts daran, dass das Ingenieurbüro vertraglich mit der Erstellung der Statik beauftragt worden war.
Für die Praxis folgt daraus: Das Fehlen einer schriftlichen Honorarvereinbarung bedeutet weder zwingend, dass kein Vertrag geschlossen wurde, noch dass eine qualifizierte Planungsleistung unentgeltlich erbracht werden sollte.
Die statische Berechnung war mangelhaft
Nach den eingeholten Sachverständigengutachten war die erstellte Tragwerksplanung fehlerhaft. Bereits die bei der Ermittlung der Windsoglasten verwendeten Eingangsparameter waren unzutreffend.
Auch eine spätere Überarbeitung der statischen Berechnung beseitigte die Mängel nicht vollständig. Insbesondere setzte sich die überarbeitete Planung nicht ausreichend mit festgestellten Lastüberschreitungen auseinander.
Das OLG Naumburg folgte den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Da das Ingenieurbüro weiterhin davon ausging, dass seine Planung nicht fehlerhaft sei, kam eine Nachbesserung nach Auffassung des Gerichts nicht mehr in Betracht. Der Schadensersatzanspruch bestand daher dem Grunde nach.
Kein Mitverschulden trotz Baubeginns vor Erteilung der Baugenehmigung
Besondere praktische Bedeutung hat die Entscheidung für die Frage des Mitverschuldens.
Die Bauarbeiten waren auf Wunsch der Auftraggeberseite bereits vor Erteilung der Baugenehmigung begonnen worden. Die Beklagten vertraten deshalb die Auffassung, dass der Auftraggeber das Risiko einer fehlenden Genehmigungsfähigkeit bewusst übernommen habe. Die Schadensersatzforderung müsse daher jedenfalls wegen eines Mitverschuldens gekürzt werden.
Das OLG Naumburg folgte dieser Argumentation nicht. Der Auftraggeber durfte nach den konkreten Umständen auf die Richtigkeit der von einem Ingenieurbüro erstellten und mit dem Siegel der Ingenieurkammer versehenen Statik vertrauen.
Das Gericht formuliert hierzu einen wichtigen Grundsatz: Das öffentliche Baurecht dient nicht dazu, das planende Ingenieurbüro von seiner zivilrechtlichen Haftung für eine fehlerhafte Planung zu entlasten.
Der Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Verfahrensvorgaben und die mangelhafte Erfüllung eines privatrechtlichen Planungsvertrags sind daher getrennt zu beurteilen. Allein aus dem Umstand, dass vor Erteilung der Baugenehmigung mit der Ausführung begonnen wurde, folgt noch nicht, dass der Tragwerksplaner für seine fehlerhafte Planung nur eingeschränkt einzustehen hat.
Grenzen dieser Rechtsprechung
Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass ein vorzeitiger Baubeginn niemals ein Mitverschulden begründen kann.
Das OLG Naumburg grenzt den entschiedenen Fall ausdrücklich von Fallgestaltungen ab, in denen der Auftraggeber bereits konkrete Hinweise darauf hatte, dass die Genehmigungsfähigkeit zweifelhaft oder die Planung möglicherweise fehlerhaft war.
Ein Mitverschulden kann daher insbesondere in Betracht kommen, wenn der Auftraggeber
- konkrete Warnungen der Genehmigungsbehörde ignoriert,
- erkennbare Widersprüche in der Planung nicht weiter aufklären lässt,
- trotz fachlicher Hinweise auf statische Risiken weiterbaut oder
- bei Baubeginn bereits weiß, dass wesentliche Planungs- oder Prüfungsunterlagen fehlen.
Im Fall des OLG Naumburg bestanden bei Beginn der Arbeiten hingegen noch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die vom Fachplaner vorgelegte Statik fehlerhaft war. Der Auftraggeber durfte deshalb auf die fachliche Richtigkeit der Planung vertrauen.
Welche Schäden waren ersatzfähig?
Das OLG Naumburg sprach der Klägerin insgesamt 391.806,42 Euro zu. Anerkannt wurden insbesondere:
- Kosten für den erforderlichen Umbau der Photovoltaikanlagen,
- die in den Umbaukosten enthaltenen erforderlichen Umplanungskosten,
- die Kosten des notwendigen Windgutachtens,
- Kosten der Vorabprüfung und der Erstellung einer neuen Statik sowie
- zusätzliche Kosten der Statikprüfung, soweit es sich nicht um ohnehin anfallende Kosten handelte.
Nicht sämtliche geltend gemachten Positionen waren jedoch erfolgreich.
Die Klägerin konnte insbesondere die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten und Kosten für die Vorhaltung von Monteuren nicht hinreichend beweisen. Auch weitere Ingenieurkosten waren nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend aufgeschlüsselt. Es fehlte insbesondere an einer nachvollziehbaren Abgrenzung zwischen schadensbedingten Zusatzkosten und Aufwendungen, die auch bei einer mangelfreien Planung entstanden wären.
Sowieso-Kosten sind nicht ersatzfähig
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der sogenannten Sowieso-Kosten.
Hierbei handelt es sich um Aufwendungen, die der Auftraggeber auch dann hätte tragen müssen, wenn die Planung von Anfang an ordnungsgemäß gewesen wäre. Solche Kosten beruhen wirtschaftlich nicht auf dem Planungsfehler und können deshalb grundsätzlich nicht als Schaden verlangt werden.
Im entschiedenen Fall waren Teile der Kosten der Statikprüfung ohnehin angefallen. Nur der auf die fehlerbedingte Anpassung der Konstruktion entfallende zusätzliche Betrag wurde als ersatzfähiger Schaden anerkannt.
Für die Schadensaufstellung ist daher zwischen folgenden Positionen zu unterscheiden:
- Aufwendungen, die bei ordnungsgemäßer Planung ohnehin entstanden wären,
- Kosten, die ausschließlich wegen der mangelhaften Planung zusätzlich entstanden sind,
- Kosten, die sowohl reguläre als auch schadensbedingte Bestandteile enthalten, und
- Aufwendungen, deren Entstehung und Höhe nicht mehr nachgewiesen werden können.
Das Prognoserisiko entbindet nicht vom Schadensnachweis
Das OLG Naumburg befasste sich außerdem mit dem Prognoserisiko bei der Mängelbeseitigung.
Ein Auftraggeber darf grundsätzlich auf fachkundige Empfehlungen zur Art und zum Umfang erforderlicher Mängelbeseitigungsmaßnahmen vertrauen. Stellt sich eine fachgerecht ausgewählte Sanierungsmaßnahme später als aufwendiger heraus, kann das damit verbundene Prognoserisiko grundsätzlich den verantwortlichen Planer treffen.
Dies ersetzt jedoch nicht den Nachweis, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden und der Höhe nach erforderlich waren. Im entschiedenen Fall konnten einzelne höhere Kostenpositionen wegen fehlender Unterlagen und unzureichender Zeugenerinnerung nicht bewiesen werden.
Praxishinweise für Auftraggeber
Auftraggeber sollten bei erkannten Planungsfehlern frühzeitig eine nachvollziehbare Schadensdokumentation erstellen. Dazu gehören insbesondere:
- die Sicherung sämtlicher Planungsstände,
- die Dokumentation behördlicher Hinweise,
- die Aufbewahrung von Angeboten und Rechnungen,
- die getrennte Erfassung von Sowieso-Kosten und Zusatzkosten,
- die Dokumentation der Gründe für die gewählte Mängelbeseitigung und
- die Erfassung von Stillstands-, Personal- und Finanzierungskosten.
Gerade bei länger dauernden Gerichtsverfahren besteht andernfalls das Risiko, dass Zeugen sich nicht mehr an Einzelheiten erinnern und Kostenpositionen mangels Unterlagen nicht bewiesen werden können.
Praxishinweise für Tragwerksplaner
Tragwerksplaner sollten darauf achten, dass Auftrag, Leistungsumfang und Berechnungsgrundlagen eindeutig dokumentiert werden. Dies gilt auch und gerade dann, wenn Planungsleistungen im Umfeld verbundener Unternehmen oder im Vorgriff auf eine geplante Kooperation erbracht werden.
Von besonderer Bedeutung sind:
- eine klare Bezeichnung des Vertragspartners,
- eine schriftliche Festlegung des Leistungsumfangs,
- die Dokumentation der zugrunde gelegten Lastannahmen,
- die Kennzeichnung von vorläufigen oder ungeprüften Berechnungen,
- eindeutige Hinweise auf fehlende Grundlagen und
- eine frühzeitige Information des Auftraggebers über statische oder genehmigungsrechtliche Risiken.
Briefkopf, Siegel, Auftraggeberbezeichnung und Schadensmeldung können später erhebliche Indizwirkung für die Frage entfalten, wer Vertragspartner war und wer die fachliche Verantwortung für die Planung übernommen hat.
Fazit
Das OLG Naumburg stärkt die Haftung des Tragwerksplaners für die fachliche Richtigkeit seiner Planung. Ein Auftraggeber muss sich nicht allein deshalb ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil er vor Erteilung der Baugenehmigung mit der Bauausführung begonnen hat. Entscheidend ist, ob er auf die Richtigkeit der Statik vertrauen durfte oder bereits konkrete Warnungen und Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit bestanden.
Die Entscheidung zeigt zugleich, dass der Nachweis des Planungsvertrags und des entstandenen Schadens sorgfältig geführt werden muss. Ein Vertrag über Tragwerksplanungsleistungen kann auch mündlich geschlossen werden. Für seinen Nachweis können Planungsunterlagen, Siegel, Auftraggeberbezeichnungen, Korrespondenz und Angaben gegenüber dem Haftpflichtversicherer maßgeblich sein.
Bei der Schadenshöhe sind fehlerbedingte Mehrkosten konsequent von Sowieso-Kosten abzugrenzen. Auch ein grundsätzlich vom Planer zu tragendes Prognoserisiko entbindet den Auftraggeber nicht davon, Entstehung und Höhe seiner Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen und zu beweisen.
