Kurz Zusammengefasst: OLG München: Berufshaftpflicht: Objektüberwachung kann zum versicherten Berufsbild eines Bautechnikers gehören

Sep. 11, 2026 | Nachrichten, Rechtsprechung

OLG München, Beschluss vom 21.05.2026, Az. 25 U 2228/25

 

Das OLG München hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Berufshaftpflichtversicherer einem staatlich geprüften Bautechniker Versicherungsschutz für behauptete Fehler bei der Planung und Objektüberwachung gewähren muss. Der Beschluss enthält wichtige Aussagen zum Umfang des versicherten Berufsbilds, zum vorweggenommenen Deckungsprozess und zum Ausschluss des Versicherungsschutzes wegen wissentlicher Pflichtverletzungen.

 

Der Fall

Ein staatlich geprüfter Bautechniker, der zugleich als Projektsteuerer und Projektcontroller tätig war, unterhielt eine Berufshaftpflichtversicherung. Versichert war seine gesetzliche Haftpflicht aus der im Versicherungsschein beschriebenen freiberuflichen Tätigkeit.

Der Bautechniker war gemeinsam mit einem Architekturbüro auf Grundlage eines Architekten- und Ingenieurvertrags an dem Umbau eines Bürogebäudes in ein Hotel beteiligt. Ihm waren nach der vertraglichen Aufgabenverteilung insbesondere Leistungen der Leistungsphasen 7 und 8 zugeordnet. Der Architekt war für die Leistungsphasen 5 und 6 verantwortlich.

Im Zusammenhang mit Mängeln an zahlreichen Duschkabinen wurde der Bautechniker gemeinsam mit weiteren Beteiligten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Ihm wurde unter anderem vorgeworfen, erforderliche Planungsleistungen unterlassen und seine Pflichten bei der Objektüberwachung verletzt zu haben. Die behaupteten Mängel sollen zu erheblichen Wasser-, Feuchtigkeits- und Schimmelschäden sowie zu Nutzungsausfällen geführt haben.

Der Berufshaftpflichtversicherer lehnte die Gewährung von Versicherungsschutz ab. Das Landgericht München I gab der hiergegen gerichteten Deckungsklage des Bautechnikers statt. Das OLG München kündigte mit Beschluss vom 21.05.2026 an, die Berufung des Versicherers nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Im Deckungsprozess wird die Haftungsfrage nicht abschließend geprüft

Das OLG München stellt zunächst klar, dass im vorweggenommenen Deckungsprozess grundsätzlich nicht zu prüfen ist, ob der vom geschädigten Dritten erhobene Haftpflichtanspruch tatsächlich besteht.

Die abschließende Prüfung der Verantwortlichkeit bleibt dem Haftpflichtprozess vorbehalten. Im Deckungsprozess ist lediglich zusammenfassend zu untersuchen, ob die vom Geschädigten behauptete Pflichtverletzung einem Rechtsverhältnis oder einer Tätigkeit zugeordnet werden kann, die grundsätzlich vom Versicherungsschutz erfasst wird.

Maßgeblich ist daher zunächst die Sachverhaltsdarstellung des angeblich Geschädigten. Die behauptete Haftung des Versicherungsnehmers wird für die Beurteilung des Deckungsschutzes insoweit unterstellt. Dieses Trennungsprinzip verhindert, dass Haftungs- und Deckungsfragen in unzulässiger Weise miteinander vermischt werden.

Der Versicherungsnehmer kann in einer solchen Situation die Feststellung verlangen, dass der Versicherer bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren hat. Damit ist allerdings noch nicht abschließend entschieden, ob der Versicherer aus anderen Gründen, insbesondere aufgrund eines wirksamen Risikoausschlusses, letztlich leistungsfrei ist.

 

Mehrere Pflichtverletzungen können bereits die Rechtsschutzverpflichtung auslösen

Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Aussage des OLG München zu Fällen, in denen dem Versicherungsnehmer mehrere schadensursächliche Pflichtverletzungen vorgeworfen werden.

Werden verschiedene Pflichtverletzungen behauptet, von denen zumindest eine in den versicherten Tätigkeitsbereich fällt, kann bereits dies die Rechtsschutzverpflichtung des Versicherers begründen. Der Versicherungsschutz darf nicht allein deshalb insgesamt versagt werden, weil neben einer versicherten Tätigkeit möglicherweise auch nicht versicherte Tätigkeiten oder Verantwortungsbereiche angesprochen werden.

Andernfalls könnte der Geschädigte durch zusätzliche oder pauschale Vorwürfe den Versicherungsschutz des in Anspruch genommenen Planungsbeteiligten beeinträchtigen. Das OLG München erteilt einer solchen Betrachtungsweise eine klare Absage.

 

Versicherungsschutz besteht nur für das konkret versicherte Berufsbild

Zugleich betont das Gericht den Grundsatz der Spezialität des versicherten Risikos. Eine Berufshaftpflichtversicherung deckt kein allgemeines Haftpflichtrisiko ab. Versichert ist vielmehr nur die Haftpflicht aus den Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, die im Versicherungsvertrag oder Versicherungsschein beschrieben sind.

Für die Deckungsprüfung ist deshalb entscheidend, ob die konkret behauptete Tätigkeit dem versicherten Berufsbild zugeordnet werden kann. Die nähere Abgrenzung richtet sich nach dem Versicherungsschein und den einbezogenen Versicherungsbedingungen.

Dies unterstreicht die Bedeutung einer präzisen Beschreibung der beruflichen Tätigkeiten im Versicherungsvertrag. Entwickelt oder erweitert sich das tatsächliche Leistungsbild des Versicherungsnehmers, sollte geprüft werden, ob die Tätigkeitsbeschreibung im Versicherungsschein noch mit der beruflichen Praxis übereinstimmt.

 

Objektüberwachung gehört grundsätzlich zum Berufsbild eines Bautechnikers

Nach Auffassung des OLG München kann die Objektüberwachung bei der Gebäude- und Innenraumplanung zum Berufsbild eines staatlich geprüften Bautechnikers gehören. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Versicherungsnehmer zusätzlich als Projektsteuerer und Projektcontroller versichert ist.

Typische Aufgaben eines Bautechnikers können nach der Begründung des Gerichts insbesondere die Bauüberwachung und Bauleitung umfassen. Im Bereich der Projektsteuerung können delegierte Bauherrenaufgaben hinsichtlich Organisation, Qualität, Terminen und Kosten hinzukommen. Das Projektcontrolling kann Plausibilitätsprüfungen, Wirtschaftlichkeitskontrollen und Kostenkontrollen einschließen.

Die einem Bautechniker übertragene Objektüberwachung fällt deshalb nicht allein aufgrund ihrer inhaltlichen Nähe zur Leistungsphase 8 des Leistungsbilds Gebäude und Innenräume aus dem versicherten Berufsbild heraus.

 

Die HOAI ist keine Berufszugangsregelung

Das OLG München weist ausdrücklich darauf hin, dass die HOAI eine Honorarordnung und keine Regelung über den Zugang zu bestimmten Berufen ist. Aus der Zuordnung einer Tätigkeit zu einem Leistungsbild oder einer Leistungsphase der HOAI folgt daher nicht, dass die betreffende Leistung ausschließlich von Architekten oder Ingenieuren erbracht werden darf.

Insbesondere Leistungen der Objektüberwachung sind nicht generell Architekten oder Bauingenieuren vorbehalten. Sie können grundsätzlich auch von entsprechend qualifizierten Bautechnikern oder Angehörigen einschlägiger Handwerksberufe übernommen werden.

Ein staatlich geprüfter Bautechniker kann deshalb zivilrechtlich grundsätzlich auch Verträge über Leistungen abschließen, die den Leistungsphasen 5 bis 8 des Leistungsbilds Gebäude und Innenräume entsprechen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich nicht um gesetzlich besonders qualifizierten Personen vorbehaltene Aufgaben handelt.

Zu solchen Vorbehaltsaufgaben können beispielsweise gehören:

  • die Erstellung bestimmter Bauvorlagen für genehmigungsbedürftige Vorhaben,
  • das Aufstellen bestimmter bautechnischer Nachweise,
  • die Tätigkeit als Prüfingenieur oder
  • die Tätigkeit als staatlich anerkannter Sachverständiger.

Im entschiedenen Fall war nicht erkennbar, dass dem Bautechniker eine solche Vorbehaltsaufgabe vorgeworfen wurde. Die behaupteten Versäumnisse bei der Objektüberwachung waren deshalb nach summarischer Prüfung grundsätzlich dem versicherten Berufsbild zuzuordnen.

 

Bedeutung der vertraglichen Aufgabenverteilung

Der Beschluss zeigt zugleich, wie wichtig eine eindeutige Zuordnung der Verantwortungsbereiche innerhalb einer Planungs- oder Bürogemeinschaft ist.

Im zugrunde liegenden Architekten- und Ingenieurvertrag war der Bautechniker für die Leistungsphasen 7 und 8 verantwortlich. Die Leistungsphasen 5 und 6 waren dagegen einem Architekten zugewiesen. Eine ausdrückliche Verantwortung des Bautechnikers für weitergehende Planungsleistungen ergab sich aus dem Vertrag nach Auffassung des Gerichts nicht.

Werden mehrere Planungsbeteiligte gemeinsam beauftragt, sollte der Vertrag deshalb eindeutig bestimmen,

  • welcher Beteiligte welche Leistungsphase übernimmt,
  • wer für einzelne Planungsbereiche verantwortlich ist,
  • wer Koordinations- und Schnittstellenaufgaben wahrnimmt,
  • wer die Objektüberwachung durchführt und
  • welche Leistungen ausdrücklich nicht geschuldet werden.

Eine pauschale Beauftragung einer Arbeits- oder Bürogemeinschaft ohne klare interne Zuständigkeitsregelung kann sowohl haftungsrechtliche als auch versicherungsrechtliche Unsicherheiten verursachen.

 

Risikoausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung

Der Versicherer berief sich außerdem auf einen Risikoausschluss für bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten.

Das OLG München sah diesen Ausschluss im vorweggenommenen Deckungsprozess nicht als durchgreifend an. Ob eine wissentliche Pflichtverletzung vorliegt, ist grundsätzlich nicht bereits im vorweggenommenen Deckungsverfahren abschließend zu entscheiden. Eine andere Beurteilung kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn bereits der Geschädigte seinen Haftpflichtanspruch ausdrücklich auf ein wissentliches Verhalten des Versicherungsnehmers stützt.

Daran fehlte es im entschiedenen Fall. Der Geschädigte hatte lediglich eine „schuldhafte“ Verletzung der Objektüberwachungspflichten behauptet. Daraus folgt noch keine positive Kenntnis des Versicherungsnehmers von der verletzten Pflicht und kein bewusstes pflichtwidriges Verhalten.

Wissentlich handelt nach den vom OLG München herangezogenen Maßstäben nur, wer

  • die betreffende Pflicht positiv kennt,
  • erkennt, dass sein Verhalten gegen diese Pflicht verstößt, und
  • gleichwohl im Bewusstsein dieser Pflichtwidrigkeit handelt.

Bedingter Vorsatz, die bloße Möglichkeit einer Pflichtverletzung oder fahrlässige Unkenntnis genügen hierfür nicht.

Bestreitet der Versicherungsnehmer bereits das Bestehen der behaupteten Pflicht, kann die Nichterfüllung dieser Pflicht nicht ohne Weiteres im vorweggenommenen Deckungsprozess als Beleg für ein wissentlich pflichtwidriges Verhalten herangezogen werden. Dies würde faktisch zu einer vorgezogenen Prüfung der materiellen Haftungsfrage führen.

 

Praxishinweise

Der Beschluss ist für Bautechniker, Projektsteuerer, Architekten, Ingenieure und deren Versicherer gleichermaßen relevant.

 

Für Planungs- und Überwachungsbüros

Das tatsächlich übernommene Leistungsbild sollte mit der Tätigkeitsbeschreibung im Versicherungsschein übereinstimmen. Werden neue oder weitergehende Aufgaben übernommen, sollte geprüft werden, ob der bestehende Versicherungsschutz diese Tätigkeiten erfasst.

 

Für Arbeits- und Bürogemeinschaften

Die Verantwortungsbereiche der einzelnen Mitglieder sollten im Vertrag und ergänzend in einer internen Vereinbarung eindeutig festgelegt werden. Unklare oder lediglich pauschale Zuständigkeitsregelungen erhöhen das Risiko späterer Haftungs- und Deckungsstreitigkeiten.

 

Für Bautechniker und Projektsteuerer

Die Übernahme von Leistungen, die in der HOAI beschrieben sind, ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil der Auftragnehmer weder Architekt noch Ingenieur ist. Entscheidend ist, ob eine gesetzliche Vorbehaltsaufgabe betroffen ist und ob die Tätigkeit vom konkret versicherten Berufsbild umfasst wird.

 

Für die Versicherungsprüfung

Bei Eingang eines Anspruchsschreibens sollte frühzeitig geprüft werden,

  1. welche konkreten Pflichtverletzungen behauptet werden,
  2. welchem Tätigkeitsbereich diese Vorwürfe zuzuordnen sind,
  3. ob zumindest eine behauptete Pflichtverletzung in den versicherten Bereich fällt,
  4. ob der Versicherer Rechtsschutz und Anspruchsabwehr schuldet und
  5. ob ein geltend gemachter Risikoausschluss bereits entscheidungsreif ist.

 

Fazit

Das OLG München stärkt die Rechtsschutzposition berufshaftpflichtversicherter Bautechniker und Projektsteuerer. Für den vorweggenommenen Deckungsprozess kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Haftpflichtanspruch tatsächlich begründet ist. Maßgeblich ist zunächst, ob die vom Geschädigten behauptete Pflichtverletzung nach summarischer Prüfung einer versicherten Tätigkeit zugeordnet werden kann.

Die Objektüberwachung kann zum Berufsbild eines staatlich geprüften Bautechnikers gehören. Die Einordnung einer Tätigkeit in ein Leistungsbild der HOAI bedeutet nicht, dass diese ausschließlich von Architekten oder Ingenieuren erbracht werden darf. Grenzen ergeben sich insbesondere bei gesetzlich geregelten Vorbehaltsaufgaben.

Werden mehrere Pflichtverletzungen behauptet und fällt zumindest eine davon in den versicherten Tätigkeitsbereich, besteht grundsätzlich zumindest eine Verpflichtung des Versicherers zur Gewährung von Rechtsschutz. Ein Ausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung setzt demgegenüber konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Versicherungsnehmer seine Pflicht positiv kannte und bewusst gegen sie verstieß.