Bundestariftreuegesetz: Drei Verordnungsentwürfe konkretisieren Kontrolle, Zertifizierung und Clearingstelle

Sep. 10, 2026 | Nachrichten, Gesetze und Verordnungen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Anfang September 2026 drei Verordnungsentwürfe zum Bundestariftreuegesetz veröffentlicht. Die Entwürfe konkretisieren die Arbeit der Clearingstelle, die Kontrollen durch die Prüfstelle Bundestariftreue und das Verfahren zur Zertifizierung der Tariftreue. Besondere praktische Bedeutung haben die vorgesehenen vertraglichen Kontrollrechte, die Bundesauftraggeber künftig gegenüber ihren Auftragnehmern vereinbaren sollen.

Die Verordnungen sind noch nicht erlassen. Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales befinden sich die Entwürfe derzeit in der Abstimmung mit Ressorts, Ländern und Verbänden. Anschließend sollen sie von der Bundesministerin für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Bundestariftreuegesetz seit dem 1. Mai 2026 in Kraft

Das Bundestariftreuegesetz ist am 1. Mai 2026 in Kraft getreten. Es schafft für öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von 50.000 Euro einen bundesrechtlichen Tariftreuemechanismus. Unternehmen, die solche Aufträge ausführen, müssen ihren dabei eingesetzten Beschäftigten die durch Rechtsverordnung verbindlich festgelegten tariflichen Arbeitsbedingungen gewähren.

Die praktische Anwendung des Gesetzes setzt damit eine mehrstufige Regelungsstruktur voraus:

  • Das Bundestariftreuegesetz schafft den gesetzlichen Rahmen.
  • Branchenbezogene Rechtsverordnungen nach § 5 BTTG legen die jeweils verbindlichen Arbeitsbedingungen fest.
  • Die nun vorgelegten Verfahrensverordnungen regeln die Clearingstelle, die Kontrollen und das Zertifizierungsverfahren.

Branchenbezogene Rechtsverordnungen nach § 5 BTTG waren nach dem Stand vom 9. September 2026 noch nicht bekannt gemacht. Erst mit ihnen werden die jeweils maßgeblichen tariflichen Arbeitsbedingungen für die betroffenen Bundesaufträge konkret bestimmt.

 

Drei Verordnungen für die praktische Umsetzung

Das Bundestariftreuegesetz enthält drei Verordnungsermächtigungen:

  • § 6 Abs. 4 BTTG für die Clearingstelle,
  • § 8 Abs. 6 BTTG für die Prüfstelle Bundestariftreue,
  • § 10 Abs. 3 BTTG für das Zertifizierungsverfahren.

Auf dieser Grundlage hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nun die Entwürfe der BTTG-Clearingstellenverordnung, der BTTG-Prüfstellenverordnung und der BTTG-Zertifizierungsverfahrensverordnung vorgelegt.

 

1. Prüfstellen-Verordnung: Kontrollrechte müssen vertraglich abgesichert werden

Die größte unmittelbare Bedeutung für Bundesauftraggeber hat der Entwurf einer Verordnung über die Kontrollen nach dem Bundestariftreuegesetz durch die Prüfstelle Bundestariftreue, kurz BTTGPrüfV.

 

Vertragliche Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Nach § 2 des Verordnungsentwurfs sollen Bundesauftraggeber mit ihren Auftragnehmern vertraglich vereinbaren, dass diese:

  • Kontrollen der Prüfstelle Bundestariftreue dulden,
  • alle für die Prüfung erheblichen Auskünfte erteilen,
  • die nach § 9 BTTG erforderliche Dokumentation oder ein Tariftreuezertifikat vorlegen,
  • ab dem 1. Januar 2028 Entgeltbescheinigungsdaten nach § 108c SGB IV elektronisch übermitteln.

Diese Pflichten sollen nicht auf den Hauptauftragnehmer beschränkt bleiben. Auftragnehmer müssen entsprechende Kontrollrechte auch mit ihren Nachunternehmern und Verleihern vereinbaren und dafür sorgen, dass sie in weiteren Stufen der Nachunternehmerkette ebenfalls weitergegeben werden.

Für die Vergabepraxis folgt daraus, dass die Tariftreue nicht lediglich durch eine einmalige Verpflichtungserklärung im Vergabeverfahren abgesichert werden kann. Die erforderlichen Duldungs-, Auskunfts-, Dokumentations- und Weitergabepflichten müssen vielmehr in die Vertragsunterlagen aufgenommen werden.

Bundesauftraggeber sollten deshalb insbesondere ihre:

  • Besonderen Vertragsbedingungen,
  • Zusätzlichen Vertragsbedingungen,
  • Nachunternehmerklauseln,
  • Vertragsstrafenregelungen,
  • Kündigungsbestimmungen,
  • Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten

an die endgültige Fassung der Prüfstellen-Verordnung anpassen.

 

Anlassbezogene Kontrolle

Die Prüfstelle soll nach dem Entwurf anlassbezogen tätig werden. Liegen Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Bundestariftreuegesetz vor, kann sie vom Bundesauftraggeber die Vertragsunterlagen des Vergabeverfahrens anfordern. Von den betroffenen Unternehmen kann sie insbesondere Entgeltabrechnungen und Arbeitszeitaufzeichnungen verlangen.

Für die Vorlage der Unterlagen soll eine Frist von mindestens 14 Tagen gesetzt werden. Die Übermittlung soll elektronisch erfolgen. Kontrollen vor Ort sollen nur mit Einverständnis des betroffenen Bundesauftraggebers oder Unternehmens durchgeführt werden.

Bevor die Prüfstelle einen Verstoß durch Verwaltungsakt feststellt, soll das betroffene Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Dafür ist nach dem Entwurf eine Frist von einem Monat vorgesehen. Über einen Widerspruch gegen die Feststellung soll die Prüfstelle grundsätzlich ebenfalls innerhalb eines Monats entscheiden.

 

Empfehlungen an den Bundesauftraggeber

Stellt die Prüfstelle einen Verstoß fest, kann sie dem Bundesauftraggeber Handlungsempfehlungen geben. Diese können insbesondere auf folgende Maßnahmen gerichtet sein:

  • Aufforderung des Auftragnehmers zur Nacherfüllung,
  • Geltendmachung von Schadensersatz,
  • Verhängung einer vereinbarten Vertragsstrafe,
  • außerordentliche Kündigung des Vertrags.

Weicht der Bundesauftraggeber von der Empfehlung ab oder setzt er sie nur teilweise um, soll er der Prüfstelle die hierfür maßgeblichen Gründe mitteilen.

Damit bleibt die Entscheidung über vertragsrechtliche Konsequenzen grundsätzlich beim Auftraggeber. Die Empfehlung der Prüfstelle wird jedoch einen erheblichen Dokumentations- und Begründungsdruck erzeugen. Vergabestellen sollten daher intern festlegen, welche Stelle über Vertragsstrafen, Kündigungen und Schadensersatzansprüche entscheidet und wie diese Entscheidung dokumentiert wird.

 

Mitteilungen an weitere Behörden

Bestandskräftige Feststellungsbescheide sollen an den Bundesauftraggeber, die Zollverwaltung und die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden. Außerdem sollen das Wettbewerbsregister und die betroffenen Beschäftigten über den Verstoß informiert werden.

Die Mitteilungen an das Wettbewerbsregister sollen allerdings erst einsetzen, wenn die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Datenübermittlung zwischen der Registerbehörde und der Prüfstelle vorliegen.

Tariftreueverstöße können dadurch über das konkrete Vertragsverhältnis hinaus Bedeutung für die vergaberechtliche Zuverlässigkeit und die zukünftige Beteiligung eines Unternehmens an öffentlichen Vergabeverfahren erlangen.

 

2. Zertifizierungs-Verordnung: Zwölf Monate gültiger Tariftreuenachweis

Der Entwurf der BTTG-Zertifizierungsverfahrensverordnung regelt, wie Unternehmen ihre Tariftreue durch ein Zertifikat nachweisen können.

Als Zertifizierungsstellen sollen die bereits in den Vergabeverordnungen vorgesehenen Präqualifizierungsstellen sowie die von ihnen beauftragten Stellen tätig werden. Arbeitgeber mit Sitz im Inland oder Ausland können dort ein Tariftreuezertifikat beantragen. Nach den Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales befreit ein solches Zertifikat Arbeitgeber von Nachweispflichten nach dem Bundestariftreuegesetz und von der Haftung für Nachunternehmer.

 

Unterschiedliche Nachweiswege

Der Verordnungsentwurf unterscheidet zwischen mehreren Fallgruppen.

Tarifgebundene Arbeitgeber sollen die einschlägigen Tarifverträge und gegebenenfalls einen Nachweis ihrer Verbandsmitgliedschaft vorlegen.

Kirchliche Arbeitgeber, die kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien anwenden, sollen die jeweils maßgebliche Richtlinie einreichen.

Nicht tarifgebundene Arbeitgeber müssen die tatsächlich gewährten Arbeitsbedingungen nachweisen. Der Nachweis soll grundsätzlich die drei Monate vor der Antragstellung erfassen. In Betracht kommen nach dem Entwurf insbesondere:

  • Entgeltbescheinigungen,
  • Bescheinigungen eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers,
  • repräsentative Arbeitsverträge,
  • Arbeitszeitaufzeichnungen.

Weicht ein angewendeter Tarifvertrag oder eine kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinie zulasten der Beschäftigten von der maßgeblichen Branchen-Rechtsverordnung ab, soll die Abweichung im Zertifikat ausgewiesen werden.

 

Entscheidungsfrist, Gültigkeit und Sperrzeiten

Die Zertifizierungsstelle soll über einen vollständigen und bezahlten Antrag grundsätzlich innerhalb von drei Wochen entscheiden. Das Zertifikat soll zwölf Monate gültig sein.

Wer schuldhaft falsche Unterlagen einreicht, soll kein Zertifikat erhalten und erst nach Ablauf von 24 Monaten einen neuen Antrag stellen dürfen. Dieselbe Sperrfrist ist vorgesehen, wenn ein Zertifikat wegen falscher Angaben aberkannt oder ein Tariftreueverstoß rechtskräftig festgestellt wurde. Die Zertifizierungsstellen dürfen für das Verfahren ein angemessenes Entgelt erheben und ein zentrales öffentliches Zertifikatsregister einrichten.

 

Praktische Bedeutung für Unternehmen

Das Zertifikat kann insbesondere für Unternehmen interessant sein, die sich regelmäßig an Vergabeverfahren des Bundes beteiligen. Es kann den wiederholten Einzelnachweis tariflicher Arbeitsbedingungen entbehrlich machen und die mit dem Einsatz zertifizierter Nachunternehmen verbundenen Haftungsrisiken reduzieren.

Unternehmen sollten allerdings rechtzeitig vor Ablauf des Zertifikats eine erneute Prüfung vorbereiten. Aufgrund der vorgesehenen Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten dürfte ein laufendes internes Monitoring der Lohn-, Arbeitszeit- und Nachunternehmerdokumentation erforderlich sein.

 

3. Clearingstellen-Verordnung: Beteiligung der Sozialpartner

Die BTTG-Clearingstellenverordnung betrifft das Verfahren vor Erlass einer Branchen-Rechtsverordnung nach § 5 BTTG. Die Clearingstelle kann auf Verlangen eine Empfehlung dazu abgeben, ob und mit welchem Inhalt eine solche Verordnung erlassen werden soll. Besondere Bedeutung kann dies haben, wenn mehrere Tarifverträge für eine Branche in Betracht kommen oder ihre jeweiligen Anwendungsbereiche voneinander abgegrenzt werden müssen.

Die Clearingstelle soll aus sechs Mitgliedern und mindestens sechs stellvertretenden Mitgliedern bestehen. Sie werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für fünf Jahre bestellt.

Das Ministerium soll der Clearingstelle für ihre Beschlussfassung eine Frist von mindestens drei Wochen setzen. Beratung und Beschlussfassung sind nicht öffentlich und können auch im elektronischen Umlaufverfahren erfolgen. Kommt keine Mehrheit zustande, kann die Clearingstelle mehrere Empfehlungen abgeben. Trifft sie innerhalb der gesetzten Frist keine Entscheidung, kann das Ministerium das Verordnungsverfahren ohne Empfehlung fortsetzen.

Die Clearingstelle besitzt damit nach dem Entwurf eine beratende Funktion. Die Entscheidung über den Erlass und den Inhalt der jeweiligen Branchen-Rechtsverordnung verbleibt beim Ministerium.

 

Verhältnis zu den Tariftreuegesetzen der Länder

Das Bundestariftreuegesetz gilt für öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes. Davon zu unterscheiden sind die teilweise bereits seit Jahren bestehenden Vergabe- und Tariftreuegesetze der Länder.

Auf vergaberecht.expert haben wir zuletzt über die umfassende Reform des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes berichtet. Das neue HVTG sieht unter anderem Tariftreue- und Mindestlohnpflichten ab einem Auftragswert von 20.000 Euro netto, branchenspezifische Mindestentgelte durch Rechtsverordnung, eine „Präqualifikation Tarif“ für Bauleistungen sowie erweiterte Kontroll- und Sanktionsmechanismen vor. Die Pflichten erfassen dort ebenfalls Nachunternehmen und Verleihunternehmen. [vergaberecht.expert]

Früherer Beitrag:
Neues HVTG beschlossen: Hessen reformiert Vergabe und Tariftreue grundlegend [vergaberecht.expert]

Ergänzend enthält § 7 HVTG Vorgaben zu Tariftreue- und sonstigen Verpflichtungserklärungen. Danach müssen Vergabestellen in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen auf die erforderlichen Erklärungen der Bieter sowie gegebenenfalls ihrer Nachunternehmen und Verleihunternehmen hinweisen. Fehlt eine geforderte Erklärung und wird sie auch nach Aufforderung nicht fristgerecht vorgelegt, ist das Angebot nach dieser Regelung auszuschließen. [vergaberecht.expert]

Normenfundstelle:
§ 7 HVTG: Tariftreue- und sonstige Verpflichtungserklärungen [vergaberecht.expert]

Auch das baden-württembergische Landestariftreue- und Mindestlohngesetz enthält eigenständige Tariftreuepflichten. § 3 LTMG BW regelt Verpflichtungen bei öffentlichen Bau- und Dienstleistungen sowie besondere Vorgaben für Verkehrsdienstleistungen. [vergaberecht.expert]

Normenfundstelle:
§ 3 LTMG BW: Tariftreuepflicht [vergaberecht.expert]

Die landesrechtlichen Regelungen werden durch das Bundestariftreuegesetz nicht allgemein ersetzt. Für die Praxis ist daher stets zunächst zu bestimmen, welcher Auftraggeber den Auftrag vergibt und welches Bundes- oder Landesrecht auf das konkrete Vergabeverfahren anzuwenden ist.

 

Was Bundesauftraggeber jetzt vorbereiten sollten

Auch wenn die drei Verordnungen noch nicht endgültig erlassen sind, zeigen die Entwürfe bereits einen konkreten Anpassungsbedarf.

Bundesauftraggeber sollten insbesondere:

  • Vertragsmuster überprüfen
    Duldungs-, Auskunfts-, Dokumentations- und Vorlagepflichten sollten in den Vertragsbedingungen ausdrücklich geregelt werden.
  • Nachunternehmerklauseln erweitern
    Auftragnehmer müssen verpflichtet werden, die Kontrollrechte an Nachunternehmen, Verleiher und weitere Stufen der Leistungskette weiterzugeben.
  • Vertragsrechtliche Reaktionen abstimmen
    Nacherfüllung, Schadensersatz, Vertragsstrafe und außerordentliche Kündigung sollten systematisch aufeinander abgestimmt werden.
  • Dokumentationsprozesse festlegen
    Vergabe- und Vertragsunterlagen müssen bei einer anlassbezogenen Kontrolle kurzfristig elektronisch bereitgestellt werden können.
  • Zuständigkeiten bestimmen
    Intern sollte feststehen, wer Anfragen der Prüfstelle beantwortet und über die Umsetzung ihrer Handlungsempfehlungen entscheidet.
  • Zertifikate in den Prüfprozess einbinden
    Vergabestellen benötigen ein Verfahren zur Prüfung von Gültigkeit, Reichweite und etwaigen Abweichungsvermerken eines Tariftreuezertifikats.
  • Bieterinformationen vorbereiten
    Unternehmen sollten bereits in den Vergabeunterlagen transparent über die Kontroll-, Dokumentations- und Weitergabepflichten informiert werden.

 

Was Unternehmen beachten sollten

Unternehmen, die Aufträge des Bundes ausführen oder sich künftig um solche Aufträge bewerben wollen, sollten ihre internen Prozesse ebenfalls überprüfen.

Im Mittelpunkt stehen:

  • die revisionssichere Dokumentation von Entgelt und Arbeitszeit,
  • die Zuordnung der Beschäftigten zum jeweiligen öffentlichen Auftrag,
  • die Prüfung der maßgeblichen Branchen-Rechtsverordnung,
  • die vertragliche Weitergabe der Pflichten an Nachunternehmen und Verleiher,
  • die Kontrolle weiterer Nachunternehmerstufen,
  • die Vorbereitung auf elektronische Auskunfts- und Übermittlungspflichten,
  • die Prüfung, ob eine Zertifizierung wirtschaftlich sinnvoll ist.

Besondere Risiken entstehen, wenn mehrere Nachunternehmerstufen eingesetzt werden. Der Hauptauftragnehmer muss dann nicht nur eigene Pflichten erfüllen, sondern auch dafür sorgen, dass die erforderlichen Kontrollrechte durch die gesamte Auftragskette weitergegeben werden.

 

Fazit

Mit den drei Verordnungsentwürfen nimmt die praktische Umsetzung des Bundestariftreuegesetzes Gestalt an. Für Bundesauftraggeber steht die vertragliche Absicherung der Kontrollrechte im Vordergrund. Unternehmen müssen sich auf umfangreiche Dokumentations-, Auskunfts- und Weitergabepflichten einstellen.

Das vorgesehene Tariftreuezertifikat kann den Nachweis erleichtern. Seine auf zwölf Monate begrenzte Gültigkeit, die vorgesehenen Prüfunterlagen und die Sperrfristen bei falschen Angaben zeigen jedoch, dass die Zertifizierung ein belastbares internes Compliance-System voraussetzt.

Entscheidend bleibt, wann und für welche Branchen die ersten Rechtsverordnungen nach § 5 BTTG erlassen werden. Erst durch diese Branchenverordnungen werden die bei der Ausführung erfasster Bundesaufträge konkret einzuhaltenden tariflichen Arbeitsbedingungen allgemein verbindlich festgelegt.

 

Quellen und weiterführende Informationen