Kurz Zusammengefasst: KG Berlin: Bauunternehmer muss inhaltlich korrekte Schlussrechnung erteilen

Sep. 7, 2026 | Nachrichten, Rechtsprechung

Der Besteller einer Werkleistung kann vom Bauunternehmer nicht nur die Ausstellung irgendeiner Rechnung, sondern die Erteilung einer inhaltlich korrekten Schlussrechnung verlangen. Dies hat das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 21. April 2026 klargestellt. Der Anspruch folgt nach Auffassung des Gerichts aus einer vertraglichen Nebenpflicht gemäß § 242 BGB sowie aus den umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UStG.

 

Der Ausgangsfall

Die Parteien waren durch einen Bauvertrag über die energetische Sanierung eines Mehrparteienhauses miteinander verbunden. Im Verlauf des Bauvorhabens kam es zu Streitigkeiten über die weitere Vertragsdurchführung und die vom Bauunternehmen verlangte Vergütung.

Das Bauunternehmen machte geltend, durch Verzögerungen und Erschwernisse sei ihm ein zusätzlicher finanzieller Aufwand entstanden. Es erklärte, die Arbeiten nur fortzusetzen, wenn der Besteller zuvor einer als „Änderungskündigung“ bezeichneten Vereinbarung über eine höhere Vergütung zustimme. Nachdem eine Einigung nicht erzielt werden konnte, kündigte der Besteller den Bauvertrag am 2. Februar 2024 fristlos aus wichtigem Grund. Er stützte die Kündigung auf eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Bauunternehmens.

Das Landgericht Berlin II verurteilte das Bauunternehmen unter anderem zur Rückzahlung bereits geleisteter Vorschüsse in Höhe von 60.606,08 Euro. Darüber hinaus musste das Unternehmen für die bis zur Kündigung ausgeführten Leistungen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Schlussrechnung über 18.350,00 Euro netto zuzüglich Umsatzsteuer erteilen.

Gegen die Entscheidung legte das Bauunternehmen Berufung ein. Das Kammergericht Berlin wies das Rechtsmittel nach vorherigem Hinweis durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Der weitere Verfahrensgang mit dem erstinstanzlichen Urteil vom 4. August 2025, dem Hinweisbeschluss des Kammergerichts vom 18. Februar 2026 und dem abschließenden Beschluss vom 21. April 2026 ist auch in den veröffentlichten Entscheidungsnachweisen dokumentiert.

 

Endgültige Erfüllungsverweigerung rechtfertigt Kündigung

Das Kammergericht Berlin bestätigte zunächst die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung. Entscheidend war, dass das Bauunternehmen die weitere Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistungen von einer vorherigen Vereinbarung über eine erhöhte Vergütung abhängig gemacht hatte.

Nach der Bewertung des Senats hatte das Unternehmen damit die weitere Vertragserfüllung für die Zukunft ausnahmslos und endgültig verweigert. Ein Zurückbehaltungsrecht, das dieses Verhalten hätte rechtfertigen können, bestand nicht. Der Besteller durfte den Vertrag deshalb aus wichtigem Grund kündigen, ohne zuvor eine weitere Abmahnung aussprechen zu müssen.

Die Entscheidung verdeutlicht insoweit ein erhebliches Risiko für Auftragnehmer: Die bloße Geltendmachung zusätzlicher Vergütungsansprüche führt noch nicht ohne Weiteres zu einer endgültigen Erfüllungsverweigerung. Wird die Fortsetzung der vertraglich geschuldeten Arbeiten jedoch eindeutig davon abhängig gemacht, dass der Auftraggeber einer zusätzlichen Vergütung zustimmt, kann darin eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung liegen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn kein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht besteht.

 

Anspruch auf eine inhaltlich korrekte Schlussrechnung

Besondere praktische Bedeutung hat die Entscheidung für die Abrechnung nach Beendigung eines Werk- oder Bauvertrags. Das Kammergericht Berlin bestätigt ausdrücklich, dass der Besteller einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Erteilung einer inhaltlich korrekten Schlussrechnung gegen den Bauunternehmer haben kann. Der veröffentlichte Leitsatz stützt diesen Anspruch sowohl auf die vertragliche Nebenpflicht gemäß § 242 BGB als auch auf § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UStG.

Der Unternehmer erfüllt seine Pflicht danach nicht bereits dadurch, dass er ein formal als Schlussrechnung bezeichnetes Dokument vorlegt. Die Abrechnung muss vielmehr die tatsächlich erbrachten und abzurechnenden Leistungen inhaltlich zutreffend wiedergeben und den für eine Rechnung geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Dies ist insbesondere nach einer vorzeitigen Vertragsbeendigung von Bedeutung. In einer solchen Situation muss abgegrenzt werden, welche Leistungen der Unternehmer bis zur Kündigung tatsächlich erbracht hat, wie diese Leistungen nach den vertraglichen Grundlagen zu bewerten sind und welche Zahlungen bereits geleistet wurden. Im entschiedenen Fall hatte das Landgericht das Bauunternehmen deshalb zur Erstellung einer Schlussrechnung über den festgestellten Wert der bis zur Kündigung ausgeführten Leistungen verurteilt.

 

Mehr als bloße Prüfbarkeit

Der Anspruch auf eine korrekte Rechnung ist von der Frage zu unterscheiden, ob eine Schlussrechnung prüfbar ist.

Die Prüfbarkeit betrifft in erster Linie die transparente und nachvollziehbare Darstellung der Abrechnung. Sie soll dem Besteller ermöglichen, die angesetzten Leistungen, Mengen, Preise, Nachträge, Abschlagszahlungen und sonstigen Berechnungspositionen sachlich und rechnerisch zu überprüfen. Eine Rechnung kann jedoch nachvollziehbar aufgebaut und damit formal prüfbar sein, obwohl einzelne Ansätze materiell unzutreffend sind.

Die inhaltliche Richtigkeit geht daher über die bloße Prüfbarkeit hinaus. Sie betrifft insbesondere die Frage, ob

  • die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden,
  • die richtigen vertraglichen Preise angesetzt sind,
  • vereinbarte Nachlässe berücksichtigt wurden,
  • Abschlagszahlungen vollständig abgezogen sind,
  • nicht ausgeführte Leistungen unberücksichtigt bleiben,
  • Nachträge und zusätzliche Vergütungsansprüche zutreffend ausgewiesen sind,
  • die Umsatzsteuer korrekt berechnet ist und
  • die Rechnung den maßgeblichen gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass jede Meinungsverschiedenheit über eine einzelne Rechnungsposition automatisch einen eigenständigen Anspruch auf Neuerteilung der gesamten Schlussrechnung auslöst. Maßgeblich sind der konkrete Abrechnungsfehler, der Inhalt des Vertrags und das mit der Rechnungsberichtigung verfolgte berechtigte Interesse des Bestellers.

 

Bedeutung für Auftraggeber und Auftragnehmer

Für Auftraggeber verbessert die Entscheidung die rechtliche Position nach einer Kündigung oder anderweitigen vorzeitigen Beendigung des Bauvertrags. Eine korrekte Schlussrechnung kann für die abschließende wirtschaftliche Bewertung des Vertrags, die Prüfung einer möglichen Überzahlung und die Zuordnung der Umsatzsteuer erforderlich sein. Sie kann außerdem die Grundlage für die Bezifferung weiterer Zahlungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche bilden.

Bauunternehmen sollten Schlussrechnungen nach einer Vertragsbeendigung besonders sorgfältig erstellen. Dies gilt vor allem, wenn das Vertragsverhältnis durch Streit über Nachträge, Behinderungen, Bauzeitverlängerungen oder zusätzliche Vergütung beendet wurde. Die Schlussrechnung sollte erkennbar zwischen folgenden Positionen unterscheiden:

  1. den bis zur Vertragsbeendigung ausgeführten Leistungen,
  2. vereinbarten und beauftragten Nachtragsleistungen,
  3. bereits vereinnahmten Abschlagszahlungen,
  4. etwaigen Gegenforderungen und vereinbarten Abzügen sowie
  5. gegebenenfalls gesondert geltend gemachten Ansprüchen infolge der Vertragsbeendigung.

Nicht abschließend geklärte oder streitige Ansprüche sollten so dargestellt werden, dass die Abrechnung nachvollziehbar bleibt. Eine undifferenzierte Vermischung der Vergütung für ausgeführte Leistungen mit Schadensersatz-, Entschädigungs- oder sonstigen Zusatzforderungen birgt das Risiko, dass die Rechnung weder transparent noch inhaltlich zutreffend ist.

Die praktische Relevanz des Themas zeigt sich auch bei der Abrechnung komplexer Projekte: Die vorhandenen Unterlagen zur Schlussrechnungsprüfung enthalten regelmäßig Korrekturen von Massen und Einheitspreisen, Abschlagszahlungen, Nachlässe, Sicherheiten, Skontoabzüge und Hinweise auf die Schlusszahlungswirkung.

 

Die Kosten der Anschlussberufung

Der Beschluss enthält außerdem eine prozessrechtlich bedeutsame Aussage. Die Klägerin hatte sich der Berufung des Bauunternehmens angeschlossen und mit der Anschlussberufung weitergehende Anträge verfolgt. Durch die Zurückweisung der Hauptberufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO verlor die Anschlussberufung nach § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung. Über sie war daher inhaltlich nicht mehr zu entscheiden.

Nach Auffassung des Kammergerichts Berlin muss der erfolglose Berufungsführer dennoch auch die Kosten der wirkungslos gewordenen Anschlussberufung tragen. Eine anteilige Kostenbelastung des Anschlussberufungsführers lehnte der Senat ab. Zur Begründung stellte das Gericht darauf ab, dass die Anschlussberufung kein selbstständiges Rechtsmittel ist, sondern lediglich einen Angriff innerhalb des vom Berufungsführer eröffneten Rechtsmittelverfahrens darstellt. Die veröffentlichte Entscheidungsübersicht bestätigt diesen zweiten Leitsatz.

Das Gericht behandelt die Kostenfolge damit vergleichbar mit einer Rücknahme der Berufung, durch die eine Anschlussberufung ebenfalls ihre Wirkung verliert. Der Berufungsführer soll es nicht dadurch in der Hand haben, den Anschlussberufungsführer mit einem Teil der Kosten zu belasten, dass er trotz eines gerichtlichen Hinweises auf die fehlenden Erfolgsaussichten eine förmliche Zurückweisungsentscheidung herbeiführt.

 

Hinweise für die Praxis

Aus der Entscheidung lassen sich für die Vertrags- und Abrechnungspraxis folgende Konsequenzen ableiten:

  • Fortführung der Arbeiten nicht vorschnell von Nachtragsvereinbarung abhängig machen: Verknüpft der Auftragnehmer die weitere Leistungserbringung eindeutig mit der vorherigen Anerkennung einer Mehrvergütung, kann dies als endgültige Erfüllungsverweigerung verstanden werden.

  • Bestehende Leistungsverweigerungsrechte konkret benennen: Will der Auftragnehmer Arbeiten berechtigterweise einstellen, sollte er die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts eindeutig darlegen.

  • Abrechnung nach Kündigung sorgfältig abgrenzen: Nach einer vorzeitigen Vertragsbeendigung ist zwischen ausgeführten und nicht ausgeführten Leistungen sowie zwischen Vergütungs- und möglichen Sekundäransprüchen zu unterscheiden.

  • Abschlagszahlungen vollständig berücksichtigen: Die Schlussrechnung muss die bereits erhaltenen Zahlungen transparent ausweisen und von der berechtigten Gesamtvergütung abziehen.

  • Formale und materielle Rechnungsanforderungen getrennt prüfen: Neben der Nachvollziehbarkeit und Prüfbarkeit sind die inhaltliche Richtigkeit und die umsatzsteuerrechtlichen Pflichtangaben zu kontrollieren.

  • Abrechnungsunterlagen frühzeitig sichern: Aufmaße, Leistungsnachweise, Bautagesberichte, Nachtragsvereinbarungen und Zahlungsbelege sollten vollständig dokumentiert werden. Sie bilden regelmäßig die Grundlage einer belastbaren Schlussrechnung.

 

Fazit

Der Beschluss des Kammergerichts Berlin unterstreicht, dass die Pflicht zur ordnungsgemäßen Abrechnung eine eigenständig einklagbare Verpflichtung des Bauunternehmers sein kann. Der Besteller muss sich nicht mit einer lediglich formal ausgestellten oder materiell fehlerhaften Schlussrechnung begnügen. Er kann die Erteilung einer Rechnung verlangen, die die abrechnungsrelevanten Leistungen inhaltlich zutreffend erfasst und den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Für Bauunternehmen folgt daraus, dass der Abrechnung gerade nach einer Kündigung dieselbe Sorgfalt zukommen muss wie der Ausführung und Dokumentation der Bauleistungen. Für Besteller eröffnet die Entscheidung eine klare Anspruchsgrundlage, um eine ordnungsgemäße Schlussabrechnung notfalls gerichtlich durchzusetzen.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 21. April 2026, 7 U 76/25