OLG Bremen, Urteil vom 21.01.2026, Az. 4 U 117/24
Verhindert der Besteller die Ausführung eines Bauvorhabens, indem er vereinbarte Montagentermine nicht wahrnimmt, keinen neuen Termin abstimmt oder das Grundstück für die Anlieferung und Montage nicht zugänglich macht, kann dies für ihn erhebliche finanzielle Folgen haben. Nach einer Entscheidung des OLG Bremen kann der Unternehmer in diesem Fall nicht nur das Vertragsverhältnis nach § 643 BGB beenden und die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen. Zusätzlich kommt eine Entschädigung nach § 642 BGB für nutzlos bereitgehaltenes Personal und verlorene Arbeitszeit in Betracht.
Die Entscheidung wird unter dem Aktenzeichen 4 U 117/24 und dem Entscheidungsdatum 21.01.2026 geführt. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgenommen.
Der Fall
Die Parteien hatten einen Werkvertrag über die Errichtung eines Wintergartens und eines Carports geschlossen. Nach einer späteren Änderung des Leistungsumfangs belief sich der vereinbarte Werklohn auf 87.000 Euro.
Für die Ausführung waren die Anlieferung individuell gefertigter Bauteile und die Montage auf dem Grundstück des Bestellers erforderlich. Nach den Feststellungen des Gerichts wurden mehrere Montagentermine vereinbart. Der Besteller war jedoch bei den Terminen nicht anwesend. Die Monteure konnten das Grundstück nicht betreten und die mitgeführten Baumaterialien deshalb weder anliefern noch montieren.
Auch auf spätere Aufforderungen, einen Montagetermin abzustimmen und das Grundstück für die Montage zugänglich zu machen, reagierte der Besteller nicht. Der Unternehmer setzte schließlich eine Frist zur Nachholung der erforderlichen Mitwirkung und beendete nach deren Ablauf das Vertragsverhältnis.
Der Besteller wandte unter anderem ein, dass kein wirksamer Werkvertrag zustande gekommen sei, die Ausführung nicht von seiner Anwesenheit abgehangen habe und das Grundstück zugänglich gewesen sei. Zudem bestritt er die Herstellung und spätere Entsorgung der individuell angefertigten Bauteile sowie die geltend gemachten Kosten für die erfolglosen Montageversuche.
Die Entscheidung des OLG Bremen
Das OLG Bremen bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung des Landgerichts und sprach dem Unternehmer darüber hinaus eine weitere Entschädigung in Höhe von 4.250 Euro nach § 642 BGB zu.
1. Erforderliche Mitwirkung des Bestellers
Nach Auffassung des Gerichts bestand eine erforderliche Mitwirkungshandlung des Bestellers darin,
- einen Montagetermin mit dem Unternehmer abzustimmen,
- beim ersten Montagetermin die notwendigen Abstimmungen vor Ort zu ermöglichen und
- den Zugang zum Grundstück für die Anlieferung und Montage zu gewährleisten.
Mitwirkungshandlungen im Sinne des § 642 BGB sind weit zu verstehen. Sie können sowohl in einem aktiven Tun als auch in einem Unterlassen bestehen. Entscheidend ist, ob die Herstellung des Werks ohne die Mitwirkung des Bestellers nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgen kann.
Der Besteller hatte seine Mitwirkungspflicht verletzt, weil er vereinbarte Termine nicht einhielt, keinen neuen Montagetermin abstimmte und den Monteuren keinen Zugang zum Grundstück verschaffte.
2. Vertragsaufhebung nach § 643 BGB
Unterlässt der Besteller eine zur Herstellung des Werks erforderliche Handlung, kann der Unternehmer ihm nach § 643 BGB eine angemessene Frist zur Nachholung setzen. Dabei muss er erklären, dass er den Vertrag kündigt, wenn die Mitwirkungshandlung nicht fristgerecht vorgenommen wird.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist gilt der Vertrag als aufgehoben. Einer zusätzlichen Kündigungserklärung bedarf es dann grundsätzlich nicht mehr.
Im entschiedenen Fall hatte der Unternehmer den Besteller zur Terminabstimmung und zur Bereitstellung des Grundstücks aufgefordert und hierfür Fristen gesetzt. Da der Besteller die notwendige Mitwirkung weiterhin nicht erbrachte, wurde das Vertragsverhältnis nach § 643 Satz 2 BGB beendet.
3. Volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen
Besondere Bedeutung hat die Entscheidung für die Rechtsfolgen einer Vertragsaufhebung nach § 643 BGB.
Erzwingt der Besteller durch eine von ihm zu vertretende Nichtvornahme der erforderlichen Mitwirkungshandlung die Beendigung des Vertrags, beschränkt sich der Anspruch des Unternehmers nach Auffassung des OLG Bremen nicht auf die Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen.
An die Stelle der Teilvergütung nach § 645 BGB tritt vielmehr die volle vertragliche Vergütung. Allerdings muss sich der Unternehmer diejenigen Aufwendungen anrechnen lassen, die er infolge der vorzeitigen Vertragsbeendigung erspart hat.
Im konkreten Fall erhielt der Unternehmer deshalb den vereinbarten Werklohn abzüglich des Material- beziehungsweise Schrottwerts sowie der nicht mehr anfallenden Montagekosten. Das Gericht bestätigte einen Vergütungsanspruch in Höhe von 72.537,05 Euro.
4. Zusätzliche Entschädigung nach § 642 BGB
Neben dem Vergütungsanspruch bejahte das OLG Bremen einen zusätzlichen Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB.
§ 642 BGB soll den wirtschaftlichen Nachteil ausgleichen, der dem Unternehmer dadurch entsteht, dass er wegen der fehlenden Mitwirkung des Bestellers leistungsbereit bleibt und hierfür Personal, Geräte, Kapital oder sonstige Produktionsmittel vorhält.
Im entschiedenen Fall hatte der Unternehmer für die Montage vier Arbeitskräfte eingesetzt. Diese hatten die individuell gefertigten Bauteile abgeholt und zum Grundstück des Bestellers transportiert. Weil der Zugang nicht ermöglicht wurde, konnten die Arbeiten nicht ausgeführt werden. Das Gericht sah die hierdurch nutzlos angefallenen Personal- und Fahrtkosten als entschädigungsfähig an.
Die Entschädigung wurde auf 4.250 Euro festgesetzt. Nach Auffassung des OLG Bremen stand dieser Anspruch selbstständig neben dem Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.
Eine unzulässige Doppelkompensation lag nicht vor. Die abgezogenen ersparten Montagekosten betrafen die aufgrund der Vertragsbeendigung nicht mehr erforderliche zukünftige Montage. Die Entschädigung nach § 642 BGB erfasste dagegen den bereits entstandenen Aufwand für die erfolglosen Montageversuche.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Mitwirkung des Bestellers keine bloße Obliegenheit ohne wirtschaftliche Folgen ist. Kann der Unternehmer seine Leistung ohne eine Terminabstimmung, eine Freigabe, den Zugang zum Grundstück oder eine andere Mitwirkung des Bestellers nicht ausführen, muss der Besteller die erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig schaffen.
Unterbleibt die Mitwirkung, können sich für den Besteller mehrere Ansprüche nebeneinander ergeben:
- Vergütung der bereits erbrachten Leistungen,
- Vergütung der nicht mehr erbrachten Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen,
- Entschädigung für nutzlos bereitgehaltenes Personal, Geräte und sonstige Produktionsmittel sowie
- gegebenenfalls weitergehende Schadensersatzansprüche, wenn deren zusätzliche Voraussetzungen vorliegen.
Für Unternehmer ist die Entscheidung zugleich ein Hinweis auf die erforderliche Dokumentation. Montagermine, Terminbestätigungen, Anlieferungsversuche und die fehlende Zugänglichkeit einer Baustelle sollten möglichst lückenlos festgehalten werden. Sinnvoll sind insbesondere:
- schriftliche Terminbestätigungen,
- Kalendereinträge und Gesprächsvermerke,
- E-Mails oder sonstige Nachrichten zur Terminabstimmung,
- Fotos von der Baustellen- und Zugangssituation,
- Lieferscheine und Fahrtnachweise,
- Stundenaufzeichnungen des eingesetzten Personals,
- Rechnungen von Nachunternehmern sowie
- Nachweise über die konkrete Vergütung nutzlos eingesetzter Arbeitskräfte.
Vor einer Vertragsbeendigung nach § 643 BGB sollte der Unternehmer den Besteller eindeutig zur Vornahme der konkret bezeichneten Mitwirkungshandlung auffordern. Das Schreiben sollte eine angemessene Frist enthalten und klar darauf hinweisen, dass der Vertrag bei fruchtlosem Fristablauf beendet wird.
Prozessuale Besonderheit: Verspätetes Vorbringen bleibt ausgeschlossen
Die Entscheidung ist außerdem in prozessualer Hinsicht relevant.
Der Besteller hatte erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung weiteren Vortrag zum Vertragsinhalt gehalten. Das Landgericht hatte dieses Vorbringen als verspätet zurückgewiesen. Das OLG Bremen stellte klar, dass ein in erster Instanz zu Recht ausgeschlossenes Angriffs- oder Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch in der Berufungsinstanz ausgeschlossen bleibt.
Daran ändert es nichts, dass das Berufungsgericht einen angebotenen Zeugen zu einem anderen Beweisthema vernimmt. Eine solche Vernehmung eröffnet nicht die Möglichkeit, präkludierten Sachvortrag auf diesem Umweg doch noch in das Berufungsverfahren einzuführen.
Fazit
Verweigert der Besteller eine für die Ausführung notwendige Mitwirkung, kann der Unternehmer nach ordnungsgemäßer Fristsetzung den Vertrag gemäß § 643 BGB beenden. Hat der Besteller die Vertragsbeendigung durch seine fehlende Mitwirkung zu vertreten, kann der Unternehmer grundsätzlich die volle vereinbarte Vergütung abzüglich seiner ersparten Aufwendungen verlangen.
Zusätzlich kann eine Entschädigung nach § 642 BGB geschuldet sein, wenn Personal, Geräte oder andere Produktionsmittel wegen des Annahmeverzugs nutzlos bereitgehalten wurden. Die Ansprüche können nebeneinander bestehen, sofern sie unterschiedliche wirtschaftliche Nachteile ausgleichen.
Die Entscheidung unterstreicht damit die erhebliche Bedeutung der Mitwirkungsverantwortung des Bestellers im Werk- und Bauvertragsrecht.
