OLG Hamburg, Beschluss vom 15.07.2026, Az. 1 Verg 1/26
Darf ein Bieter ein Referenzprojekt angeben, das er nicht allein, sondern als Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft ausgeführt hat? Das OLG Hamburg bejaht dies grundsätzlich. Die Beteiligung an einer ARGE steht der Vergleichbarkeit eines Referenzprojekts nicht von vornherein entgegen.
Ob eine konkrete Referenz nach Inhalt, Umfang und Komplexität hinreichend mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar ist, unterliegt jedoch dem Beurteilungsspielraum des öffentlichen Auftraggebers. Die Nachprüfungsinstanzen dürfen diese Wertung nicht durch eine eigene Bewertung ersetzen. Sie prüfen lediglich, ob der Auftraggeber das vorgeschriebene Verfahren eingehalten, den Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt und seine Entscheidung frei von sachwidrigen, willkürlichen oder diskriminierenden Erwägungen getroffen hat.
Die Entscheidung wird als OLG Hamburg, Beschluss vom 15.07.2026, Az. 1 Verg 1/26, geführt. Vorangegangen war der Beschluss der Vergabekammer Hamburg vom 10.03.2026, Az. BR 60.29-319/2025.006.
Der Fall
Eine kommunale Projektentwicklungsgesellschaft schrieb im offenen Verfahren Tiefbau-, Geländemodellierungs- und Entwässerungsarbeiten für die Entwicklung eines rund 70 Hektar großen Wohn- und Gewerbegebiets aus. In dem neuen Quartier sollten etwa 2.300 Wohneinheiten sowie Gewerbeflächen entstehen.
Gegenstand des Auftrags waren insbesondere Erschließungsarbeiten bis zur sogenannten Hochbaureife. Die Straßen sollten so weit hergestellt werden, dass anschließend die Hochbaumaßnahmen umgesetzt werden konnten. Hinzu kamen umfangreiche Tiefbau-, Geländemodellierungs- und Entwässerungsarbeiten.
Bei der Zuschlagswertung konnten insgesamt 100 Punkte erzielt werden:
- 60 Punkte für den Angebotspreis,
- 35 Punkte für Referenzen und
- 5 Punkte für Nachhaltigkeit.
Für die höchste Bewertung beim Referenzkriterium mussten mindestens drei vergleichbare Referenzprojekte mit einem bestimmten Auftragsvolumen nachgewiesen werden. Die Projekte mussten überwiegend Erschließungsarbeiten, insbesondere Erd- und Straßenbauarbeiten im innerstädtischen Bereich, umfassen.
Nach Eingang und Wertung der Angebote sollte zunächst ein bestimmtes Unternehmen den Zuschlag erhalten. Ein unterlegener Bieter rügte die Bewertung seiner Referenzen und beanstandete insbesondere die Formulierung der Umsatzanforderungen. Die Auftraggeberin hob daraufhin das Vergabeverfahren auf und kündigte eine neue Ausschreibung an.
Die ursprünglich für den Zuschlag vorgesehene Bieterin leitete ein Nachprüfungsverfahren ein. Die Vergabekammer hob die Aufhebungsentscheidung auf und verpflichtete die Auftraggeberin, das Verfahren fortzuführen und dieser Bieterin den Zuschlag zu erteilen.
Hiergegen wandte sich eine andere Bieterin mit der sofortigen Beschwerde. Sie machte geltend, ihre Referenzen seien zu niedrig bewertet worden. Bei zutreffender Bewertung hätte sie die höchste Gesamtpunktzahl erzielt.
Die Entscheidung des OLG Hamburg
Das OLG Hamburg wies die sofortige Beschwerde zurück.
Zwar hielt der Senat die ursprünglichen Vorgaben zum erforderlichen Auftragsvolumen der Referenzprojekte für objektiv missverständlich. Es war nicht eindeutig formuliert, ob jede einzelne Referenz oder die Gesamtheit der Referenzen die jeweilige Umsatzschwelle erreichen musste.
Die Beteiligten verständigten sich deshalb im Beschwerdeverfahren darauf, der Beschwerdeführerin nochmals Gelegenheit zur Vorlage geeigneter Referenzen zu geben. Die Auftraggeberin bewertete diese Referenzen erneut, hielt jedoch keine davon für mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar.
Diese Bewertung ließ nach Auffassung des Senats keine vergaberechtlich erheblichen Beurteilungsfehler erkennen. Auch mit den neu vorgelegten Referenzen erreichte die Beschwerdeführerin deshalb nicht die erforderliche Punktzahl.
1. Vergleichbarkeit bedeutet nicht Identität
Das OLG Hamburg stellte zunächst klar, dass eine vergleichbare Referenzleistung nicht mit der ausgeschriebenen Leistung identisch sein muss.
Ausreichend ist grundsätzlich, dass die Referenz der ausgeschriebenen Leistung in Bezug auf Umfang und Komplexität so weit ähnelt, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters ermöglicht.
Maßgeblich ist, ob der Bieter durch das Referenzprojekt Erfahrungen nachweist, die erwarten lassen, dass er auch den ausgeschriebenen Auftrag ordnungsgemäß ausführen kann.
Die Vergleichbarkeit ist aus objektiver Sicht eines fachkundigen und mit derartigen Ausschreibungen vertrauten Bieterkreises zu bestimmen. Dabei dürfen nicht nur die knappen Angaben in der Auftragsbekanntmachung berücksichtigt werden. Entscheidend sind vielmehr auch die konkretisierenden Beschreibungen in den gesamten Vergabeunterlagen.
2. Der konkrete Auftragsgegenstand bestimmt den Vergleichsmaßstab
Bezugspunkt der Referenzprüfung ist der konkret ausgeschriebene Auftrag.
Im entschiedenen Fall ergab sich aus der Baubeschreibung, dass der Schwerpunkt der Leistung auf folgenden Bereichen lag:
- Erschließung eines neuen Wohn- und Gewerbegebiets,
- Herstellung der Verkehrsanlagen bis zur Hochbaureife,
- Straßenbau einschließlich Unterbau,
- großräumige Tiefbauarbeiten,
- Geländemodellierung und
- Herstellung eines Entwässerungssystems.
Auch die verwendeten CPV-Codes wiesen nach Auffassung des Senats darauf hin, dass Straßenbauarbeiten einen wesentlichen Schwerpunkt des Gesamtprojekts bildeten.
Eine Referenz war deshalb nicht schon dann vergleichbar, wenn bei ihr ebenfalls Boden bewegt, Material geliefert oder eine Baustellenfläche modelliert worden war. Erforderlich war vielmehr eine hinreichende Ähnlichkeit mit den prägenden Anforderungen des ausgeschriebenen Erschließungsprojekts.
3. Auftraggeber hat einen Beurteilungsspielraum
Bei der Bewertung, ob Referenzprojekte die qualitativen Anforderungen erfüllen, steht dem Auftraggeber ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu.
Die Vergabenachprüfungsinstanzen prüfen lediglich, ob
- das vorgegebene Verfahren eingehalten wurde,
- der Auftraggeber von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist,
- der Sachverhalt vollständig ermittelt wurde,
- die bekannt gemachten Wertungskriterien angewendet wurden,
- keine sachwidrigen Erwägungen eingeflossen sind,
- die Bieter gleichbehandelt wurden und
- die Entscheidung nicht willkürlich ist.
Dagegen ist es nicht Aufgabe der Vergabekammer oder des Vergabesenats, die fachliche Bewertung des Auftraggebers durch eine eigene Bewertung zu ersetzen.
Für einen erfolgreichen Nachprüfungsantrag genügt es daher nicht, lediglich eine andere fachliche Einschätzung zur Vergleichbarkeit der Referenzen zu vertreten. Der Bieter muss einen konkreten Beurteilungsfehler aufzeigen.
4. Auch eine knappe Dokumentation kann ausreichen
Die Auftraggeberin hatte ihre erneute Bewertung der Referenzen in einer tabellarischen Auswertung dokumentiert. Die Beschwerdeführerin hielt diese Dokumentation für unzureichend.
Der Senat sah darin keinen vollständigen Ausfall der Bewertung. Die Tabelle enthielt nach seiner Beurteilung jeweils eine knappe, aber verständliche und nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb die konkrete Referenz nicht als vergleichbar angesehen wurde.
Die Entscheidung darf allerdings nicht als generelle Absenkung der Anforderungen an die Vergabedokumentation verstanden werden. Die Gründe der Referenzwertung müssen weiterhin so festgehalten sein, dass sich nachvollziehen lässt,
- welche Referenz geprüft wurde,
- welche Anforderungen maßgeblich waren,
- welche tatsächlichen Leistungen der Referenz zugrunde lagen und
- weshalb die Vergleichbarkeit bejaht oder verneint wurde.
Eine bloße Ergebnismitteilung ohne erkennbare Begründung wäre hierfür regelmäßig nicht ausreichend.
5. ARGE-Referenzen sind grundsätzlich zulässig
Besonders praxisrelevant ist die Aussage des Gerichts zu Referenzprojekten, die ein Bieter als Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft ausgeführt hat.
Nach Auffassung des OLG Hamburg steht die Tätigkeit in einer ARGE der Vergleichbarkeit einer Referenz grundsätzlich nicht entgegen. Die Vergabeunterlagen hatten nicht verlangt, dass nur Projekte angegeben werden durften, die der Bieter vollständig und ausschließlich in eigener Leistung ausgeführt hatte.
Eine ARGE-Referenz durfte daher nicht allein deshalb unberücksichtigt bleiben, weil weitere Unternehmen an der Projektausführung beteiligt waren.
Das bedeutet allerdings nicht, dass dem einzelnen ARGE-Mitglied automatisch sämtliche Leistungen und Erfahrungen des Gesamtprojekts zugerechnet werden können. Für den Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des konkreten Bieters kommt es darauf an, welche Tätigkeiten dieser innerhalb der ARGE tatsächlich erbracht hat.
Bieter sollten deshalb bei ARGE-Referenzen nachvollziehbar darstellen:
- welche Rolle sie in der ARGE hatten,
- welche Leistungen sie selbst ausgeführt haben,
- welchen Umfang diese Eigenleistungen hatten,
- welche technische und organisatorische Verantwortung sie übernommen haben und
- weshalb gerade diese Tätigkeiten mit dem ausgeschriebenen Auftrag vergleichbar sind.
6. Die ARGE-Referenz scheiterte nicht an der ARGE-Beteiligung
Die Beschwerdeführerin hatte sich unter anderem auf zwei Bauabschnitte zur Verlängerung einer U-Bahnlinie berufen. Diese Leistungen waren im Rahmen einer ARGE ausgeführt worden.
Das OLG Hamburg stellte ausdrücklich fest, dass die ARGE-Beteiligung als solche die Vergleichbarkeit nicht ausschloss.
Die Referenzen waren nach der Bewertung der Auftraggeberin und des Senats aus einem anderen Grund nicht ausreichend vergleichbar: Die ausgeschriebene Leistung betraf die Erschließung eines gemischten Wohn- und Gewerbegebiets, während die Referenzprojekte dem Bau einer U-Bahnlinie dienten.
Obwohl in beiden Projekten Erd-, Straßenbau- und Entwässerungsarbeiten vorkamen, durfte die Auftraggeberin die unterschiedlichen Schwerpunkte und den unterschiedlichen Gesamtzusammenhang berücksichtigen. Nach Auffassung des Gerichts war es sachgerecht, zwischen der Erschließung eines Stadtquartiers und einer U-Bahn-Baumaßnahme zu unterscheiden.
7. Einzelne ähnliche Teilleistungen genügen nicht zwingend
Mehrere Referenzen enthielten einzelne Leistungen, die auch beim ausgeschriebenen Auftrag vorkamen. Dazu gehörten beispielsweise:
- Bodenaushub,
- Herstellung von Baustraßen,
- Lieferung und Einbau von Schüttgütern,
- Geländemodellierung sowie
- einzelne Entwässerungsmaßnahmen.
Der Senat hielt es dennoch für vertretbar, die Vergleichbarkeit zu verneinen. Ausschlaggebend war, dass diese Tätigkeiten in den Referenzprojekten nicht den gleichen Schwerpunkt hatten wie beim ausgeschriebenen Erschließungsauftrag.
So durfte die Auftraggeberin unterscheiden zwischen
- einer überwiegend der Flächenfreimachung und Geländeprofilierung dienenden Maßnahme und einer umfassenden Gebietserschließung,
- der Herstellung temporärer Baustraßen und der Herstellung von Fahrbahnen mit Unterbau,
- einzelnen Versickerungs- oder Retentionsmaßnahmen und einem umfassenden Entwässerungssystem sowie
- einem U-Bahn-Projekt und der Erschließung eines Wohn- und Gewerbequartiers.
Die bloße Überschneidung einzelner Leistungspositionen verpflichtet den Auftraggeber daher nicht automatisch zur Anerkennung einer Referenz.
8. „Innerstädtischer Bereich“ kann besondere Anforderungen begründen
Bei zwei Referenzen verneinte die Auftraggeberin die Vergleichbarkeit unter anderem deshalb, weil die Projekte nicht im innerstädtischen Bereich lagen.
Das Gericht hielt diese Differenzierung für sachgerecht. Es stellte insbesondere auf die bei innerstädtischen Maßnahmen typischerweise beengten räumlichen Verhältnisse und die erschwerte Baustellenlogistik ab.
Beim ausgeschriebenen Projekt war die Baustelle nur über eine stark befahrene Straße erreichbar. Daraus ergaben sich besondere Anforderungen an Verkehrsführung, An- und Abfahrten sowie Bauzeitenplanung.
Demgegenüber lagen die Referenzprojekte in weniger beengten Gewerbe- oder Industriegebieten und waren über verschiedene Straßen vergleichsweise problemlos erreichbar.
Die räumliche Lage eines Referenzprojekts kann daher ein zulässiges Vergleichskriterium sein, wenn sie für die technische oder organisatorische Schwierigkeit des ausgeschriebenen Auftrags von Bedeutung ist.
9. Missverständliche Wertungskriterien bleiben riskant
Obwohl die sofortige Beschwerde letztlich ohne Erfolg blieb, beanstandete das Gericht die ursprüngliche Formulierung der Umsatzanforderungen.
Nach Auffassung des Senats war nicht eindeutig erkennbar, ob
- jedes einzelne Referenzprojekt das angegebene Mindestvolumen erreichen musste oder
- die Volumina mehrerer Referenzen zusammengerechnet werden durften.
Ohne die einvernehmliche Änderung des Streitgegenstands hätte die missverständliche Formulierung nach den Ausführungen des Gerichts voraussichtlich eine Klarstellung der Wertungskriterien und eine Zurückversetzung des Vergabeverfahrens erforderlich gemacht.
Für Auftraggeber folgt daraus: Referenzanforderungen müssen eindeutig erkennen lassen,
- wie viele Referenzen vorzulegen sind,
- welche Mindestinhalte jede Referenz erfüllen muss,
- ob Mindestumsätze für jede Referenz einzeln gelten,
- ob mehrere Projekte zusammengerechnet werden dürfen,
- welcher Zeitraum maßgeblich ist und
- nach welcher Staffelung Punkte vergeben werden.
Bedeutung für öffentliche Auftraggeber
Die Entscheidung stärkt den Beurteilungsspielraum der Vergabestellen, erhöht aber zugleich die Anforderungen an die Vorbereitung der Referenzwertung.
Auftraggeber sollten bereits in den Vergabeunterlagen präzise festlegen:
- welche Leistungsbestandteile für die Vergleichbarkeit prägend sind,
- welcher Grad an Ähnlichkeit verlangt wird,
- ob bestimmte Projektarten berücksichtigt oder ausgeschlossen werden,
- welche Anforderungen an Lage, Umfang und Komplexität bestehen,
- wie ARGE-Referenzen behandelt werden und
- ob nur eigene Leistungsanteile oder das Gesamtprojekt maßgeblich sind.
Bei der Wertung sollte für jede Referenz ein strukturierter Abgleich mit den bekannt gemachten Kriterien vorgenommen werden. Eine nachträgliche Verschärfung oder Veränderung des Vergleichsmaßstabs ist unzulässig.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn eine Referenz zunächst als vergleichbar bewertet und später anders eingeordnet wird. Eine Korrektur ist zwar nicht schlechthin ausgeschlossen. Sie muss aber nachvollziehbar erkennen lassen, weshalb die frühere Wertung fehlerhaft war und aufgrund welcher Kriterien die Neubewertung erfolgt.
Bedeutung für Bieter
Bieter sollten Referenzen nicht nur nach ihrem Auftragswert auswählen. Entscheidend ist die inhaltliche Nähe zur ausgeschriebenen Leistung.
Eine überzeugende Referenzdarstellung sollte insbesondere enthalten:
- eine genaue Beschreibung der selbst erbrachten Leistungen,
- den Leistungszeitraum und den Bearbeitungsstand,
- den auf die eigenen Leistungen entfallenden Auftragswert,
- die technische und organisatorische Komplexität,
- die wesentlichen Randbedingungen des Projekts,
- die Übereinstimmung mit den prägenden Anforderungen der Ausschreibung und
- bei ARGE-Projekten eine klare Abgrenzung des eigenen Leistungsanteils.
Bestehen Zweifel an den Anforderungen, sollten Bieter rechtzeitig eine Bieterfrage stellen. Lassen die Vergabeunterlagen nicht eindeutig erkennen, ob ein Umsatzwert pro Projekt oder für mehrere Projekte zusammen gilt, sollte dies vor Ablauf der Angebotsfrist geklärt werden.
Fazit
Referenzprojekte müssen mit der ausgeschriebenen Leistung nicht identisch sein. Sie müssen ihr jedoch nach Art, Umfang und Komplexität so weit ähneln, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters zulassen.
Bei dieser Bewertung steht dem öffentlichen Auftraggeber ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Vergabekammern und Gerichte prüfen nur, ob die Wertung verfahrensfehlerfrei, sachlich, nachvollziehbar und gleichbehandelnd vorgenommen wurde.
Eine Tätigkeit als Mitglied einer ARGE schließt die Verwertbarkeit eines Referenzprojekts nicht aus. Maßgeblich bleibt aber, welche Leistungen der betreffende Bieter innerhalb der ARGE tatsächlich erbracht hat und ob gerade diese Erfahrungen für den ausgeschriebenen Auftrag aussagekräftig sind.
Auftraggeber müssen ihre Referenzanforderungen transparent formulieren und die Wertung nachvollziehbar dokumentieren. Bieter sollten insbesondere bei ARGE-Projekten ihren eigenen Leistungsanteil detailliert darstellen.
