OLG Hamburg, Urteil vom 24. September 2026 – 15 U 39/25
Auch Architektenverträge unterliegen dem gesetzlichen Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge. Wird ein Vertrag mit einem Verbraucher ausschließlich telefonisch, per E-Mail oder mit anderen Fernkommunikationsmitteln geschlossen, muss das Architekturbüro prüfen, ob eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erforderlich ist.
Unterbleibt die Belehrung, kann der Auftraggeber den Vertrag noch Monate später widerrufen. Für den Architekten sind die Folgen gravierend: Sein Honoraranspruch entfällt. Bereits erhaltene Zahlungen muss er zurückerstatten. Wurde der Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt und hat er keinen vorzeitigen Leistungsbeginn verlangt, steht dem Architekten für seine bereits erbrachten Planungsleistungen grundsätzlich auch kein Wertersatz zu.
Der Fall
Eine Grundstückseigentümerin hatte ein Architekturbüro über mehrere Jahre hinweg mit unterschiedlichen Planungen für dasselbe Grundstück befasst.
Zunächst ging es um eine Nachverdichtung durch den Neubau von Mikroapartments. Später wurde der Abriss eines Bestandsgebäudes und die Errichtung eines mehrgeschossigen Wohngebäudes geplant. Nachdem auch dieses Vorhaben nicht weiterverfolgt wurde, entstand eine neue Planungsidee: Das vorhandene Gebäude sollte nicht abgerissen, sondern unter Beibehaltung seiner Kubatur zu Wohnungen umgebaut werden.
Für diese neue Aufgabenstellung übersandte das Architekturbüro im Mai 2021 per E-Mail ein Angebot über eine optimierte beziehungsweise finale Entwurfsfindung. Die Eigentümerin nahm das Angebot ebenfalls per E-Mail an. Vereinbart wurde ein Stundenhonorar.
Eine Widerrufsbelehrung erhielt die Auftraggeberin nicht.
Das Architekturbüro erbrachte anschließend Planungsleistungen und stellte diese in Rechnung. Einen Teil des Honorars zahlte die Auftraggeberin. Nachdem das Büro weitere Vergütung verlangte, widerrief sie den Vertrag und forderte das bereits gezahlte Honorar zurück.
Das Landgericht gab der Honorarklage überwiegend statt. Es ging davon aus, dass kein neuer Architektenvertrag, sondern lediglich eine Honorarvereinbarung innerhalb eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses geschlossen worden sei.
Das Oberlandesgericht Hamburg bewertete dies anders. Es wies die Honorarklage ab und verurteilte das Architekturbüro zur Rückzahlung des bereits erhaltenen Honorars.
Auch Architektenverträge können Fernabsatzverträge sein
Das Fernabsatzrecht ist nicht auf Warenbestellungen oder klassische Onlinegeschäfte beschränkt. Auch ein Architektenvertrag kann ein Fernabsatzvertrag sein.
Voraussetzung ist insbesondere, dass
- der Architekt als Unternehmer handelt,
- der Auftraggeber Verbraucher ist,
- Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss ausschließlich über Fernkommunikationsmittel erfolgen und
- der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems stattfindet.
Zu den Fernkommunikationsmitteln gehören insbesondere Telefon, E-Mail, Brief, Messenger und andere digitale Kommunikationsformen, bei denen die Parteien nicht gleichzeitig körperlich anwesend sind.
Dass Architektenleistungen individuell auf ein konkretes Grundstück zugeschnitten werden, schließt das Widerrufsrecht nicht aus. Die planerische Leistung ist keine individuell hergestellte Ware, für die das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme vom Widerrufsrecht vorsieht.
Auch reine Honorarvereinbarungen können widerrufbar sein
Das Oberlandesgericht stellte klar, dass nicht nur der eigentliche Architektenvertrag unter das Fernabsatzrecht fallen kann. Auch eine eigenständige Honorarvereinbarung kann grundsätzlich widerrufbar sein.
Für die Anwendbarkeit des Verbraucherschutzrechts kommt es nicht entscheidend darauf an, wie die Vereinbarung bezeichnet wird. Maßgeblich ist, ob zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ein Vertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossen wurde.
Architekten können sich daher nicht ohne Weiteres darauf berufen, per E-Mail sei lediglich das Honorar für ein bereits bestehendes Vertragsverhältnis vereinbart worden. Selbst wenn kein neuer Architektenvertrag vorliegt, kann die Honorarvereinbarung als eigenständiger Vertrag dem Widerrufsrecht unterfallen.
Eigenständiger Vertrag oder bloße Fortsetzung eines Rahmenvertrags?
Im Streitfall war entscheidend, ob die Vereinbarung aus Mai 2021 einen neuen Architektenvertrag darstellte oder lediglich Teil eines länger bestehenden Rahmenvertrags war.
Das Gericht nahm einen eigenständigen Architektenvertrag an. Dafür sprachen insbesondere:
- Die früheren Planungsaufträge waren bereits durchgeführt und abgerechnet.
- Die jeweiligen Planungskonzepte waren nicht weiterverfolgt worden.
- Der neue Auftrag betraf eine wesentlich andere planerische Lösung.
- Für den neuen Auftrag wurde eine abweichende Vergütung vereinbart.
- Das Architekturbüro hatte seine Erklärung selbst als neues Angebot formuliert.
- Die späteren Rechnungen nahmen ausdrücklich auf die neue E-Mail-Vereinbarung Bezug.
- Die Projekte wurden unter unterschiedlichen Bezeichnungen abgerechnet.
Dass sämtliche Planungen dasselbe Grundstück betrafen, führte nicht zur Annahme eines einheitlichen Vertragsverhältnisses.
Nicht jede längerfristige Geschäftsbeziehung ist ein Rahmenvertrag
Ein Rahmenvertrag setzt regelmäßig voraus, dass die Parteien für künftig abzuschließende Einzelverträge gemeinsame Regeln festlegen. Das kann etwa eine einheitliche Vergütung, wiederkehrende Leistungspflichten oder ein dauerhaft geltendes Vertragsregime betreffen.
Eine bloße längerfristige Zusammenarbeit genügt hierfür nicht.
Werden nacheinander unterschiedliche Planungsaufgaben vereinbart, jeweils gesondert vergütet, durchgeführt und abgerechnet, spricht dies gegen einen übergeordneten Rahmenvertrag. Dies gilt auch dann, wenn die Planungen dasselbe Grundstück oder Bauvorhaben betreffen.
Für die Abgrenzung sind insbesondere folgende Gesichtspunkte relevant:
- Wurde ein einheitliches Vertragsregime für künftige Aufträge vereinbart?
- Sind die einzelnen Planungsaufgaben inhaltlich vergleichbar?
- Wurden unterschiedliche Planungsziele verfolgt?
- Wurden gesonderte Angebote abgegeben und angenommen?
- Gelten jeweils unterschiedliche Vergütungsregelungen?
- Wurden frühere Aufträge vollständig durchgeführt und abgerechnet?
- Haben die Parteien die Projekte organisatorisch und abrechnungstechnisch getrennt behandelt?
Planungszielfindung ist bereits ein Architektenvertrag
Das Architekturbüro hatte außerdem darauf verwiesen, dass später noch ein Architektenvertrag nach der HOAI geschlossen werden sollte.
Dies stand der Einordnung der bereits geschlossenen Vereinbarung als Architektenvertrag nicht entgegen.
Auch ein Vertrag über die Entwicklung einer Planungsgrundlage und die Ermittlung des konkreten Planungsziels ist ein Architektenvertrag. Nach § 650p Abs. 2 BGB kann der Architekt zunächst damit beauftragt werden, die Grundlagen zur Bestimmung der Planungs- und Überwachungsziele zu erarbeiten.
Im Streitfall sollte eine kostengünstigere Umbauvariante entwickelt und eine finale Entwurfsentscheidung vorbereitet werden. Damit war bereits ein konkretes planerisches Leistungssoll vereinbart.
Ein späterer Vertrag über die Umsetzung der gefundenen Planung wäre ein weiterer Architektenvertrag gewesen. Die vorgesehene spätere Beauftragung schloss nicht aus, dass bereits die vorgelagerte Planungszielfindung einen selbstständigen Vertrag darstellte.
Maßgeblich ist der konkrete Vertragsschluss
Frühere persönliche Kontakte zwischen Architekt und Auftraggeber schließen einen späteren Fernabsatzvertrag nicht automatisch aus.
Entscheidend ist, wie der konkrete Vertrag angebahnt und geschlossen wurde. Persönliche Besprechungen zu früheren und bereits beendeten Planungsaufträgen reichen nicht aus, wenn der spätere Vertrag eine neue Aufgabenstellung betrifft und ausschließlich telefonisch oder per E-Mail ausgehandelt wird.
Im entschiedenen Fall hatten persönliche Treffen vor dem Vertragsschluss andere Planungen betroffen. Die neue Idee eines Umbaus innerhalb der vorhandenen Gebäudekubatur entstand erst später. Die Verhandlungen über diesen Auftrag wurden telefonisch und per E-Mail geführt. Auch der Vertrag selbst kam durch den Austausch zweier E-Mails zustande.
Persönlicher Kontakt muss vertragsrelevant sein
Ein persönliches Treffen schließt die Anwendung des Fernabsatzrechts nur aus, wenn es inhaltlich zur Anbahnung des konkreten Vertrags gehört.
Ein früherer Ortstermin oder eine persönliche Besprechung genügt nicht, wenn dabei ein anderes Projekt, eine andere Planungsvariante oder ein bereits beendeter Auftrag behandelt wurde.
Das Architekturbüro trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es in der Anbahnungsphase des konkreten Vertrags einen relevanten persönlichen Kontakt gegeben hat.
Pauschale Angaben, der Auftraggeber sei irgendwann im Büro erschienen oder man habe sich bereits mehrfach persönlich getroffen, reichen nicht. Erforderlich ist ein konkret nachvollziehbarer Vortrag dazu,
- wann das Treffen stattfand,
- wer daran beteiligt war,
- welche Planung besprochen wurde,
- welche Vertragsbedingungen Gegenstand waren und
- welchen Bezug die Besprechung zum späteren Vertragsschluss hatte.
Auch der zeitliche Abstand ist entscheidend
Selbst ein inhaltlich relevanter persönlicher Kontakt kann seine Bedeutung für die Einordnung als Fernabsatzvertrag verlieren, wenn zwischen dem Treffen und dem Vertragsschluss ein erheblicher Zeitraum liegt.
Ob der Zusammenhang noch eng genug ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine starre Frist besteht nicht.
Das Oberlandesgericht hielt einen Abstand von fünf bis sechs Monaten jedenfalls für zu lang. Dies galt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Parteien bereits kannten, schon andere Verträge miteinander geschlossen hatten und es sich um einen wirtschaftlich bedeutsamen Auftrag handelte.
Ein persönliches Treffen, das Monate zurückliegt, schützt ein Architekturbüro daher nicht zuverlässig vor der Einordnung eines später ausschließlich per E-Mail geschlossenen Vertrags als Fernabsatzgeschäft.
Spätere Ortstermine ändern nichts
Persönliche Kontakte nach Vertragsschluss beseitigen den Charakter als Fernabsatzvertrag nicht.
Das gilt auch dann, wenn bereits bei Vertragsschluss feststeht, dass später gemeinsame Ortstermine oder persönliche Planungsbesprechungen stattfinden werden. Maßgeblich bleibt, wie die Vertragsverhandlungen und der Vertragsschluss selbst erfolgt sind.
Im Streitfall fanden die persönlichen Termine erst nach Abschluss des Vertrags statt. Sie konnten deshalb das bereits entstandene Widerrufsrecht nicht ausschließen.
Verbrauchereigenschaft wird grundsätzlich vermutet
Handelt eine natürliche Person, spricht grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass sie als Verbraucher tätig wird.
Eine Zuordnung zur unternehmerischen Tätigkeit kommt nur in Betracht, wenn die bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass der Auftraggeber in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Verbleibende Zweifel gehen zugunsten der Verbrauchereigenschaft.
Die Darlegungslast für ein unternehmerisches Handeln des Auftraggebers trifft grundsätzlich den Architekten, wenn sich dieser auf den Ausschluss des Verbraucherschutzes beruft.
Immobilienerfahrung macht nicht automatisch zum Unternehmer
Die Auftraggeberin war unter anderem als Maklerin und Grundstücksverwalterin tätig. Dies genügte dem Gericht nicht, um sie beim Abschluss des Architektenvertrags als Unternehmerin anzusehen.
Entscheidend war, dass sich das zu beplanende Grundstück in ihrem privaten Eigentum befand. Auch die Vermietung einzelner Wohnungen und gewerblicher Einheiten führte nicht ohne Weiteres zu einem unternehmerischen Handeln.
Die Verwaltung eigenen Vermögens bleibt grundsätzlich private Vermögensverwaltung. Das gilt auch dann, wenn
- erhebliche Vermögenswerte betroffen sind,
- Mieteinnahmen erzielt werden,
- Gewinnerzielungsabsicht besteht,
- mehrere Nutzungseinheiten vorhanden sind oder
- das Projekt ein erhebliches Investitionsvolumen hat.
Eine unternehmerische Immobilienverwaltung kann erst anzunehmen sein, wenn Umfang, Organisation und zeitlicher Aufwand einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordern, etwa mit eigenem Büro, Mitarbeitern und einer geschäftsmäßigen Organisationsstruktur.
Geschäftsführerin oder Maklerin ist nicht bei jedem Vertrag Unternehmerin
Auch die berufliche Stellung einer Person entscheidet nicht allein über ihre Verbrauchereigenschaft.
Eine Geschäftsführerin handelt bei einem privaten Vertrag nicht schon deshalb als Unternehmerin, weil sie Organ einer GmbH ist. Maßgeblich bleibt, welchem Zweck das konkrete Geschäft dient.
Gleiches gilt für eine Maklerin oder Grundstücksverwalterin. Ein Architektenvertrag über eine privat gehaltene Immobilie ist nicht automatisch ihrer beruflichen Tätigkeit zuzuordnen.
Für das Architekturbüro müssen die unternehmerischen Umstände bei Vertragsschluss eindeutig erkennbar sein. Spätere Erkenntnisse über berufliche Tätigkeiten des Auftraggebers genügen nicht.
Rechnungsadressierung kann entscheidend sein
Im Streitfall hatte das Architekturbüro die maßgeblichen Rechnungen an die Auftraggeberin persönlich und nicht an ein Unternehmen oder eine Grundstücksverwaltung adressiert.
Auch die Korrespondenz enthielt keine eindeutigen unternehmerischen Pflichtangaben. Das sprach zusätzlich dafür, dass das Büro selbst von einem privaten Vertragsverhältnis ausgegangen war.
Für die Beurteilung der Verbrauchereigenschaft können daher insbesondere folgende Umstände bedeutsam sein:
- Name des Vertragspartners,
- Rechnungsanschrift,
- Verwendung einer Firmenbezeichnung,
- geschäftliche Pflichtangaben,
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- Zuordnung des Grundstücks zum Privat- oder Betriebsvermögen,
- vorgesehene Nutzung des Objekts und
- Auftreten des Auftraggebers bei Vertragsschluss.
Geringe Anforderungen an ein Fernabsatzsystem
Ein Widerrufsrecht besteht nur, wenn der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wird.
An ein solches System sind jedoch keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn das Architekturbüro organisatorisch, personell und technisch in der Lage ist, Verträge regelmäßig ohne gleichzeitige Anwesenheit der Vertragsparteien abzuschließen.
Eine besondere Onlineplattform oder Bestellmöglichkeit auf der Internetseite ist nicht erforderlich. Ein System kann bereits vorliegen, wenn Angebote regelmäßig per E-Mail übersandt und durch Rücksendung, E-Mail-Antwort oder Post angenommen werden.
Nur rein gelegentliche und zufällige Vertragsschlüsse über Fernkommunikationsmittel fallen nicht unter das Fernabsatzrecht.
Wenige Fernabsatzabschlüsse können ausreichen
Das Architekturbüro hatte erklärt, Verträge würden überwiegend nach persönlichem Kontakt geschlossen. Vertragsschlüsse ausschließlich per E-Mail oder Post kämen nur in einem kleineren Teil der Fälle vor, etwa
- bei kleineren Projekten,
- bei räumlich entfernt sitzenden Auftraggebern,
- während der Pandemie oder
- bei Folgeverträgen über bereits bekannte Immobilien.
Dies reichte dem Gericht für die Annahme eines organisierten Fernabsatzsystems.
Entscheidend war, dass solche Vertragsschlüsse nicht nur zufällig vorkamen. Das Büro verfügte vielmehr über die erforderlichen Strukturen und nutzte diese wiederholt. Auch die früheren Verträge mit derselben Auftraggeberin waren auf diesem Weg abgeschlossen worden.
Dass ein Architekturbüro hauptsächlich für professionelle Bauherren arbeitet und nur einen kleineren Anteil privater Auftraggeber betreut, schließt ein Fernabsatzsystem nicht aus.
Beweislast liegt beim Architekturbüro
Wird ein Verbrauchervertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossen, wird grundsätzlich vermutet, dass der Abschluss im Rahmen eines organisierten Fernabsatzsystems erfolgte.
Das Architekturbüro muss dann darlegen und beweisen, dass der Vertragsschluss lediglich gelegentlich oder zufällig auf diesem Weg zustande kam.
Ein pauschaler Hinweis, man schließe Verträge normalerweise persönlich oder biete auf der Internetseite keine Onlinebestellung an, genügt hierfür regelmäßig nicht.
Architekturbüros sollten deshalb ihre tatsächlichen Vertragsabläufe kennen und dokumentieren. Maßgeblich ist nicht das gewünschte Selbstbild des Betriebs, sondern die gelebte Praxis beim Versand und bei der Annahme von Angeboten.
Ohne Widerrufsbelehrung verlängert sich die Widerrufsfrist
Die reguläre Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt jedoch grundsätzlich erst, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.
Unterbleibt die Belehrung, kann das Widerrufsrecht erst zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss erlöschen.
Im entschiedenen Fall war keine Widerrufsbelehrung erfolgt. Der mehrere Monate nach Vertragsschluss erklärte Widerruf war deshalb rechtzeitig.
Für die Wirksamkeit des Widerrufs kam es nicht darauf an, dass das Architekturbüro bereits erhebliche Planungsleistungen erbracht hatte.
Vollständige Leistungserbringung beendet das Widerrufsrecht nicht automatisch
Bei einem Vertrag über Dienstleistungen kann das Widerrufsrecht unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig erlöschen, wenn der Unternehmer die Leistung vollständig erbracht hat.
Das setzt jedoch voraus, dass der Verbraucher zuvor
- ausdrücklich dem Beginn der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt und
- bestätigt hat, dass er bei vollständiger Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht verliert.
Fehlt es daran, bleibt das Widerrufsrecht trotz bereits erbrachter oder vollständig abgeschlossener Architektenleistung bestehen.
Der bloße Wunsch des Auftraggebers, mit der Planung schnell zu beginnen, genügt nicht. Die Zustimmung und die Kenntnisbestätigung müssen rechtssicher eingeholt und dokumentiert werden.
Widerruf ist nicht allein wegen vollständiger Leistung rechtsmissbräuchlich
Ein Verbraucher darf den Vertrag grundsätzlich auch dann widerrufen, wenn der Architekt seine Leistungen bereits erbracht hat und der Verbraucher die Planungsergebnisse erhalten hat.
Der Widerruf wird nicht allein dadurch rechtsmissbräuchlich, dass er für den Architekten wirtschaftlich nachteilig ist oder dem Verbraucher einen erheblichen Vorteil verschafft.
Ein Rechtsmissbrauch kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Erforderlich wären besondere Umstände, die auf ein arglistiges oder gezielt missbräuchliches Vorgehen des Verbrauchers schließen lassen.
Dass der Auftraggeber fachlich erfahren ist, Immobilienkenntnisse besitzt oder beruflich mit Grundstücksgeschäften befasst ist, genügt nicht.
Vollständiger Verlust des Honoraranspruchs
Mit dem wirksamen Widerruf war die Auftraggeberin an ihre auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung nicht mehr gebunden.
Das Architekturbüro konnte deshalb das noch offene Honorar nicht verlangen. Darüber hinaus musste es das bereits erhaltene Honorar zurückzahlen.
Die Auftraggeberin konnte die bereits erhaltenen Planungsleistungen naturgemäß nicht zurückgeben. Dennoch schuldete sie keinen Wertersatz.
Das Gericht sprach dem Architekturbüro damit für seine bereits geleistete Tätigkeit keine Vergütung zu.
Kein Wertersatz ohne ordnungsgemäße Information
Ein Verbraucher muss für bereits erbrachte Dienstleistungen nur unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen Wertersatz leisten.
Erforderlich ist insbesondere, dass
- der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde,
- er ausdrücklich verlangt hat, dass der Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, und
- er über die möglichen Folgen des vorzeitigen Leistungsbeginns informiert wurde.
Fehlen diese Voraussetzungen, scheidet ein Wertersatzanspruch grundsätzlich aus.
Das Architekturbüro kann den Honorarverlust dann nicht ohne Weiteres durch einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung oder auf einer anderen rechtlichen Grundlage ausgleichen. Die gesetzlichen Widerrufsfolgen sind insoweit abschließend.
Auswirkungen für Architekturbüros
Die Entscheidung macht eine Überprüfung der Vertragsprozesse erforderlich. Dies gilt besonders für Büros, die Angebote per E-Mail versenden und von privaten Bauherren per E-Mail, Scan, digitaler Unterschrift oder Post annehmen lassen.
Vor Vertragsschluss sollte geklärt werden:
- Ist der Auftraggeber Verbraucher oder Unternehmer?
- Wird der konkrete Vertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel angebahnt und geschlossen?
- Gab es einen inhaltlich relevanten persönlichen Kontakt?
- Wie lange liegt dieser persönliche Kontakt zurück?
- Handelt es sich um einen neuen Vertrag oder nur um die Durchführung eines bestehenden Vertrags?
- Besteht möglicherweise ein eigenständiger Vertrag über eine neue Planungsaufgabe?
- Erfolgen solche Vertragsschlüsse im Büro regelmäßig?
- Wurde eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt?
- Soll die Tätigkeit vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen?
- Liegt hierfür ein ausdrückliches und dokumentiertes Verlangen des Verbrauchers vor?
Rechtssicherer Leistungsbeginn
Soll der Architekt unmittelbar nach Vertragsschluss mit seiner Tätigkeit beginnen, reicht eine Widerrufsbelehrung allein nicht aus.
Zusätzlich sollte der Verbraucher ausdrücklich erklären, dass
- der Architekt vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnen soll,
- ihm bekannt ist, dass er bei vollständiger Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht verlieren kann, und
- im Fall eines vorherigen Widerrufs gegebenenfalls Wertersatz für die bis dahin erbrachten Leistungen anfällt.
Diese Erklärungen sollten getrennt von den übrigen Vertragsbestimmungen deutlich hervorgehoben und dokumentiert werden.
Eine lediglich im Vertragstext versteckte oder pauschal vorformulierte Erklärung kann neue Wirksamkeitsrisiken auslösen.
Auswirkungen für private Bauherren
Private Bauherren sollten prüfen, ob ein Architektenvertrag ausschließlich telefonisch oder per E-Mail abgeschlossen wurde und ob sie eine Widerrufsbelehrung erhalten haben.
Das gilt insbesondere bei
- Machbarkeitsstudien,
- Konzeptplanungen,
- Planungszielfindungen,
- Umbauvarianten,
- Vorplanungen,
- Stundenhonorarvereinbarungen und
- gesonderten Folgeaufträgen.
Auch wenn bereits zuvor mit demselben Architekten zusammengearbeitet wurde, kann ein neuer Auftrag ein eigenständiger und widerrufbarer Fernabsatzvertrag sein.
Auswirkungen auf Honorarvereinbarungen
Das Urteil ist auch für die Gestaltung von Honorarvereinbarungen bedeutsam. Eine Honorarregelung kann nicht allein deshalb dem Fernabsatzrecht entzogen sein, weil bereits ein Architektenvertrag besteht.
Wird das Honorar erst später ausschließlich per E-Mail vereinbart, kann auch diese Vereinbarung selbst als Verbrauchervertrag widerrufbar sein.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, welche gesetzliche oder vertragliche Vergütung bei Wegfall der Honorarvereinbarung verbleibt. Im entschiedenen Fall konnte diese Frage offenbleiben, weil das Gericht bereits einen eigenständigen, insgesamt widerrufenen Architektenvertrag annahm.
Für die Praxis sollten Leistungspflichten, Honorarvereinbarung, Widerrufsbelehrung und Erklärung über den vorzeitigen Leistungsbeginn deshalb möglichst in einem klar strukturierten Vertragsprozess zusammengeführt werden.
Fazit
Architektenverträge können Fernabsatzverträge sein. Das gilt auch für Verträge über eine vorgelagerte Planungszielfindung sowie grundsätzlich für eigenständige Honorarvereinbarungen.
Frühere persönliche Kontakte oder bereits abgeschlossene Planungsaufträge schließen das Widerrufsrecht nicht aus. Entscheidend ist, wie der konkrete Vertrag angebahnt und geschlossen wurde. Liegt der letzte relevante persönliche Kontakt mehrere Monate zurück und erfolgen die Vertragsverhandlungen sowie der Vertragsschluss ausschließlich per Telefon und E-Mail, spricht viel für einen Fernabsatzvertrag.
Unterbleibt die Widerrufsbelehrung, kann der Verbraucher den Vertrag noch bis zu zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss widerrufen. Der Architekt verliert dann seinen offenen Honoraranspruch und muss erhaltene Zahlungen zurückerstatten. Fehlen zugleich die gesetzlich erforderlichen Informationen und das ausdrückliche Verlangen nach einem vorzeitigen Leistungsbeginn, erhält er auch für bereits erbrachte Planungsleistungen grundsätzlich keinen Wertersatz.
