Das Oberlandesgericht Dresden hat sich mit der Fälligkeit einer neben dem Werklohn vereinbarten Gewinnbeteiligung, der Anfechtung einer Zahlungszusage wegen widerrechtlicher Drohung und dem Scheitern von Verhandlungen über eine Unternehmensbeteiligung befasst. Die Entscheidung zeigt, dass Werklohn und zusätzliche Vergütungsabreden rechtlich getrennt zu beurteilen sind. Außerdem darf die einjährige Anfechtungsfrist des § 124 BGB nicht aus dem Blick geraten.
Der Sachverhalt
Ein Werkunternehmer hatte eine Subunternehmerin mit Leistungen für mehrere Bauvorhaben beauftragt. Neben dem üblichen Werklohn war eine Beteiligung der Subunternehmerin an den mit den Projekten erzielten Gewinnen vereinbart worden. Hintergrund der ungewöhnlich hohen Gewinnbeteiligung waren Verhandlungen über eine spätere Übernahme von Geschäftsanteilen des Werkunternehmers.
In einer E-Mail bestätigte der Geschäftsführer des Werkunternehmers eine Verteilung des Gewinns im Verhältnis von 80 zu 20. Zugleich stellte er eine sofortige Zahlung nach Durchführung noch ausstehender Endmontagearbeiten in Aussicht.
Die Verhandlungen über den Erwerb der Geschäftsanteile scheiterten später. Nachdem die Subunternehmerin die vereinbarte Gewinnbeteiligung geltend gemacht hatte, berief sich der Werkunternehmer unter anderem darauf, dass die betreffenden Werkleistungen noch nicht abgenommen worden seien. Außerdem focht er seine Erklärung wegen widerrechtlicher Drohung an. Die Subunternehmerin habe mit einer vorzeitigen Einstellung ihrer Arbeiten gedroht, um zusätzliche Zahlungen zu erhalten.
Schließlich machte der Werkunternehmer geltend, die Gewinnbeteiligung sei im Hinblick auf die beabsichtigte Übernahme der Geschäftsanteile vereinbart worden. Nachdem diese Übernahme nicht zustande gekommen sei, sei die Geschäftsgrundlage der Vergütungsvereinbarung entfallen.
Das OLG Dresden wies die Berufung des Werkunternehmers zurück. Es bestätigte damit das vorausgegangene Urteil des Landgerichts Leipzig vom 6. Februar 2026, Az. 1 O 1773/25.
Gewinnbeteiligung ist rechtlich vom Werklohn zu unterscheiden
Das OLG Dresden trennte zunächst zwischen dem Werklohn für die Subunternehmerleistungen und der zusätzlich vereinbarten Gewinnbeteiligung.
Der Anspruch auf Werklohn wird nach § 641 BGB grundsätzlich mit der Abnahme des Werks fällig. Dieser Grundsatz lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres auf eine daneben vereinbarte Gewinnbeteiligung übertragen.
Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich bei der Gewinnbeteiligung um eine eigenständige Vergütungsabrede. Ihre Fälligkeit richtete sich deshalb ausschließlich nach den hierzu getroffenen Vereinbarungen der Parteien. Eine Bindung an die Abnahme der Werkleistung bestand nicht.
Aus der maßgeblichen E-Mail ergab sich nach der gerichtlichen Auslegung, dass die Beteiligung nach Abschluss der Endmontage ausgezahlt werden sollte. Eine zusätzliche Voraussetzung, wonach zunächst sämtliche Arbeiten vollständig und mangelfrei erbracht sowie förmlich abgenommen sein mussten, war nicht vereinbart.
Der erste amtliche Leitsatz der Entscheidung stellt dementsprechend klar, dass sich die Fälligkeit einer neben dem Werklohn zugesagten Gewinnbeteiligung allein nach der Parteivereinbarung richtet. Auf die Abnahme der Werkleistung kommt es dabei nicht an.
Klare Trennung verschiedener Vergütungsbestandteile erforderlich
Die Entscheidung verdeutlicht, dass mehrere Zahlungsansprüche aus derselben geschäftlichen Zusammenarbeit unterschiedlichen Fälligkeitsregeln unterliegen können.
Neben dem eigentlichen Werklohn kommen beispielsweise in Betracht:
- Gewinnbeteiligungen,
- Erfolgsprämien,
- Projektboni,
- Umsatzbeteiligungen,
- Vermittlungsprovisionen,
- Sondervergütungen für zusätzliche Leistungen.
Ob die Abnahme einer Werkleistung auch für solche zusätzlichen Vergütungsbestandteile maßgeblich ist, hängt von der konkreten Vereinbarung ab. Es empfiehlt sich daher, im Vertrag ausdrücklich festzulegen,
- unter welchen Voraussetzungen der zusätzliche Anspruch entsteht,
- wie seine Höhe berechnet wird,
- wann er fällig wird,
- welche Abrechnungsunterlagen vorzulegen sind,
- ob die Zahlung von der Abnahme, der Zahlung des Bauherrn oder einem bestimmten Projekterfolg abhängt und
- welche Folgen eine vorzeitige Beendigung der Zusammenarbeit hat.
Fehlt eine eindeutige Regelung, muss die Vereinbarung anhand ihres Wortlauts und der Begleitumstände ausgelegt werden. Dabei können auch E-Mails oder sonstige Erklärungen maßgeblich sein, in denen eine zuvor getroffene Abrede bestätigt oder konkretisiert wird.
Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung ist fristgebunden
Ein weiterer Schwerpunkt der Entscheidung liegt auf der Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung.
Nach § 123 Abs. 1 BGB kann eine Willenserklärung angefochten werden, wenn sie durch widerrechtliche Drohung veranlasst wurde. Die Anfechtung muss gemäß § 124 Abs. 1 BGB innerhalb eines Jahres erfolgen. Bei einer Drohung beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem die durch die Drohung verursachte Zwangslage endet.
Der Werkunternehmer machte geltend, die Subunternehmerin habe mit einer vorzeitigen Einstellung ihrer Arbeiten gedroht, um weitere Zahlungen zu erhalten. Das OLG Dresden ließ offen, ob überhaupt eine widerrechtliche Drohung vorgelegen hatte. Die Anfechtung war nach seiner Beurteilung jedenfalls verspätet.
Die behauptete Zwangslage war spätestens beendet, als die geschuldeten Leistungen erbracht und gegenüber den jeweiligen Bauherren abgerechnet worden waren. Zu diesem Zeitpunkt bestand kein fortwirkender Druck mehr, der den Werkunternehmer an einer freien Entscheidung über die Anfechtung hätte hindern können.
Die erst mit der Berufungsbegründung erklärte Anfechtung erfolgte mehr als ein Jahr nach dem Ende der behaupteten Zwangslage. Die Anfechtungsfrist des § 124 BGB war damit abgelaufen.
Der zweite amtliche Leitsatz verdeutlicht deshalb: Kündigt ein Subunternehmer an, seine Arbeiten vorzeitig einzustellen, um weitere Zahlungen zu erwirken, beginnt die einjährige Anfechtungsfrist spätestens dann, wenn die geschuldete Leistung erbracht und gegenüber dem Vertragspartner des Werkunternehmers abgerechnet worden ist.
Nicht jede Leistungsverweigerung ist eine widerrechtliche Drohung
Das Gericht stellte ergänzend fest, dass die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts in einer Auseinandersetzung über Vergütung oder Gewinnbeteiligung nicht ohne Weiteres als widerrechtliche Drohung anzusehen ist. Dies gilt nach der Entscheidung auch dann, wenn das Zurückbehaltungsrecht tatsächlich nicht besteht.
Für die Anfechtung nach § 123 BGB genügt es daher nicht, dass eine Partei die Fortführung ihrer Arbeiten von weiteren Zahlungen abhängig macht. Entscheidend ist vielmehr, ob
- eine Drohung mit einem künftigen Nachteil vorliegt,
- das eingesetzte Mittel, der verfolgte Zweck oder die Verbindung von Mittel und Zweck widerrechtlich ist,
- die Drohung für die Abgabe der Willenserklärung ursächlich war und
- die Anfechtung innerhalb der Jahresfrist erklärt wird.
In der Praxis sollte eine Partei, die eine Zahlungszusage unter erheblichem wirtschaftlichem Druck abgibt, den Vorgang deshalb zeitnah rechtlich prüfen. Andernfalls besteht das Risiko, dass ein möglicherweise vorhandenes Anfechtungsrecht allein wegen Fristablaufs verloren geht.
Gescheiterte Beteiligungsverhandlungen begründen keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage
Auch mit dem Einwand einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB hatte der Werkunternehmer keinen Erfolg.
Das Gericht unterstellte zugunsten des Werkunternehmers, dass die Gewinnbeteiligung im Hinblick auf die beabsichtigte Übernahme seiner Geschäftsanteile vereinbart worden war. Gleichwohl lag nach Ansicht des Gerichts keine schwerwiegende Änderung der Vertragsgrundlage vor.
Verhandlungen über den Erwerb von Geschäftsanteilen können jederzeit scheitern, solange noch kein verbindlicher Unternehmenskaufvertrag geschlossen ist. Das Risiko, dass im Vertrauen auf einen zukünftigen Vertragsabschluss bereits Leistungen erbracht, Vergütungszusagen erteilt oder sonstige Aufwendungen getätigt werden, trägt grundsätzlich jede Partei selbst.
Das Scheitern der Beteiligungsverhandlungen gehörte damit zum allgemeinen Verhandlungsrisiko. Dass sich die im Vertrauen auf den späteren Anteilserwerb getätigten Aufwendungen oder eingeräumten Vorteile rückblickend als wirtschaftlich nutzlos erwiesen, rechtfertigte keine Vertragsanpassung nach § 313 BGB.
Der dritte amtliche Leitsatz hält hierzu fest, dass ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht vorliegt, wenn Verhandlungen über den Erwerb von Geschäftsanteilen scheitern und sich die im Vertrauen darauf getätigten Aufwendungen einer Partei als nutzlos erweisen.
Das Verhandlungsrisiko trägt grundsätzlich jede Partei selbst
Die Entscheidung folgt dem Grundsatz, dass § 313 BGB nicht dazu dient, typische Risiken einer noch offenen Vertragsverhandlung nachträglich auf die andere Partei zu übertragen.
Wer bereits während laufender Beteiligungs- oder Kooperationsverhandlungen wirtschaftliche Zugeständnisse macht, sollte deshalb ausdrücklich regeln, was geschieht, wenn der angestrebte Hauptvertrag nicht zustande kommt. Denkbar sind insbesondere:
- aufschiebende Bedingungen für zusätzliche Vergütungszusagen,
- auflösende Bedingungen für den Fall des Scheiterns der Beteiligungsverhandlungen,
- Rückzahlungs- oder Anpassungsklauseln,
- Befristungen,
- Meilensteine für die weitere Zusammenarbeit,
- schriftliche Vorbehalte,
- Vereinbarungen über die Behandlung bereits entstandener Aufwendungen.
Ohne eine solche Regelung bleibt eine wirksam vereinbarte Gewinnbeteiligung grundsätzlich bestehen. Der bloße Umstand, dass sie im Hinblick auf eine später gescheiterte Unternehmensbeteiligung zugesagt wurde, genügt nicht für eine Anpassung nach § 313 BGB.
Anforderungen an Mängelrechte und Aufrechnung
Die Entscheidung enthält darüber hinaus einen praxisrelevanten Hinweis zur Geltendmachung von Mängelrechten.
Der Werkunternehmer wollte gegen die Zahlungsansprüche der Subunternehmerin mit Kosten für die Beseitigung vermeintlicher Mängel aufrechnen. Damit hatte er keinen Erfolg. Er hatte nicht hinreichend dargelegt, wann er die Subunternehmerin hinsichtlich welcher konkreten Mängel unter Fristsetzung zur Nacherfüllung aufgefordert hatte.
Bei Mängeln einer Werkleistung ist dem Unternehmer grundsätzlich zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Eine Selbstvornahme oder die Geltendmachung entsprechender Kosten setzt regelmäßig voraus, dass
- der konkrete Mangel bezeichnet wird,
- der Unternehmer zur Beseitigung aufgefordert wird,
- eine angemessene Frist gesetzt wird und
- diese Frist erfolglos abläuft.
Eine Fristsetzung ist insbesondere dann entbehrlich, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung endgültig verweigert. An eine solche endgültige Leistungsverweigerung sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Eine allgemein gehaltene Mitteilung, eine bestimmte Anfrage könne nicht bedient werden, reicht hierfür nicht zwingend aus.
Bedeutung für die Bau- und Vertragspraxis
Die Entscheidung des OLG Dresden ist über den konkreten Fall hinaus in mehrfacher Hinsicht bedeutsam.
1. Zusätzliche Vergütungsabreden eigenständig regeln
Eine Gewinnbeteiligung oder Erfolgsprämie ist nicht automatisch Teil des abnahmeabhängigen Werklohns. Ihre Entstehung und Fälligkeit richten sich nach der konkreten Vereinbarung.
2. Zahlungszusagen per E-Mail können bindend sein
Auch eine E-Mail kann eine eigenständige Vergütungsvereinbarung dokumentieren, bestätigen oder konkretisieren. Geschäftliche Korrespondenz sollte daher rechtlich ebenso sorgfältig formuliert werden wie ein formeller Vertrag.
3. Anfechtungsfristen frühzeitig prüfen
Wer eine Erklärung unter einer behaupteten Drohung abgegeben hat, muss nach dem Ende der Zwangslage zeitnah handeln. Nach Ablauf eines Jahres ist die Anfechtung grundsätzlich ausgeschlossen.
4. Verhandlungsrisiken vertraglich absichern
Wer im Vertrauen auf eine geplante gesellschaftsrechtliche Beteiligung finanzielle Zugeständnisse macht, sollte deren Bestand ausdrücklich vom erfolgreichen Abschluss der Beteiligungsverhandlungen abhängig machen.
5. Mängel projektbezogen dokumentieren
Bei mehreren Bauvorhaben müssen Mängel, Fristsetzungen und Nacherfüllungsverlangen jeweils konkret dokumentiert werden. Pauschale Beanstandungen reichen für die Durchsetzung von Selbstvornahme- oder Schadensersatzansprüchen regelmäßig nicht aus.
Fazit
Das Urteil des OLG Dresden zeigt deutlich, dass zusätzliche Vergütungsabreden neben einem Werkvertrag rechtlich eigenständig zu behandeln sind. Eine Gewinnbeteiligung wird nicht allein deshalb erst mit der Abnahme fällig, weil sie im Zusammenhang mit einem Werkvertrag vereinbart wurde. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Parteivereinbarungen.
Zugleich erinnert die Entscheidung an die strenge Jahresfrist des § 124 BGB. Selbst wenn eine Zahlungszusage durch eine widerrechtliche Drohung veranlasst worden sein sollte, muss sie innerhalb eines Jahres nach dem Ende der Zwangslage angefochten werden.
Schließlich können gescheiterte Verhandlungen über einen Anteilserwerb nicht ohne Weiteres über § 313 BGB korrigiert werden. Wer im Vertrauen auf einen erhofften Vertragsschluss bereits wirtschaftliche Zugeständnisse macht, trägt grundsätzlich das Risiko, dass der angestrebte Vertrag nicht zustande kommt.
OLG Dresden, Urteil vom 28.07.2026, Az. 4 U 289/26
Vorinstanz: LG Leipzig, Urteil vom 06.02.2026, Az. 1 O 1773/25
