EuGH, Urteil vom 15.01.2026, C‑692/23

Feb. 15, 2026 | Nachrichten, Rechtsprechung

1. Gegenstand des Verfahrens

Der Gerichtshof hatte zu klären, wie das 80%-Tätigkeitskriterium des Art. 12 Abs. 3 Buchst. b RL 2014/24/EU auszulegen ist, wenn die kontrollierte Einrichtung eine Muttergesellschaft eines Konzerns ist und die wirtschaftliche Tätigkeit über Tochtergesellschaften oder andere Gruppengesellschaften abgewickelt wird.
Das Verfahren betrifft die Frage, ob niederländische Gemeinden Abfallentsorgungsverträge ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens an eine von ihnen gemeinsam kontrollierte juristische Person vergeben durften (sog. Inhouse-Vergabe/joint control).

 

2. Unionsrechtlicher Rahmen

Die Entscheidung betrifft:

  1. Art. 12 Abs. 3 Buchst. b RL 2014/24/EU – Tätigkeitskriterium (>80% Eigenleistungen zugunsten kontrollierender öffentlicher Auftraggeber)
  2. Art. 12 Abs. 5 RL 2014/24/EU – Berechnung der Tätigkeiten nach Umsatz (oder Kosten)
    RL 2013/34/EU – Konsolidierungsregeln für Jahresabschlüsse

 

3. Sachverhalt in Kürze

Die niederländischen Gemeinden waren Anteilseigner verschiedener öffentlicher Abfallentsorgungsunternehmen.
Die Einrichtung AF (Afvalsturing Friesland NV) war Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe mit mehreren Tochtergesellschaften.
AF erhielt ohne Ausschreibung Aufträge zur Abfallverwertung.

Die Klägerin AVR, ein privates Entsorgungsunternehmen, rügte die fehlende Ausschreibung:

Sie argumentierte, das 80%-Kriterium sei nicht erfüllt, wenn man den gesamten Konzernumsatz berücksichtige.

Das Berufungsgericht Den Haag fragte den EuGH, ob für das Tätigkeitskriterium nur der Umsatz der Muttergesellschaft oder der konsolidierte Gruppenumsatz maßgeblich ist.

 

4. Zentrale Rechtsfrage

Muss bei der Berechnung der 80%-Schwelle für Inhouse-Vergaben der Umsatz der gesamten Unternehmensgruppe einbezogen werden, wenn die kontrollierte juristische Person die Muttergesellschaft der Gruppe ist?

 

5. Entscheidung des EuGH

Kernaussage (Leitsatz)

Der EuGH bejaht, dass bei einer Muttergesellschaft auch der Umsatz der übrigen Gruppengesellschaften einzubeziehen ist – ggf. anhand des konsolidierten Umsatzes nach RL 2013/34/EU.

Begründungslinien

(1) Wortlaut

  • Art. 12 Abs. 3 Buchst. b RL 2014/24 spricht von den Tätigkeiten der juristischen Person, nicht nur von denen, die sie selbst unmittelbar ausübt.
  • Art. 12 Abs. 5 RL 2014/24 erlaubt die Umsatzbetrachtung ohne Beschränkung auf die Muttergesellschaft selbst.

(2) Systematik

Direktvergaben sind nur zulässig, wenn keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen (Erwägungsgründe 31, 32). Eine künstliche Aufspaltung von Tätigkeiten in Konzernstrukturen, um die 80%-Schwelle einzuhalten, soll verhindert werden. Einbezug der übrigen Gruppentätigkeiten erforderlich, um Missbrauch auszuschließen.

(3) Historische Auslegung

Die Vorschrift kodifiziert die frühere EuGH‑Rechtsprechung (z. B. Undis Servizi), die eine Gesamtbetrachtung aller Tätigkeiten verlangte. Umfassende Betrachtung aller Tätigkeiten der Einheit notwendig.

(4) Teleologische Auslegung

Hauptziel: Schutz des Wettbewerbs privater Anbieter vor verdeckten Marktaktivitäten öffentlicher Unternehmen.
Wenn ein Teil des Konzerns am Markt tätig ist, kann die Muttergesellschaft nicht ohne Ausschreibung öffentliche Aufträge erhalten. Wettbewerbsneutralität verlangt Berücksichtigung des gesamten Konzerns.

(5) Bedeutung konsolidierter Umsätze

Konsolidierte Abschlüsse nach RL 2013/34/EU spiegeln die wirtschaftliche Tätigkeit der Gruppe als eine wirtschaftliche Einheit wider.
Der konsolidierte Umsatz bildet daher den korrekten Maßstab zur Bestimmung des 80%-Kriteriums.

 

6. Folge für den konkreten Fall
Das Gericht bestätigt, dass bei AF die konsolidierten Umsätze berücksichtigt werden müssen. Dadurch wird die 80%-Grenze nicht erreicht. Die Inhouse-Vergaben waren nach EU-Recht nicht zulässig.
Die zweite Vorlagefrage (zur Zurechnung des Umsatzes der Deponie) war daher gegenstandslos.

 

7. Praxisauswirkungen der Entscheidung

(A) Konsequenzen für Inhouse-Vergaben

Öffentliche Auftraggeber müssen künftig konzernweit prüfen, ob die 80%-Schwelle erfüllt ist.
Eine Muttergesellschaft kann sich nicht auf ihre eigenen Umsätze beschränken.

(B) Vermeidung von Umgehungen

Konzernstrukturen dürfen nicht genutzt werden, um Marktaktivitäten in Tochtergesellschaften „auszulagern“, während die Muttergesellschaft formal die Inhouse‑Kriterien erfüllt.

(C) Bedeutung für kommunale Unternehmen

Kommunale Holdings oder Zweckverbände, die mehrere operative Tochterunternehmen besitzen, geraten stärker in den Fokus der Inhouse‑Kontrolle.

(D) Beweislast

Die Auftraggeber müssen konsolidierte Umsatzdaten beibringen.

 

8. Fazit

Der EuGH stärkt mit dieser Entscheidung die strikte und wirtschaftsbezogene Auslegung der Inhouse‑Ausnahme. Sobald eine kontrollierte juristische Person eine Gruppenstruktur bildet, muss die 80%-Tätigkeitsschwelle konzernweit, notfalls über die konsolidierte Rechnungslegung, berechnet werden.
Dies verhindert strukturelle Umgehungen und schützt private Anbieter vor unzulässigen wettbewerbsfreien Direktvergaben.