Das OLG Dresden hat mit Beschluss vom 05.02.2025, Az. 22 U 1562/24, zu wichtigen Fragen der rechtlichen Einordnung und Mängelhaftung bei der Errichtung einer Aufdach-Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher Stellung genommen.
Die Entscheidung ist insbesondere für Verträge über Photovoltaikanlagen auf Bestandsgebäuden von praktischer Bedeutung. Sie zeigt, dass nicht allein die Lieferung industriell gefertigter Solarmodule oder Batteriespeicher maßgeblich ist. Entscheidend kann vielmehr sein, ob die Installation und Anpassung der Anlage an die konkreten örtlichen Gegebenheiten dem Vertrag das Gepräge geben.
Einordnung als Bauvertrag
Nach Auffassung des OLG Dresden kann ein Vertrag über die Errichtung einer Aufdach-Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher als Bauvertrag einzuordnen sein. Maßgeblich war, dass die Leistung nicht nur in der Lieferung einzelner seriengefertigter Komponenten bestand. Vielmehr schuldete der Unternehmer die Errichtung einer funktionsfähigen Anlage auf dem Dach des vom Besteller genutzten Eigenheims.
Damit standen die Installation, die technische Einbindung und die Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten im Vordergrund. Gerade diese Leistungen prägen den Vertrag aus Sicht des Gerichts entscheidend. Die werkvertraglichen Mängelrechte nach §§ 633 ff. BGB waren daher anwendbar.
Drosselung der Speicherkapazität als Sachmangel
Im zugrunde liegenden Fall war ein Batteriespeicher mit einer Kapazität von 7,5 kWh vereinbart. Nach mehreren Brandereignissen bei vergleichbaren Batteriespeichern reduzierte die Herstellerin die Speicherkapazität per Fernzugriff zunächst zeitweise auf 50 Prozent und später auf maximal 70 Prozent.
Das OLG Dresden sah hierin einen Sachmangel. Die vereinbarte Speicherkapazität gehört zur Beschaffenheit der Anlage. Der Besteller richtet seine Leistungserwartung erkennbar an der Speicherkapazität aus. Wird ein Speicher mit 7,5 kWh verkauft und installiert, erfüllt ein dauerhaft oder wiederholt gedrosselter Speicher diese vereinbarte Beschaffenheit nicht.
Dabei war aus Sicht des Gerichts nicht entscheidend, ob im konkret eingebauten Speicher ein individueller Zell- oder Konstruktionsfehler nachweisbar war. Jedenfalls beruhte die Drosselung auf einem Risiko der Schadensgeneigtheit. Dieses Risiko war nach der Bewertung des Senats bereits bei Gefahrübergang angelegt, auch wenn es zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sein musste.
Frist zur Nacherfüllung
Der Besteller hatte dem Unternehmer eine Frist von drei Wochen zur Mängelbeseitigung gesetzt. Auch diese Frist hielt das OLG Dresden für angemessen.
Für die Angemessenheit einer Frist kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Frist muss dem Unternehmer die Möglichkeit geben, die bereits begonnene Erfüllung zu beschleunigen und ordnungsgemäß abzuschließen. Sie muss aber nicht so lang bemessen sein, dass der Unternehmer erst mit der vollständigen Leistungsvorbereitung beginnen kann.
Im entschiedenen Fall war zudem nicht die vollständige Neuinstallation der Photovoltaikanlage verlangt worden, sondern im Kern die Beseitigung des Mangels am Speicherelement. Außerdem hatte der Unternehmer aufgrund der vorangegangenen Ereignisse bereits Anlass, sich auf entsprechende Nacherfüllungsverlangen einzustellen.
Minderung auch bei nicht unerheblichem oder geringerem Mangel möglich
Das OLG Dresden weist ferner darauf hin, dass die für den Rücktritt geltende Erheblichkeitsschwelle bei der Minderung nicht in gleicher Weise greift. Für eine Minderung genügt grundsätzlich jeder Mangel. Die Erheblichkeit des Mangels wirkt sich vielmehr auf die Höhe des Minderungsbetrages aus.
Bei der Berechnung des Minderungsbetrages ist nach § 638 Abs. 3 BGB auf das Verhältnis zwischen dem Wert des mangelfreien Werks und dem wirklichen Wert des mangelhaften Werks abzustellen. Eine richterliche Schätzung ist möglich. Das Gericht hielt im konkreten Fall eine Minderung in Höhe von rund 30 Prozent des auf den Speicher entfallenden Werklohns für gerechtfertigt.
Dabei berücksichtigte der Senat nicht nur die reduzierte technische Leistungsfähigkeit, sondern auch einen merkantilen Minderwert. Eine Speicheranlage, deren Kapazität wegen Brandereignissen vergleichbarer Anlagen über längere Zeit reduziert werden muss, hat nach der Wertung des Gerichts einen geringeren Verkehrswert als eine uneingeschränkt funktionsfähige Anlage.
Praktische Bedeutung
Die Entscheidung ist für Anbieter, Errichter und Besteller von Photovoltaikanlagen gleichermaßen relevant.
Für Unternehmer zeigt sie, dass die vertraglich beworbene und vereinbarte Speicherkapazität nicht nur eine technische Kenngröße ist, sondern Bestandteil der geschuldeten Beschaffenheit sein kann. Wird diese Leistung später dauerhaft oder wiederholt reduziert, kann dies Mängelrechte des Bestellers auslösen.
Für Besteller bestätigt die Entscheidung, dass auch eine nachträgliche Leistungsdrosselung einen Sachmangel begründen kann, wenn die volle Kapazität Vertragsgrundlage war. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Drosselung nicht lediglich kurzfristig oder unerheblich ist, sondern die Nutzbarkeit der Anlage über einen längeren Zeitraum beeinträchtigt.
Zugleich verdeutlicht die Entscheidung, dass bei technischen Anlagen nicht nur konkrete Funktionsausfälle, sondern auch Risiken der Schadensgeneigtheit rechtlich erheblich sein können, wenn sie sich in Einschränkungen der vertraglich geschuldeten Leistung niederschlagen.
