Neues HVTG beschlossen: Hessen reformiert Vergabe und Tariftreue grundlegend

Juni 12, 2026 | Allgemein, Nachrichten, Rechtsprechung, Gesetze und Verordnungen

Der Hessische Landtag hat die Novelle des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes beschlossen. Nach Darstellung des Hessischen Wirtschaftsministeriums soll die Reform öffentliche Aufträge schneller und unbürokratischer machen und zugleich faire Arbeitsbedingungen stärken. Auch im Gesetzgebungsverfahren wurde als Ziel ausdrücklich benannt, das öffentliche Auftragswesen unterhalb der EU-Schwellenwerte zu erleichtern, Vergabeverfahren zu verschlanken und die Tariftreue zu stärken.

Kern der Reform sind deutlich höhere Wertgrenzen. Künftig sollen Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro netto und Bauleistungen bis zu 750.000 Euro netto unter erleichterten Bedingungen vergeben werden. Die bisherige einheitliche Grenze von 10.000 Euro wird damit ersetzt. Bei losweiser Vergabe ist nach den vorliegenden Quellen der Wert des jeweiligen Fachloses maßgeblich. Ziel dieser Neuregelung ist es, Vergabeverfahren zu beschleunigen und Kommunen sowie öffentliche Auftraggeber spürbar zu entlasten.

Gleichzeitig wird die Tariftreue neu aufgestellt. Nach der beschlossenen Reform greifen Tariftreue- und Mindestlohnpflichten sowie die neuen Kontroll- und Sanktionsmechanismen bereits ab einem Auftragswert von 20.000 Euro netto. Hinzu kommt eine konstitutive Tariftreuepflicht: Das zuständige Ministerium kann branchenspezifische Mindestentgelte auf Grundlage von Branchentarifverträgen per Rechtsverordnung verbindlich festlegen. Wenn keine solche Verordnung besteht, gelten Mindestlohn und allgemeinverbindliche Tarifverträge als Auffangregelung. Die Pflichten sollen sich ausdrücklich auch auf Nachunternehmen und Verleihunternehmen erstrecken.

Neu ist außerdem die „Präqualifikation Tarif“ für Bauleistungen. Für Bauunternehmen wird damit ein eigenes Nachweisinstrument eingeführt. Für Liefer- und Dienstleistungen genügt dagegen eine Verpflichtungserklärung in Textform. Darüber hinaus soll beim allgemeinen Eignungsnachweis künftig gelten, dass Eigenerklärungen grundsätzlich ausreichen und weitergehende Nachweise nur noch in begründeten Einzelfällen verlangt werden dürfen.

Ein weiterer wesentlicher Punkt ist das sogenannte Bestbieterprinzip. Danach sollen die nach dem Gesetz erforderlichen Erklärungen und Nachweise grundsätzlich nur noch von dem Unternehmen angefordert werden, das den Zuschlag erhalten soll. Die Frist hierfür beträgt nach der Quelle bis zu zehn Kalendertage. Ausgenommen bleiben die Präqualifikation Tarif und die Verpflichtungserklärung zur Tariftreue; diese sind bereits mit dem Angebot oder dem Teilnahmeantrag vorzulegen. Damit soll der bürokratische Aufwand für Unternehmen und Vergabestellen reduziert werden.

Auch der Kontroll- und Sanktionsrahmen wird ausgebaut. Öffentliche Auftraggeber erhalten nach der veröffentlichten Darstellung ausdrückliche Kontroll- und Betretungsrechte; Wohnungen sind hiervon ausgenommen. Zudem können sie Einsicht in Entgeltabrechnungen nehmen. Unterstützt werden soll dies durch eine beim zuständigen Ministerium eingerichtete Kontrollgruppe. Bei schuldhaften Verstößen drohen Vertragsstrafen von bis zu fünf Prozent der Abrechnungssumme je Verstoß, insgesamt höchstens zehn Prozent, außerdem eine fristlose Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen sowie ein Ausschluss von Vergabeverfahren für bis zu drei Jahre.

Für Auftraggeber und Unternehmen bedeutet die Reform daher vor allem zweierlei: mehr Flexibilität und schnellere Verfahren auf der einen Seite, strengere Anforderungen an Tariftreue, Nachweise und Compliance auf der anderen. Nach der Pressemitteilung des Hessischen Wirtschaftsministeriums tritt das neue Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Für bereits vor Inkrafttreten eingeleitete Vergabeverfahren gilt die bisherige Fassung weiter; für Bauleistungen ist zudem eine sechsmonatige Übergangsregelung beim Nachweis der Tariftreue vorgesehen.

Gesetz zur Änderung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes