Das KG, Urteil vom 19.09.2025 – 7 U 55/24, hat sich mit mehreren praxisrelevanten Fragen des Architektenhonorars nach der HOAI 2013 befasst. Im Mittelpunkt standen die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung, die Bedeutung der Schriftform nach § 7 Abs. 1 HOAI 2013, die Bindung des Architekten an zuvor mitgeteilte anrechenbare Kosten sowie die Voraussetzungen zusätzlicher Vergütung für Änderungsleistungen.
Die Entscheidung ist für Architekten, Ingenieure und Auftraggeber gleichermaßen bedeutsam. Sie zeigt, dass Honorarfragen nicht allein formal nach den Tabellenwerten der HOAI beantwortet werden können. Wer als Architekt gegenüber einem nicht fachkundigen Auftraggeber bestimmte Baukosten und ein daraus abgeleitetes Honorar kommuniziert, kann hieran später aus Treu und Glauben gebunden sein – auch dann, wenn sich bei nachträglicher Berechnung höhere anrechenbare Kosten ergeben sollten.
Schriftform der Honorarvereinbarung nach § 7 Abs. 1 HOAI 2013
Das KG stellt zunächst die Anforderungen an die Schriftform nach § 7 Abs. 1 HOAI 2013 klar. Danach bedürfen Honorarvereinbarungen der Schriftform. Diese Schriftform ist gewahrt, wenn beide Vertragsparteien die Vertragsurkunde eigenhändig unterschreiben. Grundsätzlich ist dabei Urkundeneinheit erforderlich.
Dies bedeutet: Die maßgeblichen Honorarparameter müssen sich entweder aus der unterzeichneten Urkunde selbst ergeben oder jedenfalls so eindeutig auf Anlagen Bezug nehmen, dass die Einheit von Vertrag und Anlage zweifelsfrei feststeht. Eine bloße spätere einseitige Mitteilung des Architekten reicht hierfür nicht aus, wenn sie nicht ebenfalls von beiden Vertragsparteien schriftlich vereinbart wurde.
Im entschiedenen Fall war zwar eine von beiden Parteien unterzeichnete Auftragsbestätigung vorhanden. Diese enthielt nach den Feststellungen des Gerichts jedoch keine wirksame Pauschalhonorarvereinbarung. Vielmehr ergab sich aus der Auftragsbestätigung eine Honorarberechnung nach dem Mittelsatz. Ein späteres Schreiben, in dem erstmals von einem „Pauschal-Honorar“ die Rede war, war nur vom Architekten unterzeichnet und genügte daher nicht den Anforderungen an eine schriftliche Honorarvereinbarung.
Einordnung:
Die Entscheidung zeigt erneut, wie wichtig eine saubere Vertragsdokumentation bei Architekten- und Ingenieurverträgen ist. Gerade bei Verträgen aus dem Anwendungsbereich der HOAI 2013 können unklare oder nur einseitig dokumentierte Honorarabreden erhebliche Folgen haben. Wer ein Pauschalhonorar, einen bestimmten Honorarsatz, einen Umbauzuschlag oder abweichende Berechnungsgrundlagen vereinbaren möchte, sollte dies eindeutig, widerspruchsfrei und von beiden Seiten unterzeichnet festhalten.
Keine wirksame Pauschalhonorarvereinbarung
Das KG kam zu dem Ergebnis, dass keine formwirksame Pauschalhonorarvereinbarung vorlag. Entscheidend war, dass die von beiden Parteien unterzeichnete Auftragsbestätigung gerade keine Pauschale enthielt. Die dort enthaltene Bezugnahme auf ein Schreiben führte nach der Entscheidung nicht zu einer eindeutigen Pauschalhonorarvereinbarung.
Zudem wäre eine Pauschalhonorarvereinbarung auch inhaltlich schwer mit der zugleich vereinbarten Abrechnung nach dem Mittelsatz vereinbar gewesen. Wenn die Parteien ein echtes Pauschalhonorar vereinbaren wollen, bedarf es grundsätzlich keiner zusätzlichen Einigung auf einen Honorarsatz nach der HOAI. Das Nebeneinander beider Regelungsansätze kann daher widersprüchlich sein.
Praxisfolge:
Architektenverträge sollten nicht mit unklaren Mischformulierungen arbeiten. Entweder wird das Honorar nach den Parametern der HOAI berechnet – also insbesondere nach anrechenbaren Kosten, Honorarzone, Honorarsatz und Leistungsumfang – oder es wird eine abweichende Pauschalvereinbarung getroffen. Werden beide Ansätze vermischt, steigt das Risiko späterer Auslegungsstreitigkeiten erheblich.
Bindung an mitgeteilte anrechenbare Kosten
Der zentrale Punkt der Entscheidung betrifft die Frage, ob der Architekt später höhere anrechenbare Kosten zugrunde legen durfte. Das KG verneinte dies. Zwar war nach Auffassung des Gerichts keine wirksame Pauschalhonorarvereinbarung zustande gekommen. Die Vergütung war daher grundsätzlich nach der HOAI zu berechnen. Bei dieser Berechnung war der Architekt jedoch aus Treu und Glauben an die von ihm zuvor mitgeteilten Baukosten gebunden.
Der Architekt hatte dem Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zunächst bestimmte anrechenbare Kosten mitgeteilt und daraus ein Honorar abgeleitet. Später wollte er auf Grundlage erheblich höherer Baukosten abrechnen. Das Gericht sah hierin ein widersprüchliches und treuwidriges Verhalten. Der Auftraggeber durfte darauf vertrauen, dass die vom Architekten mitgeteilten Kosten die Grundlage der Honorarberechnung bilden.
Dies galt nach der Entscheidung insbesondere deshalb, weil der Auftraggeber nicht fachkundig war und die Parteien ein langjähriges Vertrauensverhältnis verband. Der Architekt hatte durch seine Angaben einen Vertrauenstatbestand geschaffen. An diesem Vertrauenstatbestand musste er sich festhalten lassen.
Einordnung:
Die Entscheidung ist in ihrer praktischen Wirkung erheblich. Sie macht deutlich, dass nicht jede fehlerhafte Kostenermittlung später folgenlos korrigiert werden kann. Zwar richtet sich das Architektenhonorar grundsätzlich nach den objektiv maßgeblichen anrechenbaren Kosten. Wenn der Architekt dem Auftraggeber aber selbst eine Berechnungsgrundlage mitteilt und der Auftraggeber hierauf berechtigterweise vertraut, kann eine spätere Berufung auf deutlich höhere anrechenbare Kosten nach § 242 BGB ausgeschlossen sein.
Treu und Glauben kann auch Mindestsatzargumente begrenzen
Besonders bedeutsam ist, dass das KG die Bindung an die mitgeteilten Kosten auch dann annimmt, wenn dies im Ergebnis zu einer Unterschreitung des Mindestsatzes führen kann. Damit knüpft die Entscheidung an die Rechtsprechung an, wonach sich ein Architekt unter bestimmten Umständen treuwidrig verhält, wenn er zunächst eine vom Auftraggeber akzeptierte Honorargrundlage schafft und später unter Berufung auf zwingendes Preisrecht ein höheres Honorar verlangt.
Das Gericht stellt damit nicht die HOAI außer Kraft. Es betont vielmehr, dass die Honorarberechnung im Einzelfall durch den Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt werden kann. Wer als fachkundiger Architekt eine fehlerhafte Berechnungsgrundlage kommuniziert und damit beim Auftraggeber Vertrauen erzeugt, darf aus diesem eigenen Fehler nicht ohne Weiteres einen Vorteil ziehen.
Praxisfolge:
Architekten sollten Baukosten- und Honorarangaben gegenüber Auftraggebern besonders sorgfältig prüfen. Vorläufige Kostenannahmen sollten ausdrücklich als vorläufig gekennzeichnet werden. Ändern sich die anrechenbaren Kosten, sollte der Auftraggeber frühzeitig, klar und nachweisbar darauf hingewiesen werden, welche Auswirkungen dies auf das Honorar haben kann. Unterbleibt ein solcher Hinweis, kann eine spätere Nachforderung rechtlich erheblich erschwert sein.
Keine Honoraranpassung nach § 10 HOAI 2013 ohne konkrete Änderungsleistung
Das KG befasste sich außerdem mit der Frage, ob der Architekt wegen später gestiegener Baukosten eine Honoraranpassung nach § 10 HOAI 2013 verlangen konnte. Auch dies verneinte das Gericht.
§ 10 HOAI 2013 betrifft Änderungen des Leistungsumfangs während der Vertragslaufzeit. Voraussetzung ist, dass sich Auftraggeber und Auftragnehmer auf eine Änderung des Umfangs der beauftragten Leistung einigen und sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten ändern. Im entschiedenen Fall konnte das Gericht eine solche honorarrelevante Änderungsvereinbarung nicht feststellen.
Das Gericht grenzt insoweit zwischen bloßer Optimierung der Planung und honorarpflichtigen Änderungsleistungen ab. Der Planungsprozess ist regelmäßig dynamisch. Nicht jede Anpassung, Fortschreibung oder Verbesserung der Planung löst automatisch einen zusätzlichen Honoraranspruch aus.
Einordnung:
Als kostenpflichtige Änderungsleistungen sind nach der Entscheidung Planungsleistungen zu verstehen, die auf Veranlassung des Auftraggebers, ohne Verantwortlichkeit des Architekten und nach einer vollständig oder teilweise abgeschlossenen Planungsleistung für dasselbe Gebäude erbracht werden. Erforderlich ist also mehr als nur eine fortlaufende Konkretisierung oder Optimierung der Planung.
Brandschutzanforderungen und Dachgeschosserhöhung nicht automatisch Zusatzhonorar
Die Klägerin hatte sich unter anderem auf zusätzliche Anforderungen an den Brandschutz sowie Änderungswünsche des Auftraggebers, insbesondere eine Erhöhung des Dachgeschosses um 30 cm, berufen. Das KG sah hierin jedoch keine hinreichende Grundlage für eine zusätzliche Vergütung.
Entscheidend war, dass nicht ausreichend dargelegt war, dass nach einer bereits vollständig oder teilweise abgeschlossenen Planungsleistung erneut Planungsleistungen aufgrund einer vom Auftraggeber veranlassten Änderung erbracht wurden. Allein der Umstand, dass sich Anforderungen im Planungsprozess konkretisieren oder dass das Vorhaben angepasst wird, genügt nicht.
Praxisfolge:
Architekten sollten Änderungsleistungen strikt dokumentieren. Erforderlich ist eine klare Abgrenzung: Welche Planung war bereits abgeschlossen? Welche konkrete Änderung hat der Auftraggeber veranlasst? Welche zusätzlichen Planungsleistungen wurden deshalb erforderlich? Und welche Vergütungsfolge wurde vereinbart oder geltend gemacht? Ohne diese Dokumentation bleibt die Durchsetzung zusätzlicher Honorarforderungen schwierig.
Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage bei selbst verantworteter Kostenermittlung
Auch eine Anpassung nach § 313 BGB wegen Wegfalls oder Störung der Geschäftsgrundlage lehnte das KG ab. Die Klägerin musste nach Auffassung des Gerichts wissen, dass ihre eigene Baukostenermittlung von den tatsächlich maßgeblichen anrechenbaren Kosten abweichen konnte. Eine solche Abweichung fiel daher in ihren Verantwortungsbereich.
Das Festhalten an der zuvor geschaffenen Honorargrundlage war deshalb nicht unzumutbar. Die spätere Berufung auf deutlich höhere Baukosten konnte nicht damit gerechtfertigt werden, dass die ursprüngliche Berechnungsgrundlage fehlerhaft war, wenn diese Fehlerhaftigkeit gerade aus der Sphäre des Architekten stammte.
Einordnung:
Die Entscheidung macht deutlich, dass § 313 BGB kein Auffanginstrument für unzutreffende eigene Honorar- oder Kostenermittlungen ist. Wer als Fachplaner oder Architekt eine Berechnungsgrundlage erstellt, trägt grundsätzlich das Risiko, dass diese Grundlage fachlich belastbar ist oder rechtzeitig korrigiert wird.
Umbauzuschlag nur bei Vereinbarung
Das KG verneinte außerdem eine Erhöhung des Honorars um einen Umbauzuschlag. Ein solcher Zuschlag war zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Auch dies zeigt, dass Honorarparameter nicht nachträglich ohne eindeutige Grundlage ergänzt werden können.
Praxisfolge:
Bei Umbauten und Modernisierungen sollte der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ausdrücklich geregelt werden. Fehlt eine entsprechende Vereinbarung, kann die spätere Berufung auf einen solchen Zuschlag problematisch sein. Auftraggeber sollten daher bereits bei Vertragsschluss prüfen, ob und in welcher Höhe ein Zuschlag vorgesehen ist. Architekten sollten umgekehrt darauf achten, dass der Zuschlag klar vereinbart und dokumentiert wird.
Gesamtbewertung und Handlungsempfehlung
Die Entscheidung des KG ist ein wichtiger Hinweis für die Vertrags- und Abrechnungspraxis bei Architektenleistungen. Sie zeigt, dass formale HOAI-Fragen und allgemeine zivilrechtliche Grundsätze eng ineinandergreifen. Eine nicht wirksam vereinbarte Pauschale führt nicht automatisch dazu, dass der Architekt später jede objektiv höhere Honorarberechnung durchsetzen kann.
Für Architekten folgt daraus: Kostenermittlungen und Honorarangaben sollten nicht beiläufig oder unverbindlich kommuniziert werden, wenn sie für den Auftraggeber erkennbar Grundlage seiner wirtschaftlichen Entscheidung sind. Vorläufigkeiten, Unsicherheiten und mögliche Honorarfolgen steigender anrechenbarer Kosten sollten ausdrücklich benannt werden.
Für Auftraggeber ist die Entscheidung ebenfalls bedeutsam. Sie stärkt den Vertrauensschutz gegenüber fachkundigen Planern. Wenn ein Architekt bestimmte Baukosten und daraus folgende Honorargrößen mitteilt, kann sich der Auftraggeber hierauf unter Umständen berufen – insbesondere dann, wenn er selbst nicht fachkundig ist und sich erkennbar auf die Angaben des Architekten verlässt.
Fazit
Das KG, Urteil vom 19.09.2025 – 7 U 55/24, stellt klar: Honorarvereinbarungen nach der HOAI 2013 müssen die Schriftform wahren. Eine Pauschalhonorarvereinbarung setzt eine eindeutige, von beiden Vertragsparteien unterzeichnete Vereinbarung voraus. Fehlt es hieran, ist zwar grundsätzlich nach den HOAI-Parametern abzurechnen.
Gleichzeitig kann der Architekt aber aus Treu und Glauben an von ihm selbst mitgeteilte anrechenbare Kosten gebunden sein. Wer gegenüber einem Auftraggeber eine konkrete Honorargrundlage schafft, kann sich später nicht ohne Weiteres auf deutlich höhere anrechenbare Kosten berufen, wenn der Auftraggeber auf die ursprünglichen Angaben vertrauen durfte.
Für die Praxis bedeutet dies: Architekten- und Ingenieurverträge sollten die Honorargrundlagen vollständig und widerspruchsfrei regeln. Baukostenangaben, Honorarberechnungen, Umbauzuschläge und Änderungsleistungen müssen sorgfältig dokumentiert werden. Auftraggeber sollten darauf achten, dass sie die Honorarfolgen von Kostensteigerungen und Planungsänderungen frühzeitig klären. Architekten sollten Änderungsleistungen nur dann als Zusatzhonorar geltend machen, wenn sie hinreichend konkret beauftragt, abgegrenzt und dokumentiert sind.
