OLG Brandenburg, Urteil vom 04.06.2026 – 10 U 14/24
Sachverhalt
Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte über Werklohnansprüche eines Nachunternehmers im Zusammenhang mit Schweißarbeiten an einem Säulendrehkran zu entscheiden. Der Kläger verlangte Vergütung für von ihm ausgeführte Schweißarbeiten. Abgerechnet wurden dabei deutlich höhere laufende Meter Schweißnähte als ursprünglich im Angebot zugrunde gelegt worden waren.
Zwischen den Parteien war streitig, in welchem Umfang die abgerechneten Leistungen tatsächlich vergütungspflichtig waren und ob die ausgeführten Schweißarbeiten mangelfrei erbracht wurden. Eine Abnahme im Verhältnis zwischen den Parteien war nicht erfolgt. Die Beklagte berief sich jedoch auf Mängel der Schweißnaht, erklärte die Minderung und verweigerte im Ergebnis die Zahlung des geltend gemachten Werklohns.
Der Kläger machte demgegenüber geltend, seine Leistung sei ordnungsgemäß erbracht worden. Zudem berief er sich darauf, dass die Leistung im Verhältnis zum Hauptauftragnehmer abgenommen worden sei bzw. jedenfalls Fälligkeit eingetreten sei.
Entscheidung
Das OLG Brandenburg wies die Berufung des Klägers zurück. Zwar stellte das Gericht klar, dass der Werklohnanspruch dem Grunde nach fällig geworden war. Eine Abnahme im unmittelbaren Vertragsverhältnis war hierfür ausnahmsweise nicht erforderlich, weil die Beklagte keine Vertragserfüllung mehr verlangte, sondern Minderung geltend machte. Damit war das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen.
Der Kläger konnte daraus jedoch keinen Zahlungsanspruch herleiten. Das Gericht stellte zunächst klar, dass bei einem Einheitspreisvertrag grundsätzlich die zur Leistungserbringung erforderlichen Leistungen zu vergüten sind. Bestehen Schwierigkeiten bei der exakten Ermittlung des Umfangs der erforderlichen Leistung, kann das Gericht den Umfang gemäß § 287 Abs. 2 ZPO schätzen, wenn hinreichende Anknüpfungstatsachen vorliegen. Im konkreten Fall betraf dies die Frage, welche laufenden Meter Schweißnähte vergütungspflichtig waren.
Eine weitergehende Vergütung in der vom Kläger geltend gemachten Höhe lehnte das Gericht jedoch ab. Zwar war eine Mindestvergütung für die nach dem Vertrag anzusetzenden Leistungen ermittelbar. Diese Vergütung wurde aber durch die von der Beklagten erklärte Minderung vollständig aufgezehrt.
Von besonderer Bedeutung sind die Ausführungen des Gerichts zur Beweislast vor Abnahme. Vor der Abnahme muss der Unternehmer beweisen, dass seine Leistung mangelfrei ist. An dieser Beweislastverteilung ändert sich nach Auffassung des OLG Brandenburg weder durch den Übergang in ein Abrechnungsverhältnis noch durch eine sogenannte Durchgriffsfälligkeit gemäß § 641 Abs. 2 BGB etwas. Auch wenn der Werklohn also fällig sein kann, bleibt der Unternehmer vor Abnahme im Streitfall beweisbelastet für die Mangelfreiheit seiner Leistung.
Diesen Beweis konnte der Kläger nicht führen. Die Beklagte hatte durch Vorlage von Prüfergebnissen substantiiert Mängel der Schweißnaht geltend gemacht. Der gerichtliche Sachverständige bestätigte, dass die Schweißnaht erhebliche Unregelmäßigkeiten aufwies. Die vom Kläger angeführten weiteren Prüfverfahren konnten diese Feststellungen nicht entkräften, weil sie nach den Ausführungen des Sachverständigen zur Feststellung bzw. zum Ausschluss der konkret festgestellten Fehler nicht hinreichend geeignet waren.
Das Gericht befasste sich außerdem mit der Frage, wann eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich ist. Es bestätigte, dass hierfür strenge Anforderungen gelten. Das bloße Bestreiten von Mängeln reicht nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass der Unternehmer eindeutig zum Ausdruck bringt, seinen Vertragspflichten nicht nachkommen zu wollen, sodass ausgeschlossen erscheint, dass er sich durch eine Fristsetzung noch umstimmen ließe. Im konkreten Fall sah das Gericht diese Voraussetzungen als erfüllt an, weil der Kläger ausdrücklich erklärt hatte, nicht mehr an dem Projekt arbeiten und keine Reparaturarbeiten durchführen zu wollen.
Schließlich bestätigte das OLG Brandenburg, dass die Minderung in geeigneten Fällen anhand fiktiver Mängelbeseitigungskosten geschätzt werden kann. Da die Mängelbeseitigung hier mit erheblichen Kosten verbunden gewesen wäre, insbesondere wegen der erforderlichen Freilegung des einbetonierten Säulendrehkrans, überstieg die Minderung den noch bestehenden Werklohnanspruch.
Praxishinweis
Die Entscheidung ist insbesondere für Nachunternehmer- und Werklohnprozesse von erheblicher praktischer Bedeutung. Sie zeigt, dass die Fälligkeit eines Werklohnanspruchs nicht automatisch zu einem Zahlungsanspruch führt. Auch wenn ein Abrechnungsverhältnis eingetreten ist und der Werklohn deshalb ohne Abnahme fällig sein kann, bleibt die Frage der Mangelfreiheit eigenständig zu prüfen.
Für Unternehmer ist besonders bedeutsam, dass sie vor Abnahme die Mangelfreiheit ihrer Leistung beweisen müssen. Diese Beweislast kann sich im Prozess als entscheidend erweisen. Wer mangelhafte Leistungen bestreitet, muss daher in der Lage sein, die Mangelfreiheit durch geeignete technische Nachweise zu belegen. Nicht jedes Prüfverfahren ist hierfür ausreichend. Maßgeblich ist, ob das jeweilige Verfahren die konkret behaupteten Mängel sicher feststellen oder ausschließen kann.
Auftraggeber sollten Mängel möglichst frühzeitig, konkret und nachvollziehbar dokumentieren. Prüfberichte, sachverständige Feststellungen und eine klare Fristsetzung zur Nacherfüllung können im Streitfall entscheidend sein. Zugleich verdeutlicht die Entscheidung, dass eine Fristsetzung nur unter engen Voraussetzungen entbehrlich ist. Wer sich auf eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung berufen möchte, sollte entsprechende Erklärungen des Unternehmers sorgfältig dokumentieren.
Für die Vertrags- und Abrechnungspraxis zeigt das Urteil außerdem, dass bei Einheitspreisverträgen Mengenänderungen nicht ohne Weiteres zu einer beliebigen Vergütungserhöhung führen. Das Gericht kann den erforderlichen Leistungsumfang schätzen, sofern ausreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte bestehen. Eine nachvollziehbare Dokumentation der tatsächlich erforderlichen und ausgeführten Mengen bleibt daher unerlässlich.
Fazit
Das OLG Brandenburg stellt klar, dass der Übergang in ein Abrechnungsverhältnis zwar zur Fälligkeit des Werklohns führen kann, aber nicht die Beweislast für die Mangelfreiheit der Leistung verändert. Vor Abnahme bleibt der Unternehmer beweispflichtig. Gelingt dieser Beweis nicht, kann eine berechtigte Minderung den Werklohnanspruch vollständig aufzehren.
Die Entscheidung unterstreicht zugleich die Bedeutung einer sauberen technischen Dokumentation, einer präzisen Mängelrüge und einer klaren Kommunikation zur Nacherfüllung. Für Auftragnehmer gilt: Wer Nacherfüllung eindeutig verweigert und die Mangelfreiheit seiner Leistung nicht beweisen kann, läuft Gefahr, trotz grundsätzlich fälligen Werklohns keinen Zahlungsanspruch durchsetzen zu können.
