EuGH, Urteil vom 9. Juli 2026, C-888/24 – Adão da Fonseca-Engenheiros Consultores
Der Europäische Gerichtshof hat eine für Planungswettbewerbe wichtige verfahrensrechtliche Frage geklärt: Teilnehmer eines Planungswettbewerbs haben keinen Anspruch darauf, vor der endgültigen Festlegung der Rangfolge durch das Preisgericht zu dessen Bewertung angehört zu werden.
Das gilt auch dann, wenn die Entscheidung des Preisgerichts für einen Teilnehmer erhebliche Folgen hat, etwa weil er hierdurch nicht nur ein Preisgeld, sondern zugleich die Chance auf einen nachfolgenden Planungsauftrag verliert.
Für öffentliche Auftraggeber schafft die Entscheidung erhebliche Rechtssicherheit. Zugleich unterstreicht der EuGH die besondere Bedeutung der Anonymität, Gleichbehandlung und eigenständigen fachlichen Bewertung durch das Preisgericht.
1. Ausgangspunkt: Planungswettbewerb mit anschließendem Planungsauftrag
Gegenstand des Verfahrens war ein in Portugal durchgeführter Wettbewerb für die Planung einer neuen Brücke über den Douro.
Ein unabhängiges Preisgericht sollte drei Entwürfe auswählen. Die erfolgreichen Teilnehmer sollten anschließend zur Abgabe von Angeboten für den Planungsauftrag aufgefordert werden. Für die ausgewählten Entwürfe waren zudem Preisgelder vorgesehen.
Die spätere Klägerin gehörte nicht zu den drei erfolgreichen Teilnehmern.
Sie wandte sich gegen die Bewertung des Preisgerichts und machte insbesondere geltend, vor der endgültigen Entscheidung hätte ihr Gelegenheit gegeben werden müssen, zur Bewertung ihres Entwurfs Stellung zu nehmen. Dabei berief sie sich auf das allgemeine Recht auf vorherige Anhörung.
Damit stellte sich letztlich die grundsätzliche Frage:
Muss einem Teilnehmer eines Planungswettbewerbs Gelegenheit gegeben werden, auf die Bewertung des Preisgerichts Einfluss zu nehmen, bevor dieses seine endgültige Rangfolge festlegt?
Der EuGH beantwortet diese Frage eindeutig mit Nein.
2. Die besonderen Regeln des Planungswettbewerbs gehen vor
Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Regelungen der Richtlinie 2014/24/EU über Wettbewerbe kein entsprechendes Anhörungsrecht vorsehen.
Zwar darf ein Preisgericht nach Art. 82 Abs. 5 der Richtlinie einen Teilnehmer auffordern, bestimmte Aspekte seiner Wettbewerbsarbeit zu erläutern.
Daraus folgt jedoch gerade kein korrespondierender Anspruch des Teilnehmers auf eine solche Anhörung oder Erläuterungsmöglichkeit.
Die Unterscheidung ist für die Praxis wesentlich:
Das Preisgericht darf erforderliche Klarstellungen verlangen. Der Teilnehmer darf eine solche Klarstellungsmöglichkeit aber nicht verlangen.
Damit bleibt die Initiative beim Preisgericht.
Die entsprechenden Vorgaben finden sich für deutsche Vergabeverfahren insbesondere in § 72 Abs. 4 VgV.
3. Anonymität steht einem allgemeinen Anhörungsverfahren entgegen
Besonderes Gewicht misst der EuGH der für Planungswettbewerbe charakteristischen Anonymität bei.
Das Preisgericht soll die eingereichten Arbeiten unabhängig und ausschließlich anhand der bekannt gemachten Kriterien bewerten. Dabei soll gerade verhindert werden, dass Kenntnisse über die Identität eines Teilnehmers die Bewertung beeinflussen.
Ein vorheriges Anhörungsverfahren würde dieses System gefährden.
Denn selbst wenn organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Anonymität getroffen werden, besteht nach Auffassung des Gerichtshofs die Gefahr, dass sich aus einer Anhörung mittelbar Rückschlüsse auf die Identität eines Wettbewerbsteilnehmers ergeben.
Damit bestätigt der EuGH einen wesentlichen Grundsatz des Planungswettbewerbs:
Nicht der Teilnehmer soll nach Abgabe seines Entwurfs gegenüber dem Preisgericht für seine Planung werben. Vielmehr soll der anonymisierte Entwurf für sich selbst sprechen.
4. Auch das allgemeine unionsrechtliche Anhörungsrecht führt zu keinem anderen Ergebnis
Besonders interessant ist die Entscheidung, weil der EuGH die Frage nicht bei den speziellen vergaberechtlichen Vorschriften belässt.
Der Gerichtshof befasst sich ausdrücklich mit dem allgemeinen unionsrechtlichen Recht auf Anhörung.
Grundsätzlich muss eine Person, die von einer sie belastenden Entscheidung betroffen ist, ihren Standpunkt wirksam vortragen können.
Der EuGH erkennt auch an, dass die Entscheidung eines Preisgerichts einen Teilnehmer erheblich belasten kann. Im konkreten Fall verlor die Klägerin durch ihre Nichtberücksichtigung sowohl die Aussicht auf ein Preisgeld als auch die Möglichkeit, an dem Verfahren über den nachfolgenden Planungsauftrag teilzunehmen.
Dennoch folgt daraus kein Anspruch auf eine zusätzliche Anhörung vor dem Preisgericht.
Entscheidend ist vielmehr die besondere Struktur des Planungswettbewerbs.
Nach Auffassung des EuGH wird dem Anhörungsrecht in diesem Verfahren bereits dadurch Rechnung getragen, dass dem Teilnehmer Gelegenheit gegeben wird, seinen Plan oder Entwurf einzureichen.
Die Wettbewerbsarbeit selbst ist somit das zentrale Mittel, mit dem der Teilnehmer seinen Standpunkt im Verfahren zum Ausdruck bringt.
Pointiert formuliert:
Der Teilnehmer wird durch seinen Entwurf gehört. Einen Anspruch auf eine zweite Gelegenheit zur Erläuterung oder Verteidigung seines Entwurfs besitzt er nicht.
5. Bedeutung für die deutsche VgV
Die Entscheidung lässt sich ohne Weiteres auf die deutsche Vergabepraxis übertragen.
Nach § 72 Abs. 2 VgV ist das Preisgericht in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig. Es trifft diese ausschließlich aufgrund der in der Wettbewerbsbekanntmachung genannten Kriterien. Zugleich ist die Anonymität der Teilnehmer bis zu den Stellungnahmen oder Entscheidungen des Preisgerichts zu wahren.
Nach § 72 Abs. 4 VgV können Teilnehmer zur Klärung bestimmter Aspekte der Wettbewerbsarbeiten zur Beantwortung von Fragen aufgefordert werden.
Der EuGH verdeutlicht nun, wie diese Regelung unionsrechtskonform zu verstehen ist:
Sie vermittelt dem Teilnehmer kein subjektives Recht auf eine Rückfrage des Preisgerichts.
Der Teilnehmer kann daher insbesondere nicht verlangen,
- seinen Entwurf nachträglich gegenüber dem Preisgericht zu erläutern,
- auf eine sich abzeichnende negative Bewertung zu reagieren,
- einzelne Bewertungen oder Benotungen vor Feststellung der Rangfolge zu kommentieren,
- eine erneute fachliche Bewertung zu erzwingen oder
- seinen bereits eingereichten Entwurf aufgrund der Kritik des Preisgerichts nachzubessern.
Etwas anderes gilt, wenn das Preisgericht selbst eine Klarstellung für erforderlich hält. Eine solche Kommunikation muss sich jedoch innerhalb der vergaberechtlichen Grenzen bewegen und insbesondere die Anonymität des Wettbewerbs wahren.
6. Kein Ausschluss des vergaberechtlichen Rechtsschutzes
Von erheblicher praktischer Bedeutung ist zugleich, was der EuGH nicht entschieden hat.
Das Urteil bedeutet nicht, dass Entscheidungen eines Preisgerichts generell einer rechtlichen Überprüfung entzogen wären.
Ein unterlegener Teilnehmer kann weiterhin geltend machen, dass das Wettbewerbsverfahren gegen vergaberechtliche Vorgaben verstößt.
Denkbar sind beispielsweise Beanstandungen wegen
- der Anwendung nicht bekannt gemachter Bewertungskriterien,
- eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsbedingungen,
- einer fehlerhaften Besetzung des Preisgerichts,
- einer Verletzung der vorgeschriebenen Anonymität oder
- sonstiger Verstöße gegen Gleichbehandlung und Transparenz.
Dabei ist allerdings zwischen der Rechtmäßigkeit des Bewertungsverfahrens und der eigentlichen fachlichen Wertungsentscheidung zu unterscheiden.
Das Vergaberecht eröffnet grundsätzlich keine Möglichkeit, die fachliche Beurteilung des Preisgerichts schlicht durch diejenige des unterlegenen Teilnehmers oder der Nachprüfungsinstanz zu ersetzen.
Das EuGH-Urteil begrenzt daher nicht den nachträglichen Rechtsschutz als solchen. Es stellt vielmehr klar, dass aus dem Rechtsschutz kein vorgelagertes Recht auf eine zusätzliche Bewertungs- oder Diskussionsrunde mit dem Preisgericht hergeleitet werden kann.
7. Konsequenzen für öffentliche Auftraggeber
Für öffentliche Auftraggeber und Wettbewerbsbetreuer ergibt sich aus der Entscheidung eine klare Handlungsmaxime.
Verlangt ein Teilnehmer nach Abgabe der Wettbewerbsarbeit, seinen Entwurf gegenüber dem Preisgericht erläutern oder auf eine Bewertung reagieren zu dürfen, besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, diesem Verlangen zu entsprechen.
Im Gegenteil sollte ein solcher Dialog mit Blick auf
- die Wahrung der Anonymität,
- den Gleichbehandlungsgrundsatz und
- die Integrität des Bewertungsverfahrens
vermieden werden.
Besteht aus Sicht des Preisgerichts tatsächlich Klärungsbedarf, kann es von seiner gesetzlichen Rückfragemöglichkeit Gebrauch machen. Entscheidend ist jedoch, dass das Preisgericht selbst über die Erforderlichkeit einer Klarstellung entscheidet.
Für die Verfahrensgestaltung empfiehlt es sich daher, bereits in den Wettbewerbsbedingungen eindeutig zwischen zulässigen, vom Preisgericht initiierten Klarstellungen und unzulässigen individuellen Erläuterungs- oder Nachbesserungsmöglichkeiten zu unterscheiden.
8. Konsequenzen für Architekten und Planungsbüros
Auch für Teilnehmer enthält das Urteil eine wichtige Botschaft.
Eine Wettbewerbsarbeit muss bei ihrer Einreichung grundsätzlich aus sich heraus verständlich und vollständig bewertbar sein.
Planungsbüros können nicht darauf vertrauen, dass sie nachträglich Gelegenheit erhalten,
- missverständliche Darstellungen zu erklären,
- Planungsentscheidungen gegenüber dem Preisgericht zu verteidigen oder
- erkannte Schwächen der Wettbewerbsarbeit zu korrigieren.
Unklarheiten in den Wettbewerbsunterlagen sollten deshalb möglichst vor Ablauf der vorgesehenen Fristen über die hierfür vorgesehenen Kommunikationswege geklärt werden.
Nach Abgabe beginnt dagegen die autonome Bewertungsphase des Preisgerichts.
9. Entscheidung gilt auch für Sektorenauftraggeber
Der Gerichtshof hat zudem klargestellt, dass das Ergebnis nicht auf klassische öffentliche Auftraggeber beschränkt ist.
Die entsprechenden Vorschriften der Sektorenrichtlinie 2014/25/EU sind insoweit im Wesentlichen gleich ausgestaltet.
Damit besitzt die Entscheidung insbesondere auch Bedeutung für Planungswettbewerbe von Auftraggebern aus den Bereichen Verkehr, Energie und Wasser.
Im deutschen Recht enthält § 63 SektVO entsprechende Vorgaben für Preisgerichte und die Wahrung der Anonymität.
Fazit
Das Urteil des EuGH stärkt die besondere Verfahrensstruktur des Planungswettbewerbs.
Die entscheidende Aussage lässt sich auf einen einfachen Grundsatz bringen:
Mit der Einreichung seines Entwurfs hat der Wettbewerbsteilnehmer seine Gelegenheit erhalten, das Preisgericht von seiner Lösung zu überzeugen. Einen Anspruch auf eine zusätzliche Anhörung vor Festlegung der Rangfolge gibt es nicht.
Das schützt insbesondere die Anonymität und Unabhängigkeit der Bewertung.
Für Vergabestellen bedeutet dies mehr Rechtssicherheit im Umgang mit unterlegenen Wettbewerbsteilnehmern. Zugleich dürfen Auftraggeber aus der Entscheidung aber keinen Ausschluss des Rechtsschutzes ableiten. Rechtsfehler des Wettbewerbsverfahrens bleiben überprüfbar. Ein Anspruch darauf, die fachliche Wertung des Preisgerichts vor ihrer endgültigen Festlegung noch einmal argumentativ zu beeinflussen, besteht dagegen nicht.
