Der Fall betrifft ein portugiesisches Vergabeverfahren zum Transport und zur Deponierung von Abfällen. Der öffentliche Auftraggeber LIPOR vergab den Auftrag an PreZero Portugal, deren Angebot knapp günstiger war als das des Konkurrenten Semural.
Semural rügte jedoch, PreZero hätte ausgeschlossen werden müssen, weil:
– sie auf Kapazitäten ihrer 100%-Tochtergesellschaft Valor RIB zurückgreift,
– hierfür aber keine EEE (Einheitliche Europäische Eigenerklärung) der Tochtergesellschaft eingereicht wurde,
– und keine „verpflichtende Zusage“ des vermeintlichen Unterauftragnehmers beigefügt war.
Der Rechtsstreit gelangte über mehrere Instanzen zum Supremo Tribunal Administrativo, das dem EuGH zwei Fragen vorlegte.
2. Zentrale Rechtsfragen
Liegt eine „Inanspruchnahme von Kapazitäten anderer Unternehmen“ nach Art. 63 Abs. 1 RL 2014/24 vor, wenn ein Unternehmen Ressourcen seiner eigenen 100%-Tochter nutzt?
Führt das Fehlen einer EEE der Tochtergesellschaft zwingend zum Angebotsausschluss, oder kann/muss eine Nachforderung erfolgen?
3. Entscheidung des EuGH
Zu Frage 1: Nutzung von Tochtergesellschaftskapazitäten = Inanspruchnahme „anderer Unternehmen“
Der EuGH stellt klar:
Auch bei 100%iger Beteiligung bleibt eine Tochtergesellschaft ein eigenständiges Unternehmen.
Zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft besteht trotz wirtschaftlicher Einheit eine getrennte rechtliche Identität.
Daher ist Art. 63 RL 2014/24 anwendbar, sobald die Muttergesellschaft beabsichtigt, Ressourcen (z. B. Anlagen, Personal, Erfahrung) der Tochtergesellschaft zu nutzen.
Ergebnis: Ja, die Muttergesellschaft nimmt Kapazitäten „anderer Unternehmen“ in Anspruch.
Zu Frage 2: Fehlen der EEE der Tochtergesellschaft führt nicht automatisch zum Ausschluss
Der EuGH differenziert:
Grundsätzlich muss ein Bieter, der fremde Kapazitäten nutzt, je eine EEE für jedes dieser Unternehmen vorlegen (Art. 59 Abs. 1 RL 2014/24).
ABER: Art. 56 Abs. 3 RL 2014/24 erlaubt es, fehlende oder fehlerhafte Unterlagen nachzufordern, sofern:
– nationales Recht dies zulässt (in Portugal: Art. 72 CCP → JA),
– Transparenz und Gleichbehandlung gewahrt bleiben.
Dazu konkret:
Die Muttergesellschaft kann den Nachweis gegenüber der Vergabestelle auch durch andere geeignete Unterlagen erbringen (Genehmigungen, Betriebserlaubnisse etc.).
Selbst wenn diese Unterlagen nicht genügen, ist die fehlende EEE ein heilbarer formaler Mangel.
Ergebnis: Ein automatischer Ausschluss wegen fehlender EEE ist unzulässig, wenn eine Nachforderung rechtlich möglich ist und Gleichbehandlungsgrundsätze eingehalten werden.
4. Tragweite des Urteils
Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für europäische Vergabeverfahren:
Praktische Konsequenzen
Konzernunternehmen müssen grundsätzlich wie unabhängige Unternehmen behandelt werden.
Bei Nutzung konzerninterner Ressourcen müssen regelmäßig EEE aller beteiligten Gesellschaften vorgelegt werden.
Fehlende EEE ist ein formaler, nachforderbarer Mangel, sofern nationales Recht dies vorsieht.
Vergabestellen dürfen Angebote nicht vorschnell ausschließen, wenn ein Fehler sich auf vorbestehende Tatsachen bezieht.
Stärkung des Wettbewerbs
Das Urteil verhindert, dass Bieter wegen rein formaler Versäumnisse ausgeschlossen werden.
Gleichzeitig gewährleistet es die vollständige Prüfung der Eignung jedes einzelnen Unternehmens, das zur Auftragsausführung beitragen soll.
5. Kernaussagen des EuGH (komprimiert)
Art. 63 RL 2014/24:
Nutzung der Kapazitäten einer 100%-Tochter = Inanspruchnahme „anderer Unternehmen“.
Art. 56 Abs. 3 RL 2014/24:
Fehlende EEE der Tochtergesellschaft = heilbarer Mangel → kein automatischer Ausschluss, sofern nationale Regeln eine Nachforderung erlauben und Gleichbehandlung gewahrt bleibt.
