Kurz Zusammengefasst: OLG München: Kostenvorschuss wegen Planungsmängeln: Höhe muss nicht centgenau feststehen

Aug. 5, 2026 | Nachrichten, Rechtsprechung

Das OLG München hat mit Beschluss vom 18.04.2024, Az. 28 U 4213/23 Bau, wichtige Grundsätze zum Kostenvorschuss bei Architektenhaftung, zur Abgrenzung von Sowiesokosten und zu den Anforderungen an ein Sanierungskonzept bestätigt. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung wurde durch Beschluss des BGH vom 09.07.2025, Az. VII ZR 82/24, zurückgewiesen.

Die Entscheidung ist insbesondere für Fälle von Planungsmängeln bedeutsam, bei denen sich der Mangel bereits im Bauwerk verwirklicht hat und der Bauherr einen Vorschuss zur Mängelbeseitigung verlangt. Sie zeigt zugleich, dass der Kostenvorschuss nicht centgenau ermittelt werden muss, sondern auf Grundlage einer nachvollziehbaren Schätzung zugesprochen werden kann.

 

Ausgangspunkt: Planungsmangel mit erheblichen Folgekosten

Dem Verfahren lag eine Architektenhaftung wegen mangelhafter Planung zugrunde. Nach den Feststellungen aus einem Vorprozess stand rechtskräftig fest, dass der Architekt für Mängel am Gebäude haftet. Konkret ging es um Feuchtigkeitsschäden im Untergeschoss, eine nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Abdichtung gegen drückendes Wasser sowie nicht funktionstaugliche Drainagen.

In dem Folgeprozess verlangte die Bauherrin einen weiteren Vorschuss für die Mängelbeseitigung. Der ursprünglich ermittelte Betrag hatte sich nach der weiteren Konkretisierung des Sanierungskonzepts als nicht ausreichend erwiesen. Das Landgericht München II sprach einen weiteren Vorschuss von knapp 800.000 Euro zu. Das OLG München wies die Berufung des Architekten zurück.

 

Rechtskraft des Vorprozesses begrenzt die Verteidigung

Ein wesentlicher Punkt der Entscheidung betrifft die Reichweite der Rechtskraft. Der Architekt versuchte im Nachforderungsprozess erneut, die im Vorprozess festgestellte Haftung dem Grunde nach in Frage zu stellen. Dem ist das OLG München nicht gefolgt.

Steht bereits rechtskräftig fest, dass der Architekt wegen Planungsmängeln für die Mängelbeseitigung haftet, kann diese Grundfrage im späteren Vorschussprozess nicht erneut aufgerollt werden. Maßgeblich ist dann, welcher Erfolg nach der rechtskräftigen Entscheidung geschuldet ist und welche Kosten zur Erreichung dieses Erfolgs voraussichtlich erforderlich sind.

Für die Praxis ist dies bedeutsam. In einem Folgeprozess über die Höhe eines weiteren Kostenvorschusses geht es nicht darum, die gesamte Haftungsfrage nochmals zu prüfen. Der Schwerpunkt liegt vielmehr auf dem Umfang der erforderlichen Mängelbeseitigung und der Abgrenzung ersatzfähiger Kosten von nicht ersatzfähigen Sowiesokosten.

 

Sowiesokosten: Was der Bauherr ohnehin hätte aufwenden müssen

Das OLG München befasst sich ausführlich mit den sogenannten Sowiesokosten. Darunter fallen Vorteile des Bauherrn, die er durch die Mängelhaftung außerhalb der vertraglichen Verpflichtungen des Architekten erhält. Erfasst sind insbesondere Mehr- und Zusatzkosten der Bauausführung, die auch dann angefallen wären, wenn der Architekt von Anfang an mangelfrei geplant hätte.

Der Grundgedanke ist einfach: Der Bauherr soll durch die Mängelbeseitigung nicht besser stehen, als er bei ordnungsgemäßer Planung gestanden hätte. Kosten, die bei richtiger Planung ohnehin entstanden wären, sind daher grundsätzlich nicht vom Architekten zu tragen.

Davon zu unterscheiden sind jedoch solche Kosten, die gerade durch die mangelhafte Planung und die nachträgliche Sanierung verursacht werden. Hierzu können etwa Rückbaukosten, zusätzliche Baustelleneinrichtung, Wiederholung bereits ausgeführter Arbeiten, Sicherungsmaßnahmen oder die besonderen Erschwernisse einer nachträglichen Sanierung gehören. Solche Kosten wären bei ordnungsgemäßer Planung nicht in gleicher Weise angefallen und können deshalb ersatzfähig sein.

 

Sanierungskonzept muss wirtschaftlich vernünftig sein

Verlangt der Bauherr wegen Planungsmängeln einen Kostenvorschuss, muss er darlegen, dass die von ihm gewählte Art der Mangelbeseitigung wirtschaftlich vernünftig und angemessen ist. Das OLG München betont jedoch, dass die Anforderungen an diesen Vortrag nicht überspannt werden dürfen.

Der Bauherr muss nicht von sich aus sämtliche theoretisch denkbaren Alternativsanierungen ausschließen. Er darf sich zunächst darauf verlassen, dass ein von Fachpersonen entwickeltes Sanierungskonzept erforderlich ist, wenn dieses geeignet erscheint, den geschuldeten Erfolg herbeizuführen.

Das ist für die Praxis ein wichtiger Maßstab. Gerade bei komplexen Baumängeln, insbesondere bei Feuchtigkeits- und Abdichtungsproblemen, wird es häufig mehrere technische Lösungsansätze geben. Der Bauherr muss aber nicht beweisen, dass es keine andere, ebenfalls wirksame und zugleich günstigere Lösung geben könnte.

 

Architekt muss konkrete günstigere Alternative darlegen

Bestreitet der Architekt die Erforderlichkeit oder Angemessenheit des Sanierungskonzepts, genügt ein pauschales Bestreiten nicht. Vielmehr muss er konkret darlegen, dass eine andere Art der Sanierung gleichermaßen geeignet ist, den geschuldeten Erfolg herbeizuführen, aber geringere Kosten verursacht.

Damit verschiebt das OLG München die Anforderungen an die Verteidigung im Vorschussprozess in eine sachgerechte Richtung. Der Bauherr muss ein plausibles und fachlich entwickeltes Konzept vorlegen. Will der Architekt dieses erschüttern, muss er eine belastbare technische Alternative aufzeigen.

Für Architekten und deren Haftpflichtversicherer bedeutet dies: Es reicht nicht aus, die Höhe des geltend gemachten Vorschusses allgemein als überhöht zu bezeichnen oder auf abstrakt denkbare günstigere Maßnahmen zu verweisen. Erforderlich ist eine konkrete, technisch geeignete und nachvollziehbar günstigere Sanierungsvariante.

 

Kostenvorschuss darf geschätzt werden

Das OLG München hebt außerdem hervor, dass der Kostenvorschuss nicht centgenau zu ermitteln ist. Der Vorschussanspruch dient dazu, dem Besteller das Insolvenzrisiko des Architekten abzunehmen. Da der Vorschuss später abzurechnen ist, genügt eine nachvollziehbare Schätzung der voraussichtlich erforderlichen Kosten.

Gerade bei umfangreichen Sanierungen können sich einzelne Kostenpositionen erst während der Durchführung abschließend beurteilen lassen. Dies gilt insbesondere, wenn der genaue Umfang verdeckter Schäden oder weiterer Sowiesokosten erst nach Öffnung von Bauteilen feststeht. In solchen Fällen ist es sachgerecht, zunächst einen geschätzten Vorschuss zuzusprechen und die abschließende Korrektur dem späteren Abrechnungsverfahren vorzubehalten.

 

Praktische Bedeutung

Die Entscheidung stärkt die Position von Bauherren in komplexen Architektenhaftungsfällen. Wer aufgrund eines Planungsmangels eine aufwendige Sanierung durchführen muss, soll nicht das Risiko tragen, die hierfür erforderlichen Kosten zunächst selbst finanzieren zu müssen.

Zugleich schafft die Entscheidung Klarheit zur prozessualen Darlegungslast. Der Bauherr muss ein wirtschaftlich vernünftiges und fachlich getragenes Sanierungskonzept vorlegen. Er muss aber nicht jede theoretisch denkbare billigere Alternative widerlegen. Der Architekt muss seinerseits konkret aufzeigen, welche andere Sanierung gleichermaßen geeignet und günstiger sein soll.

Für Architekten verdeutlicht die Entscheidung, dass Einwendungen gegen die Höhe eines Kostenvorschusses technisch und wirtschaftlich konkret unterlegt werden müssen. Pauschale Hinweise auf angebliche Sowiesokosten oder auf nicht näher bestimmte Alternativen reichen nicht aus.

 

Fazit

Das OLG München bestätigt, dass der Vorschussanspruch bei Planungsmängeln ein wirkungsvolles Instrument zur Durchsetzung der Mängelbeseitigung ist. Der Bauherr muss die Sanierung nicht vorfinanzieren, wenn sich ein Architektenfehler bereits im Bauwerk verwirklicht hat.

Sowiesokosten sind zwar anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Sie erfassen aber nur solche Kosten, die bei ordnungsgemäßer Planung ohnehin angefallen wären. Kosten, die erst durch die fehlerhafte Planung und die nachträgliche Sanierung entstehen, bleiben grundsätzlich ersatzfähig.

Die Höhe des Vorschusses darf geschätzt werden. Eine centgenaue Berechnung ist nicht erforderlich, weil der Vorschuss zweckgebunden ist und später abzurechnen bleibt. Damit verbindet die Entscheidung eine praxisgerechte Handhabung komplexer Sanierungsfälle mit klaren Anforderungen an die Darlegung technischer Alternativen.