Kurz Zusammengefasst: Architektenhaftung und Verjährung: OLG Stuttgart konkretisiert Anforderungen an die Sekundärhaftung

Juli 3, 2026 | Nachrichten, Rechtsprechung

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 24.09.2024 – 12 U 81/23 – eine für Bauherren, öffentliche Auftraggeber, Architekten und Ingenieure gleichermaßen bedeutsame Entscheidung zur Architekten- bzw. Ingenieurhaftung getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Planer auch noch Jahre nach Ablauf der regulären Verjährungsfrist wegen sogenannter Sekundärhaftung in Anspruch genommen werden kann.

Der Fall betraf Sanierungskosten für eine Bahnsteigüberführung, die im Jahr 2004 in Betrieb genommen worden war. Jahre später wurden Korrosionsschäden festgestellt. Die Auftraggeberin machte geltend, diese Schäden beruhten auf Planungs- oder Überwachungsfehlern der beauftragten Ingenieurin. Sie verlangte zuletzt Schadensersatz in Höhe von mehr als 520.000 Euro sowie die Feststellung einer Ersatzpflicht für weitere Schäden.

Das Landgericht hatte der Klage zunächst teilweise stattgegeben. Das OLG Stuttgart änderte diese Entscheidung jedoch ab und wies die Klage vollständig ab. Nach Auffassung des Senats waren etwaige Ansprüche jedenfalls verjährt. Eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Sekundärhaftung kam im konkreten Fall nicht in Betracht.

 

Schadensersatz gegen Architekten und Ingenieure bei verwirklichten Planungs- oder Überwachungsfehlern

Das OLG Stuttgart bestätigt zunächst die gefestigte Rechtsprechung zur Haftung von Architekten und Ingenieuren: Verwirklichen sich Planungs- oder Überwachungsfehler im Bauwerk, kann der Auftraggeber grundsätzlich Schadensersatz neben der Leistung verlangen. Denn ein Mangel am Bauwerk kann regelmäßig nicht mehr dadurch beseitigt werden, dass der Architekt oder Ingenieur seine Planungsleistung nachträglich nacherfüllt.

Der Schadensersatzanspruch kann daher grundsätzlich auch die Kosten umfassen, die der Auftraggeber für die Beseitigung der am Bauwerk aufgetretenen Mängel aufwendet. Im entschiedenen Fall kam es hierauf im Ergebnis jedoch nicht an, weil das OLG Stuttgart von einer Verjährung möglicher Ansprüche ausging.

 

Konkludente Abnahme durch vorbehaltlose Schlussrechnungszahlung

Von besonderer praktischer Bedeutung sind die Ausführungen des Gerichts zur Abnahme. Die Gewährleistungsfrist für Planungs- und Überwachungsleistungen beginnt grundsätzlich mit der Abnahme der jeweiligen Leistung. Eine Abnahme muss dabei nicht zwingend ausdrücklich erklärt werden. Sie kann auch konkludent erfolgen.

Nach Auffassung des OLG Stuttgart kann insbesondere die vorbehaltlose Bezahlung einer Schlussrechnung auf eine Billigung der Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht schließen lassen. Dies gilt erst recht, wenn die werkvertragliche Leistung bereits in Gebrauch genommen wurde.

Im konkreten Fall war das Bauwerk bereits im Jahr 2004 der Nutzung übergeben worden. Die Vergütung wurde später auf Schlussrechnung hin vollständig und ohne Vorbehalt bezahlt. Das Gericht sah hierin eine konkludente Abnahme. Damit begann die Verjährungsfrist zu laufen. Da die Klage erst im Jahr 2019 erhoben wurde, waren etwaige Primäransprüche nach Auffassung des OLG Stuttgart bereits verjährt.

 

Keine automatische Sekundärhaftung bei später erkannten Mängeln

Im Zentrum der Entscheidung steht die sogenannte Sekundärhaftung des Architekten oder Objektplaners. Nach der Rechtsprechung kann ein umfassend beauftragter Architekt verpflichtet sein, den Auftraggeber auch über eigene Planungs- oder Überwachungsfehler aufzuklären, wenn er im Rahmen seiner Betreuungspflichten Anlass hat, die Ursachen eines Mangels zu untersuchen. Verletzt er diese Pflicht, kann dies dazu führen, dass er sich nicht auf die Verjährung berufen kann.

Das OLG Stuttgart stellt jedoch klar: Eine Sekundärhaftung setzt voraus, dass der Planer während der laufenden Verjährungsfrist einen begründeten Anlass hatte zu prüfen, ob er dem Auftraggeber durch eigenes Verhalten einen Schaden zugefügt hat. Die bloß fahrlässige Unkenntnis eines Mangels genügt hierfür nicht.

Entscheidend ist also nicht allein, ob ein Planungsfehler objektiv vorlag oder hätte erkannt werden können. Erforderlich ist vielmehr, dass ein bereits erkannter Mangel dem Planer Anlass geben musste, auch eine eigene Verantwortlichkeit in Betracht zu ziehen und den Auftraggeber hierüber aufzuklären.

 

Objektbegehung begründete im Einzelfall keine weitergehende Untersuchungspflicht

Im entschiedenen Fall hatte vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eine Objektbegehung stattgefunden. Dabei wurden Roststellen an verschiedenen Bauteilen, Korrosion an einem Geländerelement und Korrosion an Schrauben dokumentiert. Später stellte sich heraus, dass die eigentliche Problematik in einer unzureichenden Ausführung bzw. Bewehrung von Betonbauteilen lag.

Das OLG Stuttgart sah jedoch keinen ausreichenden Zusammenhang zwischen den bei der Begehung festgestellten Korrosionserscheinungen und dem später geltend gemachten Planungsmangel. Nach den Feststellungen des Gerichts war die maßgebliche Problematik von außen nicht ohne Weiteres erkennbar. Auch die Sachverständigen hatten ausgeführt, dass die Planerin den Fehler zwar hätte erkennen können, aber nicht erkennen musste.

Damit fehlte es nach Auffassung des Gerichts an einem begründeten Anlass, während der laufenden Verjährungsfrist eine eigene Pflichtverletzung zu prüfen. Eine Sekundärhaftung wurde deshalb verneint.

 

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass Fragen der Verjährung in der Architekten- und Ingenieurhaftung frühzeitig und sorgfältig geprüft werden müssen. Für Auftraggeber ist insbesondere relevant, dass die vorbehaltlose Zahlung einer Schlussrechnung in Verbindung mit der Nutzung des Bauwerks als konkludente Abnahme gewertet werden kann. Damit kann die Verjährungsfrist bereits zu einem Zeitpunkt beginnen, ohne dass eine ausdrückliche Abnahmeerklärung vorliegt.

Zugleich macht das Urteil deutlich, dass die Sekundärhaftung kein allgemeines Instrument ist, um verjährte Ansprüche wiederaufleben zu lassen. Sie greift nicht bereits dann ein, wenn ein Planer einen Mangel fahrlässig nicht erkannt hat. Erforderlich ist vielmehr ein konkreter Anlass zur Prüfung einer eigenen Verantwortlichkeit während noch laufender Verjährungsfrist.

Für Architekten und Ingenieure verdeutlicht die Entscheidung, wie wichtig eine sorgfältige Dokumentation von Objektbegehungen, Mängelfeststellungen und Empfehlungen ist. Werden Mängel oder Schadensbilder festgestellt, sollte nachvollziehbar dokumentiert werden, welche Ursachen geprüft wurden und weshalb bestimmte weitere Untersuchungen aus fachlicher Sicht nicht veranlasst waren.

Für Bauherren und öffentliche Auftraggeber empfiehlt es sich umgekehrt, bei erkennbaren Mängeln frühzeitig eine umfassende Ursachenprüfung zu veranlassen und mögliche Ansprüche gegen alle Projektbeteiligten rechtzeitig verjährungshemmend zu sichern. Dies gilt insbesondere bei Ingenieurbauwerken, bei denen Schadensursachen häufig erst nach längerer Nutzungsdauer sichtbar werden.

 

Fazit

Das Urteil des OLG Stuttgart vom 24.09.2024 – 12 U 81/23 – konkretisiert die Grenzen der Sekundärhaftung im Architekten- und Ingenieurrecht. Eine Haftung trotz eingetretener Verjährung setzt voraus, dass der Planer während laufender Verjährungsfrist konkreten Anlass hatte, eigene Fehler als Schadensursache zu prüfen und den Auftraggeber hierüber aufzuklären. Die bloße fahrlässige Unkenntnis eines Mangels genügt nicht.

Für die Praxis unterstreicht die Entscheidung die Bedeutung einer klaren Abnahmedokumentation, einer rechtzeitigen Verjährungsprüfung und einer sorgfältigen Dokumentation von Mängelbegehungen. Gerade bei komplexen Bau- und Infrastrukturprojekten sollten Auftraggeber frühzeitig prüfen lassen, ob und gegen wen Ansprüche bestehen und welche Maßnahmen zur Sicherung dieser Ansprüche erforderlich sind.