Kurz Zusammengefasst: Vk Niedersachsen: Eignungskriterien müssen in die Bekanntmachung – aber nicht jeder Fehler führt zur Aufhebung

Juli 13, 2026 | Nachrichten, Rechtsprechung

Die Vergabekammer Niedersachsen hat mit Beschluss vom 09.03.2026 entschieden, dass unvollständig bekannt gemachte Eignungskriterien im Vergabeverfahren nicht ohne Weiteres zur Aufhebung des Verfahrens führen. Zugleich bestätigt die Entscheidung aber die strengen Anforderungen an die Bekanntmachung von Eignungskriterien nach § 122 Abs. 4 Satz 2 GWB.

Im Ausgangsverfahren hatte der öffentliche Auftraggeber Bauleistungen für den Ersatzneubau einer Brücke im offenen Verfahren ausgeschrieben. In der EU-Bekanntmachung war zu den Eignungskriterien lediglich angegeben: „Referenzen zu bestimmten Arbeiten“; als Beschreibung wurde auf die Vergabeunterlagen verwiesen. Weitere konkrete Anforderungen an Art, Anzahl und Inhalt der Referenzen ergaben sich erst aus den Vergabeunterlagen, insbesondere aus der Eigenerklärung zur Eignung und dem Dokument „Vorzulegende Unterlagen“.

 

Bekanntmachungspflicht nach § 122 Abs. 4 Satz 2 GWB

Nach § 122 Abs. 4 Satz 2 GWB sind Eignungskriterien in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzuführen. Die Vergabekammer stellt klar, dass ein bloßer allgemeiner Verweis auf die Vergabeunterlagen hierfür nicht genügt. Der potentielle Bieter soll bereits anhand der Bekanntmachung beurteilen können, ob er die geforderten Eignungskriterien erfüllen kann.

Die Vergabekammer verweist insoweit auf die gefestigte Rechtsprechung, wonach weder ein pauschaler Hinweis auf ergänzende Unterlagen noch ein allgemeiner Link auf die Vergabeunterlagen als Ganzes ausreichend ist. Die Eignungsanforderungen müssen vielmehr so transparent bekannt gemacht werden, dass sich Bieter nicht erst durch die vollständige Auswertung der Vergabeunterlagen erschließen müssen, welche Anforderungen für ihre Eignung maßgeblich sein sollen.

Einordnung:

Die Entscheidung bestätigt damit erneut: Eignungskriterien gehören an die richtige Stelle. Öffentliche Auftraggeber sollten bei der Erstellung der Bekanntmachung nicht lediglich auf Formblätter, Anlagen oder Vergabeunterlagen verweisen, sondern die maßgeblichen Eignungsanforderungen einschließlich wesentlicher Mindestanforderungen klar und nachvollziehbar in der Bekanntmachung abbilden.

 

Präklusion bei erkennbarer Abweichung zwischen Bekanntmachung und Vergabeunterlagen

Der Nachprüfungsantrag blieb im Ergebnis bereits aus Zulässigkeitsgründen ohne Erfolg. Die Vergabekammer sah die Antragstellerin mit ihrer Rüge gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB als präkludiert an. Nach Auffassung der Kammer war die Abweichung zwischen der sehr knappen Bekanntmachung und den deutlich weitergehenden Anforderungen in den Vergabeunterlagen für eine verständige Bieterin erkennbar.

Maßgeblich war dabei, dass die Bekanntmachung lediglich allgemein auf „Referenzen zu bestimmten Arbeiten“ verwies, während die Vergabeunterlagen detaillierte Anforderungen unter anderem zu Referenzen für bestimmte Leistungen, zum BIM-Bezug und zu einem aufgeständerten Gründungspolster enthielten. Nach Auffassung der Vergabekammer ergab sich diese Divergenz bereits aus einem einfachen Abgleich der Bekanntmachung mit den Vergabeunterlagen.

Die Antragstellerin hatte geltend gemacht, sie habe erst nach Angebotsabgabe und nach rechtlicher Beratung erkannt, dass die Eignungsanforderungen nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden seien. Dies überzeugte die Vergabekammer nicht. Sie stellte darauf ab, dass es sich um eine im Vergabeverfahren erfahrene Bietergemeinschaft handelte und die Bekanntmachungspflicht des § 122 Abs. 4 Satz 2 GWB bereits durch Lektüre der Vorschrift erkennbar gewesen sei.

Praxisfolge:

Bieter sollten erkennbare Widersprüche zwischen Bekanntmachung und Vergabeunterlagen frühzeitig prüfen und rügen. Wer erst nach Angebotsabgabe oder nach Kenntnis der eigenen Zuschlagschancen Einwände erhebt, läuft Gefahr, mit entsprechenden Rügen präkludiert zu sein.

 

Nicht ordnungsgemäß bekannt gemachte Eignungskriterien dürfen nicht angewendet werden

Obwohl der Nachprüfungsantrag bereits unzulässig war, befasste sich die Vergabekammer hilfsweise mit der Begründetheit. Sie stellte klar, dass der Auftraggeber die nur in den Vergabeunterlagen enthaltenen, aber nicht ordnungsgemäß bekannt gemachten Mindestanforderungen an Referenzen nicht bei der Eignungsprüfung berücksichtigen durfte.

Die Folge einer unvollständigen Bekanntmachung besteht danach nicht zwingend in der Aufhebung des Verfahrens. Vielmehr ist der Auftraggeber gehalten, die Eignungsprüfung nur anhand derjenigen Eignungskriterien und Nachweise durchzuführen, die ordnungsgemäß bekannt gemacht wurden. Im konkreten Fall durfte der Auftraggeber daher auf die Heranziehung der detaillierten, nur in den Vergabeunterlagen enthaltenen Referenzanforderungen verzichten und die Eignungsprüfung anhand der bekannt gemachten Kriterien sowie anhand vorhandener Nachweise, etwa im Präqualifikationsverzeichnis, fortführen.

Einordnung:

Für Auftraggeber ist dies ein wichtiger Hinweis: Ein Bekanntmachungsfehler bei Eignungskriterien führt nicht automatisch dazu, dass das gesamte Vergabeverfahren nicht mehr fortgeführt werden kann. Allerdings dürfen nicht ordnungsgemäß bekannt gemachte Anforderungen nicht nachträglich als Ausschluss- oder Eignungsmaßstab verwendet werden.

 

Kein automatischer Anspruch auf Aufhebung des Vergabeverfahrens

Die Antragstellerin verlangte unter anderem die Aufhebung bzw. Zurückversetzung des Vergabeverfahrens. Auch damit hatte sie keinen Erfolg. Die Vergabekammer sah keinen Aufhebungsgrund nach § 17 EU Abs. 1 VOB/A.

Nach der Entscheidung erfüllt die unvollständige Bekanntmachung einzelner Eignungskriterien nicht ohne Weiteres die Voraussetzungen einer grundlegenden Änderung der Vergabeunterlagen oder eines sonstigen schwerwiegenden Grundes. Entscheidend war, dass das Verfahren nach Auffassung der Vergabekammer weiterhin wettbewerblich fortgeführt werden konnte, wenn der Auftraggeber die nicht ordnungsgemäß bekannt gemachten Anforderungen bei der Eignungsprüfung unberücksichtigt lässt.

Zudem weist die Vergabekammer darauf hin, dass von dem Auftraggeber selbst verursachte Vergabefehler grundsätzlich nicht ohne Weiteres einen rechtmäßigen Aufhebungsgrund begründen. Andernfalls hätte es der öffentliche Auftraggeber in der Hand, sich durch eigene Vergabefehler den Bindungen des Vergabeverfahrens zu entziehen.

Praxisfolge:

Eine Aufhebung bleibt die Ausnahme. Auftraggeber müssen sorgfältig prüfen und dokumentieren, ob ein anerkannter Aufhebungsgrund tatsächlich vorliegt. Bieter wiederum können aus einem Bekanntmachungsfehler nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf vollständige Neuauflage des Verfahrens ableiten.

 

Mindestanforderungen an die Leistung bleiben zu beachten

Die Vergabekammer grenzt die Eignungsprüfung ausdrücklich von der Prüfung technischer Mindestanforderungen an die Leistung ab. Auch wenn bestimmte Referenzanforderungen wegen unzureichender Bekanntmachung nicht als Eignungskriterien berücksichtigt werden durften, musste der Auftraggeber weiterhin prüfen, ob die in der Baubeschreibung enthaltenen Mindestanforderungen an das angebotene Bauverfahren eingehalten werden.

Dies ist für die Praxis bedeutsam. Eignungskriterien betreffen die fachliche, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit des Unternehmens. Technische Mindestanforderungen betreffen demgegenüber die angebotene Leistung selbst. Beide Ebenen dürfen nicht vermischt werden. Fehler bei der Bekanntmachung von Eignungskriterien bedeuten daher nicht automatisch, dass auch leistungsbezogene Mindestanforderungen entfallen.

Einordnung:

Auftraggeber sollten bereits bei der Erstellung der Vergabeunterlagen klar zwischen unternehmensbezogenen Eignungskriterien und leistungsbezogenen Mindestanforderungen unterscheiden. Diese Trennung ist nicht nur für die rechtssichere Bekanntmachung, sondern auch für die spätere Prüfung und Wertung der Angebote entscheidend.

 

Keine vorzeitige Zuschlagsgestattung bei „hausgemachter Zeitnot“

Der Antrag des Auftraggebers auf vorzeitige Zuschlagsgestattung erledigte sich zwar mit der Entscheidung in der Hauptsache. Die Vergabekammer nutzte die Gelegenheit jedoch für einen Hinweis: Ein überwiegendes Interesse des Auftraggebers an einer vorzeitigen Zuschlagserteilung besteht nicht ohne Weiteres, wenn die Dringlichkeit auf einer von Anfang an zu knapp bemessenen Zeitplanung beruht.

Die Vergabekammer weist darauf hin, dass der Gesetzgeber Verzögerungen durch Nachprüfungsverfahren grundsätzlich in Kauf genommen hat. Nur wenn die Verzögerungen ungewöhnliche und deutlich überdurchschnittliche Ausmaße erreichen, können sie das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung überwiegen.

Praxisfolge:

Öffentliche Auftraggeber sollten Nachprüfungsrisiken bei der Zeitplanung komplexer Vergabeverfahren realistisch berücksichtigen. Eine zu enge Projektplanung kann im Rechtsschutzverfahren nicht ohne Weiteres als Argument für eine vorzeitige Zuschlagserteilung herangezogen werden.

 

Gesamtbewertung und Handlungsempfehlung

Die Entscheidung verdeutlicht drei zentrale Punkte für die Vergabepraxis:

Erstens müssen Eignungskriterien klar und vollständig in der Bekanntmachung benannt werden. Ein bloßer Hinweis auf die Vergabeunterlagen genügt regelmäßig nicht.

Zweitens müssen Bieter erkennbare Bekanntmachungsfehler rechtzeitig rügen. Wer eine offenkundige Diskrepanz zwischen Bekanntmachung und Vergabeunterlagen erst nach Angebotsabgabe beanstandet, kann mit dieser Rüge präkludiert sein.

Drittens führt ein Bekanntmachungsfehler nicht automatisch zur Aufhebung des Vergabeverfahrens. Der Auftraggeber kann das Verfahren grundsätzlich fortführen, wenn er die nicht ordnungsgemäß bekannt gemachten Eignungsanforderungen bei der Eignungsprüfung unberücksichtigt lässt und die verbleibende Prüfung vergaberechtskonform durchgeführt werden kann.

 

Fazit

Die Entscheidung der Vergabekammer Niedersachsen stärkt die Bedeutung einer sorgfältigen Bekanntmachungspraxis. Auftraggeber müssen Eignungskriterien so transparent veröffentlichen, dass Bieter bereits auf Grundlage der Bekanntmachung beurteilen können, ob sie die Anforderungen erfüllen. Zugleich zeigt die Entscheidung, dass nicht jeder Bekanntmachungsfehler das Vergabeverfahren zu Fall bringt. Entscheidend ist, ob der Fehler rechtzeitig gerügt wurde und ob das Verfahren ohne Anwendung der fehlerhaft bekannt gemachten Anforderungen weiterhin rechtmäßig fortgeführt werden kann.

Für die Praxis bedeutet dies: Bekanntmachung und Vergabeunterlagen müssen inhaltlich eng aufeinander abgestimmt werden. Bieter sollten Unklarheiten oder Widersprüche frühzeitig prüfen und rechtzeitig rügen. Auftraggeber sollten etwaige Bekanntmachungsfehler nicht durch Aufhebung „heilen“, sondern zunächst prüfen, ob eine vergaberechtskonforme Fortführung des Verfahrens möglich ist.