Kurz Zusammengefasst: OLG Naumburg, Beschluss vom 12.11.2025, 6 Verg 2/25: objektiv Ausschließlichkeitsrechte eines Vertriebspartners, Verhandlungsverfahrens ohne EU-weite Bekanntmachung

März 6, 2026 | Allgemein, Nachrichten, Rechtsprechung

OLG Naumburg, Beschl. v. 12.11.2025 – 6 Verg 2/25 (Tablets/Software für Rettungsdienst)

Ergebnis (Tenor):

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der VK Sachsen‑Anhalt wurde zurückgewiesen; Kosten trägt die Antragstellerin. Der direkte Zuschlag im Verhandlungsverfahren ohne EU‑Bekanntmachung blieb wirksam.

 

Kernaussagen (Leitsätze inhaltlich verdichtet):

  • Feststellungsantrag nur subsidiär: Eine isolierte Feststellung der Vergaberechtswidrigkeit kommt im Nachprüfungsverfahren nur in Betracht, wenn Primärrechtsschutz während des laufenden Verfahrens unmöglich geworden ist.
  • Antragsbefugnis rügebezogen: Die Antragsbefugnis (§ 160 Abs. 2 GWB) ist für jede Rüge separat zu prüfen. Wird die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB begehrt (de‑facto‑Vergabe), fehlt regelmäßig die Antragsbefugnis für Rügen, die nur die Durchführung des (vermeintlich falschen) Verfahrens betreffen.
  • § 135 GWB: kein Sonderinteresse nötig: Für den Unwirksamkeitsfeststellungsantrag ist kein besonderes Feststellungs‑/Rechtsschutzinteresse erforderlich; fehlende Rückabwickelbarkeit steht dem Rechtsschutz nicht entgegen. Rechtsmissbrauch wird nur ausnahmsweise angenommen.
  • Zeitpunktmaßstab für Ausschließlichkeitsrechte: Ob Ausschließlichkeitsrechte i.S.d. § 14 Abs. 4 Nr. 2 c VgV bestehen, beurteilt sich stichtagsbezogen nach dem Zeitpunkt der Angebotsaufforderung.
  • Vorverlagerte Prüfung (Produkt-/Leistungsfestlegung): Liegen zu diesem Zeitpunkt Ausschließlichkeitsrechte vor, ist zusätzlich zu prüfen, ob die vorangehende Festlegung des Beschaffungsbedarfs (Leistungsbestimmung) vergaberechtlich unzulässig war (Verstoß gegen die Wettbewerbs‑ und Transparenzgrundsätze des § 97 Abs. 1, 2 GWB) und damit den Wettbewerb künstlich verengt (§ 14 Abs. 6 VgV).

 

Anwendung im Fall:

  • Eine kreisfreie Stadt beschaffte 115 Tablets inkl. vorinstallierter Fachsoftware im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne EU‑Bekanntmachung mit Verweis auf Ausschließlichkeitsrechte des Vertriebspartners.
  • Nur die Rüge der unzulässigen Direktvergabe war antragsbefugt; weitere Rügen (Ausschreibungsreife, Leistungsbeschreibung, Eignung, andere Verträge) nicht.
  • Das Gericht bejahte zum Aufforderungszeitpunkt exklusive Rechte (System/Software‑Bindung) und hielt die vorgelagerte Festlegung auf das bestehende System im konkreten Pilot‑/Integrationskontext (Funktionalität, Ausfallsicherheit, Kompatibilität, Support, vorhandene IT‑Architektur) für sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig.
  • Ergebnis: Zulässige Direktverhandlung nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 c VgV i.V.m. § 14 Abs. 6 VgV; keine Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.

 

Praxisimpulse:

  • Bei Direktvergaben wegen Ausschließlichkeitsrechten unbedingt Zeitpunkt der Angebotsaufforderung sauber dokumentieren.
    Leistungsfestlegungen, die faktisch zu Monopolsituationen führen, vorab objektiv begründen (Integrations-, Sicherheits‑, Betriebskontinuitäts‑, Support‑ und Wirtschaftlichkeitsgründe) und § 14 Abs. 6 VgV (keine vernünftige Alternative; keine künstliche Einschränkung) adressieren.
  • Für Bieter: Bei de‑facto‑Vergaben trägt § 135 GWB den Rechtsschutz auch nach Zuschlag; andere, verfahrensbezogene Rügen sind aber antragsbefugnis‑sensibel.