Kurz Zusammengefasst: OLG Brandenburg: KfW-Förderung verpasst: Energieberater muss nicht jede Frist selbst überwachen

Okt. 30, 2026 | Nachrichten, Rechtsprechung

OLG Brandenburg, Urteil vom 18. Juni 2026 – 10 U 62/25

 

Wer für eine energetische Sanierung Fördermittel beantragt, bleibt für die rechtzeitige Mitwirkung am Förderverfahren grundsätzlich selbst verantwortlich. Die Beauftragung eines Energieberaters mit der technischen Begleitung und der Erstellung der „Bestätigung nach Durchführung“ führt nicht automatisch dazu, dass dieser sämtliche Förderfristen überwachen, Vorfristen setzen oder den Auftraggeber kurz vor Fristablauf nochmals erinnern muss.

Das OLG Brandenburg ordnet die Tätigkeit des Energieberaters im Rahmen einer KfW-Förderung als entgeltliche Geschäftsbesorgung nach Dienstvertragsrecht ein. Einen bestimmten Fördererfolg schuldet der Berater nicht. Werden notwendige Unterlagen erst am letzten Arbeitstag vor Fristablauf, nach Büroschluss und zudem unvollständig übermittelt, kann ein überwiegendes Mitverschulden des Antragstellers einen Schadensersatzanspruch vollständig ausschließen. [https://ww…Nr=316822#]

 

Der Fall

Private Bauherren beauftragten ein Energieberatungsunternehmen mit Leistungen im Zusammenhang mit der energetischen Sanierung ihres Wohngebäudes. Das Angebot umfasste unter anderem

  • die Prüfung der energetischen Kennwerte,
  • das Ausfüllen der Onlinebestätigung für die Förderbank,
  • die Begleitung der Förderprogramme,
  • baubegleitende Ortstermine,
  • die Überprüfung der ausgeführten Arbeiten auf Übereinstimmung mit Planung und Förderbedingungen sowie
  • das Ausfüllen der Verwendungsnachweise nach Abschluss der Baumaßnahmen.

Die Antragsteller erteilten dem Geschäftsführer des Beratungsunternehmens außerdem eine Vollmacht zur Antragstellung im Zuschussportal.

Die KfW sagte Fördermittel von insgesamt 34.000 Euro zu. Nach den Förderbedingungen musste die „Bestätigung nach Durchführung“ spätestens am 28. November 2022 über das Zuschussportal übermittelt werden. Nach Ablauf dieses Termins sollte der Zuschuss verfallen.

Die Antragsteller kannten die Frist. Das Beratungsunternehmen hatte ihnen die Förderzusage, in der das Fristende ausdrücklich hervorgehoben war, im Februar 2022 nochmals übersandt.

Erst am Freitag, dem 25. November 2022, um 18:18 Uhr schickten die Antragsteller Unterlagen per E-Mail an die zuständige Mitarbeiterin des Energieberaters. Die beigefügte Tabelle war nicht vollständig ausgefüllt. Benötigte Originalunterlagen sollten zusätzlich per Post folgen.

Die zuständige Mitarbeiterin hatte am Montag, dem 28. November 2022, Urlaub. Ihr E-Mail-Postfach wurde nicht vertreten, eine automatische Abwesenheitsmitteilung war nicht eingerichtet. Die E-Mail wurde deshalb erst am 29. November 2022 gelesen. Auch die postalisch versandten Originalunterlagen gingen erst an diesem Tag ein.

Die „Bestätigung nach Durchführung“ wurde nicht fristgerecht eingereicht. Die KfW zahlte die Zuschüsse nicht aus. Daraufhin verlangten die Antragsteller vom Energieberatungsunternehmen Schadensersatz in Höhe von 34.000 Euro.

Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung hatte ebenfalls keinen Erfolg.

 

Energieberatung ist regelmäßig eine entgeltliche Geschäftsbesorgung

Das OLG Brandenburg stufte den Vertrag nicht als Werkvertrag, sondern als entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 Abs. 1 BGB ein, auf den Dienstvertragsrecht anzuwenden ist.

Typische Aufgaben eines Energieberaters im Förderverfahren bestehen darin,

  • den Bauherrn über geeignete Sanierungsmaßnahmen zu beraten,
  • die technischen Voraussetzungen der Förderfähigkeit zu prüfen,
  • die Maßnahmen fachlich zu begleiten,
  • die fördergerechte Durchführung zu überprüfen und
  • die erforderlichen Bestätigungen für den Fördergeber zu erstellen.

Der Energieberater übernimmt damit sowohl eine technische Beratung gegenüber dem Bauherrn als auch eine Kontrollfunktion gegenüber dem Fördergeber.

Einen bestimmten Erfolg, insbesondere die Auszahlung der beantragten Fördermittel, schuldet der Energieberater jedoch nur, wenn dies eindeutig vereinbart wurde. Allein die Übernahme von Beratungs-, Prüfungs- und Einreichungsleistungen begründet kein Versprechen, dass die Förderung tatsächlich bewilligt oder ausgezahlt wird.

 

Kein Werkvertrag allein wegen einzelner Arbeitsergebnisse

Dass der Energieberater bestimmte Unterlagen, Nachweise oder Berechnungen erstellen muss, führt nicht automatisch zur Einordnung als Werkvertrag.

Entscheidend ist der Schwerpunkt der vereinbarten Tätigkeit. Liegt dieser in der fachlichen Beratung, Begleitung und Prüfung eines Fördervorhabens, handelt es sich regelmäßig um eine Geschäftsbesorgung mit dienstvertraglichem Charakter.

Daran ändert sich nicht ohne Weiteres etwas, wenn der Berater

  • ein Lüftungskonzept erstellt,
  • energetische Kennwerte berechnet,
  • Verwendungsnachweise ausfüllt,
  • eine „Bestätigung nach Durchführung“ erstellt oder
  • Eintragungen in einem Förderportal vornimmt.

Ein Werkvertrag läge näher, wenn der Berater einen bestimmten, objektiv überprüfbaren Erfolg versprochen hätte. Dazu könnte etwa die ausdrückliche Verpflichtung gehören, eine bestimmte Förderzusage oder Fördermittelauszahlung herbeizuführen. Eine solche Erfolgsgarantie war im entschiedenen Fall nicht vereinbart.

 

Der konkrete Vertragsumfang ist entscheidend

Auch bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag richten sich die Pflichten des Energieberaters in erster Linie nach dem vereinbarten Leistungsumfang.

Im Streitfall hatte das Beratungsunternehmen übernommen, die für die Fördermittelauszahlung erforderliche „Bestätigung nach Durchführung“ zu erstellen und über das KfW-Portal einzureichen. Die Antragsteller selbst konnten die erforderlichen Eintragungen im Portal nicht vornehmen.

Daraus folgte jedoch nicht automatisch eine umfassende Pflicht des Energieberaters,

  • alle Förderfristen eigenständig zu überwachen,
  • den Auftraggeber mehrfach an ausstehende Unterlagen zu erinnern,
  • vorsorglich interne Vorfristen zu notieren,
  • ohne Auftrag Fristverlängerungsanträge zu stellen oder
  • den Antragsteller kurz vor jedem Fristablauf aktiv zu kontaktieren.

Eine solche umfassende Verfahrensbetreuung muss ausdrücklich vereinbart oder nach den Umständen eindeutig Bestandteil des Auftrags sein.

 

Kenntnis des Auftraggebers vom Fristablauf ist maßgeblich

Das Gericht konnte offenlassen, ob der Energieberater grundsätzlich verpflichtet war, auf das Ende der Einreichungsfrist hinzuweisen. Eine etwaige Hinweispflicht war jedenfalls erfüllt.

Die Antragsteller hatten die Förderzusage selbst erhalten. Darin war der 28. November 2022 ausdrücklich als letzter Tag für die Übermittlung des Nachweises angegeben. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass der Zuschuss nach diesem Termin verfällt und nicht mehr ausgezahlt werden kann.

Hinzu kam, dass das Beratungsunternehmen den Antragstellern die Förderzusage im Februar 2022 erneut übermittelt hatte. Damit kannten sie sowohl

  • das konkrete Fristende,
  • die einzureichende Bestätigung als auch
  • die Folgen einer Fristversäumnis.

Ein Auftraggeber, der über die entscheidende Frist bereits eindeutig informiert ist, kann regelmäßig nicht verlangen, dass der Berater dieselbe Information wiederholt erteilt.

 

Keine allgemeine Verpflichtung zur Vorfrist

Das Gericht verneinte eine Pflicht des Energieberaters, einige Tage vor Ablauf der Förderfrist eine eigene Vorfrist zu setzen und die Antragsteller nochmals an die ausstehenden Unterlagen zu erinnern.

Zwar kann eine solche Vorfrist praktisch sinnvoll sein. Gerade bei Förderverfahren ist mit unvollständigen Unterlagen und Rückfragen zu rechnen. Ein Fristversäumnis kann zudem zum vollständigen Verlust erheblicher Förderbeträge führen.

Diese Gesichtspunkte begründen aber nicht ohne Weiteres eine rechtliche Verpflichtung zur laufenden Erinnerung.

Bei Energieberatungen können zwischen Förderzusage und Abschlussnachweis mehrere Jahre liegen. Es kann außerdem vorkommen, dass sich ein Vorhaben während der Ausführung ändert, die Förderfähigkeit entfällt oder der Antragsteller keinen Verwendungsnachweis mehr anfordert.

Bei einer großen Zahl betreuter Fördervorhaben wäre eine Verpflichtung, jeden Auftraggeber vorsorglich vor Ablauf jeder Förderfrist zu kontaktieren, mit einem erheblichen organisatorischen Aufwand verbunden. Das Gericht hielt eine solche Verpflichtung jedenfalls dann für unverhältnismäßig, wenn der Auftraggeber bereits ausdrücklich und mehrfach über das Fristende informiert worden war.

 

Vollmacht bedeutet nicht automatisch vollständige Fristenverantwortung

Die Antragsteller hatten dem Energieberater eine Vollmacht für Erklärungen gegenüber der KfW erteilt. Auch daraus folgte keine umfassende Pflicht zur selbstständigen Fristenüberwachung.

Eine Vollmacht bestimmt zunächst, welche Erklärungen der Bevollmächtigte nach außen wirksam abgeben darf. Sie legt nicht zwangsläufig fest, welche internen Überwachungs-, Erinnerungs- und Organisationspflichten er gegenüber dem Auftraggeber übernimmt.

Für die Reichweite des Pflichtenkreises kommt es weiterhin auf den Beratungsvertrag an. Soll der Energieberater das Förderverfahren einschließlich sämtlicher Fristen vollständig steuern und überwachen, sollte dies ausdrücklich vereinbart werden.

 

E-Mail am Freitagabend war keine rechtzeitige Mitwirkung

Die Antragsteller übersandten die Unterlagen am letzten Freitag vor Fristablauf erst um 18:18 Uhr. Die Frist endete am darauffolgenden Montag.

Die Unterlagen waren zudem erkennbar unvollständig. Die Antragsteller hatten selbst mitgeteilt, dass eine Tabelle nicht vollständig ausgefüllt sei und Originaldokumente noch per Post übersandt würden.

Damit konnten sie nicht davon ausgehen, dass der Energieberater die „Bestätigung nach Durchführung“ ohne weitere Prüfung, Rückfragen und Ergänzungen fristgerecht einreichen würde.

Wer Unterlagen erst kurz vor Fristablauf übersendet, muss die verbleibende Bearbeitungszeit berücksichtigen. Eine Frist darf grundsätzlich ausgeschöpft werden. Dies bedeutet aber nicht, dass erforderliche Unterlagen erst unmittelbar vor Fristende an einen Dritten weitergeleitet werden dürfen, wenn dieser sie noch prüfen, bearbeiten und in einem Portal einreichen muss.

 

Keine Pflicht zur Kontrolle des Postfachs bei eintägigem Urlaub

Die zuständige Mitarbeiterin des Energieberaters hatte am Tag des Fristablaufs Urlaub. Es gab weder eine E-Mail-Weiterleitung noch eine Abwesenheitsnotiz oder eine Kontrolle ihres Postfachs durch andere Mitarbeiter.

Das Gericht sah darin unter den besonderen Umständen des Falls keine Pflichtverletzung.

Zwar muss ein Unternehmen, das mit fristgebundenen Erklärungen rechnet, seine Organisation grundsätzlich so gestalten, dass wichtige Eingänge nicht unbeachtet bleiben. Dies gilt besonders, wenn das Unternehmen vertraglich die Abgabe fristgebundener Erklärungen übernommen hat und erhebliche Förderbeträge betroffen sind.

Im konkreten Fall überwogen jedoch folgende Umstände:

  • Die Antragsteller kannten das genaue Fristende.
  • Sie übersandten die Unterlagen erst nach Büroschluss am Freitagabend.
  • Die Unterlagen waren nach ihrer eigenen Mitteilung nicht vollständig.
  • Die Originale gingen erst nach Fristablauf ein.
  • Das Beratungsunternehmen musste nicht damit rechnen, dass die erforderlichen Unterlagen erst am letzten Arbeitstag vor Fristablauf eingehen.
  • Die zuständige Mitarbeiterin fehlte lediglich an einem einzelnen Arbeitstag.

Das Gericht verlangte deshalb keine besondere Organisation zur Vertretung des E-Mail-Postfachs für diesen einen Urlaubstag.

 

Organisationspflichten bleiben einzelfallabhängig

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Energieberater E-Mail-Postfächer bei Abwesenheit generell unkontrolliert lassen dürfen.

Das Gericht stellte vielmehr auf die Besonderheiten des Einzelfalls ab. Strengere Organisationspflichten können insbesondere naheliegen, wenn

  • ein konkreter fristgebundener Vorgang bereits angekündigt ist,
  • die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und vollständig eingegangen sind,
  • der Berater weiß, dass eine Frist unmittelbar bevorsteht,
  • eine ausdrückliche Fristenüberwachung vereinbart wurde oder
  • sich aus der laufenden Kommunikation ergibt, dass der Auftraggeber auf die Bearbeitung vertraut.

Hat der Berater rechtzeitig vollständige Unterlagen erhalten und lässt er eine bekannte Frist anschließend ohne Bearbeitung verstreichen, kann die rechtliche Bewertung daher anders ausfallen.

 

Bei bekanntem Fristvorgang können Rückfragen erforderlich sein

Das Gericht deutete zugleich an, dass ein Energieberater bei rechtzeitigem Eingang fristgebundener Unterlagen nicht untätig bleiben darf.

Sind Unterlagen unklar oder unvollständig und steht ein erheblicher Förderverlust im Raum, kann eine telefonische Rückfrage beim Auftraggeber erforderlich sein. Der Energieberater darf sich dann nicht ohne Weiteres darauf zurückziehen, dass die Unterlagen nicht vollständig waren.

Im konkreten Fall scheiterte eine Haftung nicht daran, dass eine Rückfrage generell entbehrlich gewesen wäre. Entscheidend war vielmehr, dass der Energieberater aufgrund der extrem späten Übermittlung und der bekannten Eigenverantwortung der Antragsteller keine Pflicht zur Bearbeitung des Eingangs am letzten Tag der Frist verletzt hatte.

 

Fristverlängerung nicht ohne Auftrag geschuldet

Die Antragsteller meinten außerdem, der Energieberater hätte vorsorglich eine Verlängerung der Förderfrist beantragen müssen.

Auch daraus leitete das Gericht keine Haftung ab. Der Berater hatte keinen ausdrücklichen Auftrag erhalten, einen Fristverlängerungsantrag zu stellen. Zudem war nicht hinreichend dargelegt, dass ein solcher Antrag Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und die KfW die Frist tatsächlich verlängert hätte.

Ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Fristverlängerung setzt grundsätzlich voraus, dass

  • der Berater hierzu verpflichtet war,
  • ein Verlängerungsantrag rechtzeitig möglich gewesen wäre,
  • ein ausreichender Verlängerungsgrund bestanden hätte und
  • die Verlängerung bei pflichtgemäßem Vorgehen voraussichtlich bewilligt worden wäre.

Die bloße Möglichkeit, eine Verlängerung anzufragen, genügt nicht.

 

Antragsteller und Energieberater stehen in einem Kooperationsverhältnis

Die Erstellung der „Bestätigung nach Durchführung“ erfordert regelmäßig die Mitwirkung beider Seiten.

Der Energieberater muss die technischen Voraussetzungen prüfen, die Bestätigung erstellen und gegebenenfalls im Förderportal einreichen. Der Antragsteller muss ihm dafür rechtzeitig alle erforderlichen Unterlagen und Informationen bereitstellen.

Zu den Mitwirkungspflichten des Antragstellers können insbesondere gehören:

  • vollständige Rechnungen und Zahlungsnachweise,
  • technische Produktunterlagen,
  • Nachweise über die ausgeführten Maßnahmen,
  • ausgefüllte Formulare und Tabellen,
  • erforderliche Originalunterlagen,
  • Informationen über Änderungen gegenüber der bewilligten Planung und
  • rechtzeitige Rückmeldungen auf Nachfragen.

Unterbleibt diese Mitwirkung oder erfolgt sie erst unmittelbar vor Fristablauf, kann der Energieberater die fristgerechte Bearbeitung möglicherweise nicht mehr schulden.

 

Überwiegendes Mitverschulden der Antragsteller

Selbst wenn man eine Pflichtverletzung des Energieberaters angenommen hätte, wäre ein Schadensersatzanspruch nach Auffassung des Gerichts wegen des weit überwiegenden Mitverschuldens der Antragsteller ausgeschlossen gewesen.

Die Antragsteller hatten die im eigenen Interesse erforderliche Sorgfalt nicht eingehalten. Ihnen war bekannt, dass die Förderfrist am Montag, dem 28. November 2022, endete. Trotzdem übersandten sie die Unterlagen erst am Freitagabend nach Büroschluss.

Hinzu kamen zwei offensichtliche Risiken:

  • Die elektronisch übersandte Tabelle war nicht vollständig ausgefüllt.
  • Die Originalunterlagen waren lediglich per Post abgeschickt und noch nicht beim Berater eingegangen.

Die Antragsteller mussten daher erkennen, dass am letzten Tag der Frist noch eine Bearbeitung und möglicherweise eine Rückfrage erforderlich sein würden. Trotzdem erkundigten sie sich am Montag nicht danach, ob die E-Mail angekommen war, die Unterlagen ausreichten und die Bestätigung eingereicht werden konnte.

Dieser Beitrag zur Fristversäumnis wog nach Auffassung des Gerichts so schwer, dass eine etwaige Pflichtverletzung des Beraters vollständig zurückgetreten wäre.

 

Fristen dürfen nicht zulasten eines weiteren Bearbeiters ausgeschöpft werden

Grundsätzlich darf eine Partei eine Frist bis zum letzten Tag nutzen. Das gilt aber nur eingeschränkt, wenn vor Ablauf der Frist noch eine andere Person tätig werden muss.

Wer Unterlagen zunächst an einen Energieberater, Architekten, Fördermittelberater oder sonstigen Dienstleister übermitteln muss, hat dessen notwendige Bearbeitungszeit einzukalkulieren.

Eine rechtzeitige Mitwirkung setzt daher regelmäßig einen angemessenen zeitlichen Vorlauf voraus für

  • Prüfung der Unterlagen,
  • Klärung von Widersprüchen,
  • Anforderung fehlender Nachweise,
  • fachliche Bestätigung,
  • technische Eingabe in das Portal und
  • Behebung möglicher Übermittlungsprobleme.

Der letzte Tag der Förderfrist ist nicht zugleich der letzte Tag, an dem der Auftraggeber dem Berater erstmals unvollständige Unterlagen zukommen lassen darf.

 

Bedeutung für Bauherren und Fördermittelempfänger

Wer Fördermittel in Anspruch nimmt, sollte die Verantwortung für Förderfristen nicht vollständig auf den Energieberater verlagern.

Empfehlenswert ist eine eigene Fristenübersicht mit mindestens folgenden Angaben:

  • Förderprogramm und Fördergeber,
  • Datum der Förderzusage,
  • Frist für Beginn und Abschluss der Maßnahmen,
  • Frist für Verwendungsnachweise,
  • erforderliche Bestätigungen,
  • zuständige Stelle für die Einreichung,
  • notwendige Mitwirkung des Antragstellers und
  • interner Termin zur Übergabe der Unterlagen an den Berater.

Die Unterlagen sollten nicht erst zum offiziellen Fristende, sondern mit ausreichendem Bearbeitungsvorlauf übergeben werden. Bestehen Zweifel an der Vollständigkeit, sollte der Eingang ausdrücklich bestätigt und die weitere Bearbeitung aktiv nachverfolgt werden.

 

Bedeutung für Energieberater

Die Entscheidung begrenzt die Haftung von Energieberatern, entbindet sie aber nicht von einer klaren Vertrags- und Büroorganisation.

Im Vertrag sollte eindeutig festgelegt werden,

  • welche Förderleistungen übernommen werden,
  • wer Fristen ermittelt und überwacht,
  • wer Verlängerungsanträge stellt,
  • welche Unterlagen der Auftraggeber liefern muss,
  • bis wann diese Unterlagen spätestens vorliegen müssen,
  • ob Originale erforderlich sind,
  • ob die Einreichung eine vorherige Rechnungsprüfung voraussetzt und
  • ob die Fördermittelauszahlung ausdrücklich nicht geschuldet wird.

Sinnvoll ist außerdem eine ausdrückliche Regelung, wonach sich der Energieberater die Prüfung verspätet oder unvollständig eingereichter Unterlagen vorbehält und für die fristgerechte Einreichung nur bei rechtzeitigem und vollständigem Eingang einsteht.

 

Keine Fördergarantie versprechen

Energieberater sollten klarstellen, dass sie die fachgerechte Beratung, Prüfung und Einreichung der erforderlichen Bestätigungen schulden, nicht aber die Bewilligung oder Auszahlung der Fördermittel garantieren.

Die Entscheidung über die Förderung trifft der Fördergeber. Sie kann außerdem von Umständen abhängen, die der Berater nicht kontrollieren kann, etwa

  • Änderungen der Förderbedingungen,
  • fehlende Haushaltsmittel,
  • Abweichungen der Ausführung von der bewilligten Planung,
  • unvollständige Unterlagen des Antragstellers oder
  • eine verspätete Mitwirkung anderer Projektbeteiligter.

Eine unklare werbliche Aussage wie „Wir sichern Ihre Förderung“ kann dagegen Erwartungen wecken, die über eine reine Beratungs- und Geschäftsbesorgungsleistung hinausgehen.

 

Vertragsgestaltung entscheidet über die Fristenverantwortung

Die Entscheidung ist keine allgemeine Freistellung des Energieberaters von jeder Förderfrist.

Wird ausdrücklich vereinbart, dass der Berater

  • das Förderverfahren vollständig führt,
  • sämtliche Fristen überwacht,
  • Auftraggeber rechtzeitig erinnert,
  • Vorfristen notiert,
  • fehlende Unterlagen anfordert und
  • erforderlichenfalls Verlängerungsanträge stellt,

gehören diese Aufgaben zum geschuldeten Pflichtenkreis.

Dann kann eine versäumte Frist durchaus eine Schadensersatzpflicht auslösen. Der Beweiswert einer klaren Leistungsbeschreibung ist daher für beide Vertragsseiten erheblich.

 

Praxisempfehlung für Förderprojekte

Für eine rechtssichere Abwicklung empfiehlt sich eine abgestimmte Fristen- und Mitwirkungsmatrix mit folgenden Mindestpunkten:

  1. Förderfrist: offizielles Fristende des Fördergebers
  2. Interne Vorfrist: Termin für die vollständige Übergabe an den Energieberater
  3. Unterlagenliste: vollständig vorzulegende Rechnungen, Nachweise und Formulare
  4. Prüffrist: vereinbarter Zeitraum für die fachliche Prüfung
  5. Rückfragen: verantwortliche Ansprechpartner beider Seiten
  6. Portalzuständigkeit: Person, die die Erklärung technisch einreicht
  7. Eingangsbestätigung: dokumentierte Bestätigung des vollständigen Unterlageneingangs
  8. Vertretung: Regelung für Urlaub, Krankheit und sonstige Abwesenheit
  9. Fristverlängerung: Zuständigkeit und Voraussetzungen für einen Verlängerungsantrag
  10. Einreichungsnachweis: Speicherung der elektronischen Übermittlungsbestätigung

Eine solche Organisation ist nicht in jedem Fall rechtlich zwingend. Sie reduziert jedoch das Haftungs- und Beweisrisiko für beide Seiten erheblich.

 

Fazit

Die Begleitung einer KfW-Förderung durch einen Energieberater ist regelmäßig als entgeltliche Geschäftsbesorgung nach Dienstvertragsrecht einzuordnen. Der Energieberater schuldet die vereinbarten Beratungs-, Prüfungs- und Einreichungsleistungen, grundsätzlich aber weder den Erhalt der Fördermittel noch automatisch eine umfassende Fristenkontrolle.

Ist der Antragsteller über eine Förderfrist eindeutig informiert, muss der Energieberater ihn nicht zwingend durch eine zusätzliche Vorfrist kurz vor Fristende erinnern. Werden die erforderlichen Unterlagen erst am letzten Arbeitstag vor Ablauf der Frist, nach Büroschluss und zudem unvollständig übermittelt, liegt ein erhebliches Mitverschulden des Antragstellers nahe.

Der entscheidende Grundsatz lautet: Wer zur Wahrung einer Förderfrist noch auf die Prüfung und Mitwirkung eines Energieberaters angewiesen ist, muss dessen Bearbeitungszeit einplanen. Eine bekannte Frist darf nicht dadurch ausgeschöpft werden, dass der Berater erst unmittelbar vor ihrem Ablauf unvollständige Unterlagen erhält.