Kurz Zusammengefasst: OLG Brandenburg: Wer Ausschreibungsrisiken hinnimmt, kann später regelmäßig keine Nachtragsvergütung verlangen

Juli 17, 2026 | Nachrichten, Rechtsprechung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2026 – 10 U 84/25

 

Sachverhalt

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte über die Vergütung von Dachdeckerarbeiten zu entscheiden. Die Auftragnehmerin verlangte eine zusätzliche Vergütung für die Herstellung eines Dachdeckerfangschutzes (Fangnetze) sowie die Vergütung verschiedener Stundenlohnarbeiten. Sie vertrat die Auffassung, die Sicherungsmaßnahmen seien nicht vom ursprünglichen Leistungsumfang umfasst gewesen und deshalb als Nachtragsleistung gesondert zu vergüten.

Dem lag eine Ausschreibung zugrunde, in der ausdrücklich vorgesehen war, dass Schutz- und Arbeitsgerüste sowie sonstige Sicherungsmaßnahmen zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften in die Einzelpreise einzukalkulieren sind. Gleichwohl machte die Auftragnehmerin nach Ausführung der Arbeiten zusätzliche Vergütungsansprüche geltend.

 

Entscheidung

Das OLG Brandenburg wies die Berufung der Auftragnehmerin zurück und bestätigte die klageabweisende Entscheidung der Vorinstanz.

Nach Auffassung des Gerichts umfasste die Leistungsbeschreibung eindeutig auch die Herstellung und Vorhaltung eines Dachdeckerfangschutzes. Da das Leistungsverzeichnis ausdrücklich vorsah, dass sämtliche erforderlichen Sicherungsmaßnahmen in die Einheitspreise einzukalkulieren sind, war die Leistung bereits mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Ein Anspruch auf Nachtragsvergütung bestand daher nicht.

Besonders hervorzuheben ist die Feststellung des Gerichts, dass ein Bieter erkennbare Unklarheiten oder Lücken in der Leistungsbeschreibung nicht einfach hinnehmen darf. Bestehen Zweifel über den Umfang der geschuldeten Leistungen, müssen diese vor Angebotsabgabe durch entsprechende Bieterfragen aufgeklärt werden. Kalkuliert ein Auftragnehmer ein erkennbares Risiko bewusst oder unbewusst nicht ein, kann er später grundsätzlich keine gerichtliche Korrektur seiner wirtschaftlich nachteiligen Angebotsentscheidung verlangen.

Darüber hinaus stellte das OLG klar, dass die inhaltlichen Vorgaben eines Leistungsverzeichnisses keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen.

Auch hinsichtlich der geltend gemachten Stundenlohnarbeiten blieb die Auftragnehmerin erfolglos. Die bloße Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln durch einen Bauleiter begründet nach Auffassung des Gerichts regelmäßig weder ein Anerkenntnis der abgerechneten Leistungen noch den Abschluss einer wirksamen Stundenlohnvereinbarung. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Bauleiter nicht über eine entsprechende Vertretungsmacht verfügt.

 

Praxishinweis

Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr die erhebliche Bedeutung der Prüf- und Hinweispflichten von Bietern und Auftragnehmern. Zweifel über den Umfang ausgeschriebener Leistungen sollten bereits während des Vergabeverfahrens durch Bieterfragen geklärt werden. Wer erkennbare Widersprüche oder Unklarheiten in den Vergabeunterlagen ungeprüft hinnimmt, trägt regelmäßig das Risiko einer fehlerhaften Kalkulation.

Für Auftraggeber bestätigt die Entscheidung, dass eindeutig formulierte Leistungsbeschreibungen und klare Regelungen zur Einpreisung von Nebenleistungen spätere Nachtragsstreitigkeiten vermeiden können. Zudem unterstreicht der Beschluss die praktische Bedeutung einer klaren Regelung von Vertretungsbefugnissen auf der Baustelle, da selbst die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch Bauleiter nicht ohne Weiteres zu einer Vergütungspflicht führt.

 

Fazit

Das OLG Brandenburg stärkt mit seiner Entscheidung die Verantwortung der Bieter für eine sorgfältige Prüfung der Vergabeunterlagen. Erkennbare Unklarheiten müssen vor Angebotsabgabe aufgeklärt werden. Wer Leistungen nicht kalkuliert, obwohl sie nach objektiver Vertragsauslegung geschuldet sind, kann daraus regelmäßig keine Nachtragsansprüche herleiten. Darüber hinaus bestätigt das Gericht die hohe Bedeutung einer wirksamen Bevollmächtigung bei der Vereinbarung und Anerkennung von Stundenlohnarbeiten.